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# 52. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012

# (XVII. GPStLT RV EZ 1557/1 AB EZ 1557/4)

52. Gesetz vom 10. April 2018, mit dem das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012 geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 119/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 3 lautet:

„3. Veranstaltungen, die überwiegend Zwecken der Wissenschaft, des Studiums, des Unterrichts sowie der Volks-, Jugend- und Erwachsenenbildung dienen, insbesondere Vorträge, Kurse und Vorlesungen, Ausstellungen in und von Museen, sowie kulturelle Bildungsveranstaltungen im Bereich der Literatur oder der bildenden Kunst;“

2. Nach § 15 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Auflagen können mit Bescheid aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass diese nicht erforderlich sind oder mit weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann und die durch Abs. 7 geschützten Schutzgüter und Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Behörde hat das Verfahren auf Antrag des Inhabers der Veranstaltungsstätte oder von Amts wegen einzuleiten.“

3. Dem § 32a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2018 treten § 1 Abs. 2 Z 3 und § 15 Abs. 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Juni 2018, in Kraft.