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# 13. Verordnung:Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe

13. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Februar 2019, mit der die Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe geändert wird

> Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 158/2013, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe, LGBl. Nr. 35/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 17/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Bad Radkersburg erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:30.000 (Anlage 1) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:12.000 (Anlage 2).“

2. Dem § 12a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2019 treten § 8 Abs. 4 und die Anlagen 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Februar 2019, in Kraft.“