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# 19. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes (12. StKBBG-Novelle)

# (XVII. GPStLT IA EZ 3104/1 AB EZ 3104/3)

19. Gesetz vom 12. März 2019, mit dem das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wird (12. StKBBG-Novelle)

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinn dieses Gesetzes sind alle Kinderbetreuungseinrichtungen außer Tagesmütter/Tagesväter.“

2. Die §§ 4 und 5 lauten:

## „§ 4 {#art_4}

### Gemeinsame Aufgaben aller Kinderbetreuungseinrichtungen {#prov_gemeinsame_aufgaben_aller_kinderbetreuungseinrichtungen}

(1) Alle Kinderbetreuungseinrichtungen haben:

(2) Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, dürfen Kinder bis zum Schuleintritt in allen Kinderbetreuungseinrichtungen keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung tragen, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist. Dies dient der erfolgreichen sozialen Integration von Kindern, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau.

(3) In institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen hat eine Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren zu erfolgen. Zur Feststellung der Sprachkompetenzen sind Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Für diese Aufgaben ist entsprechend qualifiziertes Personal heranzuziehen.

## § 5 {#art_5}

### Zusätzliche Aufgaben der einzelnen Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen {#prov_zusatzliche_aufgaben_der_einzelnen_arten_der_kinderbetreuungseinrichtungen}

(1) Kinderkrippen haben die Aufgabe, unter Berücksichtigung der individuellen Eigenart der Kinder deren soziale, emotionale, motorische und kognitive Entwicklung zu unterstützen.

(2) Kindergärten haben unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen.

(3) Horte haben Schulkindern außerhalb der Unterrichtszeit folgende Gelegenheiten zu geben:

(4) Kinderhäuser und Alterserweiterte Gruppen haben die Aufgabe, die Kinder altersübergreifend zu integrieren sowie Kinder im Kindergartenalter unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts bei der Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Für Schulkinder haben sie die Aufgaben des Abs. 3 zu übernehmen.

(5) Tagesmütter/Tagesväter haben die Aufgabe, für ein positives, auf das Lebensalter der Kinder abgestimmtes Umfeld zu sorgen sowie Kinder im Kindergartenalter bei der Erreichung der Schulreife zu unterstützen.

(6) Die Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte haben neben den im § 4 und in den Abs. 1 bis 4 festgelegten allgemeinen Aufgaben Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, mit und ohne Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz nach anerkannten heilpädagogischen Grundsätzen, insbesondere in den verschiedenen Integrationsformen, in ihrer Entwicklung zu fördern.

(7) Die Aufgaben der einzelnen Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen können von der Landesregierung durch Verordnung als didaktisch-methodischer Rahmen für die Betreuungsarbeit näher ausgeführt werden. Jedenfalls sind pädagogische Grundlagendokumente, insbesondere ein Bildungsrahmenplan, festzulegen; dies kann auch übergreifend für mehrere oder alle Kinderbetreuungseinrichtungen oder bestimmte Alters- und Zielgruppen der Kinder erfolgen.“

3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

## „§ 24a {#art_24a}

### Datenverwendung bei einem Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtung oder bei Eintritt in die Schule {#prov_datenverwendung_bei_einem_wechsel_der_kinderbetreuungseinrichtung_oder_bei_eintritt_in_die_schule}

Das pädagogische Fachpersonal hat bei einem Wechsel von Kindern im Kindergartenalter in eine andere Kinderbetreuungseinrichtung der Leitung der neuen Einrichtung oder bei Eintritt in die Schule der Schulleitung auf Verlangen Auskünfte betreffend die körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklung sowie sprachliche Förderung der Kinder zu erteilen oder solche Daten zu übermitteln, soweit diese für die Feststellung des Förderbedarfs, insbesondere auch für die Schulreife der Kinder und zur weiteren Sprachförderung notwendig sind.“

4. § 28 Abs. 2 lit. a lautet:

5. Dem § 30 werden folgende Abs. 5 und Abs. 6 angefügt:

„(5) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben für die Einhaltung der Bekleidungsvorschriften nach § 4 Abs. 2 Sorge zu tragen. Verweigern sie die diesbezügliche Zusammenarbeit nach § 29 Abs. 1, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten und zu dokumentieren:

(6) Für Kinder, die bei Tagesmüttern/Tagesvätern betreut werden, hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Tagesmutter/des Tagesvaters die Aufgaben der Leiterin/des Leiters der Kinderbetreuungseinrichtung und der Erhalterin/des Erhalters gemäß Abs. 5 zu übernehmen, bei selbständigen Tagesmüttern/Tagesvätern die Tagesmutter/der Tagesvater selbst.“

6. § 33a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind, das seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat und das zwischen dem 1. September des Vorjahres und dem 31. August des laufenden Kalenderjahres das 5. Lebensjahr vollendet, im darauffolgenden Kinderbetreuungsjahr eine der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Abs. 2 besucht. Die Verpflichtung zum Besuch dieser Kinderbetreuungseinrichtung gilt während des Betriebsjahres gemäß § 10, ausgenommen sind die Ferien sowie die schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 3 und Abs. 6 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung.“

7. § 33b lautet:

## „§ 33b {#art_33b}

### Ausnahmen von der Besuchspflicht {#prov_ausnahmen_von_der_besuchspflicht}

(1) Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung sind:

(2) Das Vorliegen des Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 1 ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten) bis spätestens 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes anzuzeigen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Anzeige zulässig.

(3) Um eine Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 in Anspruch zu nehmen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.

(4) Um eine Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 5 in Anspruch zu nehmen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Antragstellung mit Bescheid zu entscheiden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Kind keinen Sprachförderbedarf hat. Wenn mangels Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) der Sprachförderbedarf nicht beurteilt werden kann, ist die Bewilligung zu versagen. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.

(5) Um eine Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 6 in Anspruch zu nehmen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen und glaubhaft zu machen, dass die Bildungsaufgaben entsprechend den §§ 4ff wahrgenommen werden. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Antragstellung mit Bescheid zu entscheiden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Kind keinen Sprachförderbedarf hat und keine Bedenken bestehen, dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und die Werteerziehung gewährleistet sind. Wenn mangels Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) der Sprachförderbedarf nicht beurteilt werden kann, ist die Bewilligung zu versagen. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.“

8. In § 33c Abs. 2 entfällt die Wortfolge „maximal drei Wochen, ab dem Kinderbetreuungsjahr 2016/2017“.

9. § 33e Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Gemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) dieser Kinder spätestens im November vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.“

10. § 33f entfällt.

11. § 52 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer als Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter

12. § 52 Abs. 4 und Abs. 5 lauten:

„(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind mit Geldstrafen von 110 Euro bis zu 440 Euro zu bestrafen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 Z 2 sind mit Geldstrafen bis zu 110 Euro zu bestrafen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.“

13. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

## „§ 60a {#art_60a}

### Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 19/2019 {#prov_ubergangsbestimmungen_zur_novelle_lgbl_nr_19_2019}

Eine gemäß § 33b Abs. 4 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 19/2019 für das Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 erstattete Anzeige an die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes ist von dieser an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Diese hat den Sprachförderbedarf des Kindes zu überprüfen und bei Vorliegen eines solchen die ausschließliche Betreuung bei der Tagesmutter/dem Tagesvater zu untersagen.“

14. Dem § 65 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2019 treten in Kraft: