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# 30. Verordnung:Änderung der Steiermärkischen Feuerungsanlagenverordnung 2016 – StFanlVO 2016

# [CELEX-Nr.: 32015L2193, 32016L0802, 32018L0844]

30. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. März 2019, mit der die Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung 2016 – StFanlVO 2016 geändert wird

> Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 – StFanlG 2016, LGBl. Nr. 57/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, wird verordnet:

> Die Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung 2016 – StFanlVO 2016, LGBl. Nr. 57/2016, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet „Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen“.

b) Der Eintrag zu § 8 lautet „Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung“.

c) Der Eintrag zu § 9 lautet „Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, jeweils mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW“.

d) Nach dem Eintrag zu § 9 wird die Abschnittsbezeichnung 3a „3a. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen“ eingefügt.

e) Nach der Abschnittsbezeichnung 3a wird die Zeile „§ 9a Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen“ eingefügt.

f) Nach dem Eintrag zu § 9a wird die Zeile „§ 9b Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer Brennstoffe“ eingefügt.

g) Nach dem Eintrag zu § 9b wird die Zeile „§ 9c Alternative Überwachungsmaßnahmen“ eingefügt.

h) Nach dem Eintrag zu § 9c wird die Zeile „§ 9d Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten bei mittelgroßen Feuerungsanlagen“ eingefügt.

i) Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet „Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von Heizungsanlagen“.

j) Der Eintrag zu § 10 lautet „Errichtung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen“.

k) Nach dem Eintrag zu § 20 wird die Zeile „§ 20a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.

2. § 1 lautet:

## „§ 1 {#art_1}

### Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen {#prov_emissionsgrenzwerte_fur_das_inverkehrbringen}

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrennstoffe (zB. Stückholz)

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe (Raumheizgeräte* bzw. Zentralheizgeräte**)

Raumheiz-

Geräte*

Zentral-

Heizgeräte**

ortsfest gesetzte Öfen und Herde

unter 50 kW Nennwärme-

leistung

ab 50 kW Nennwärme-leistung

CO

1100

500

1100

1100

500

NOx

150

100

150

300

300

OGC

80

30

50

50

30

Staub

35

30

35

35

35

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

fossile Brennstoffe

Raumheiz-

Geräte*

Zentral-

Heizgeräte**

unter 50 kW Nennwärmeleistung

ab 50 kW Nennwärmeleistung

unter 50 kW Nennwärmeleistung

ab 50 kW Nennwärmeleistung

CO

1100

500

1100

500

NOx

100

100

100

100

OGC

80

30

80

30

Staub

35

35

35

35

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzpellets

Raumheiz-geräte**

Holzpellets Zentralheiz-geräte***

sonstige Holzbrennstoffe (Raumheizgeräte** bzw. Zentralheizgeräte***)

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

(Raumheizgeräte** bzw. Zentralheizgeräte***)

CO

500*

250*

250*

500*

NOx

100

100

100

300

OGC

30

20

30

20

Staub

25

20

30

35

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

standardisierte biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

CO

20

20

NOx

120

35*

OGC

6

6

Rußzahl

1

1

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

atmosphärischer Brenner

Gebläse-

brenner

CO

20

20

35

20“

3. § 2 lautet:

## „§ 2 {#art_2}

### Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen {#prov_wirkungsgradanforderungen_fur_das_inverkehrbringen}

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

Mindestwirkungsgrad in %

ortsfest gesetzte Öfen und Herde

80

Herde für fossile Brennstoffe*

73

Herde für standardisierte biogene Brennstoffe*

72

sonstige Raumheizgeräte für fossile oder

standardisierte biogene Brennstoffe*

80

Mindestwirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

Mindestwirkungsgrad in %

a) mit händischer Beschickung

bis 10 kW

79

über 10 bis 200 kW

(71,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

89

b) mit automatischer Beschickung

bis 10 kW

80

über 10 bis 200 kW

(72,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

90

4. § 3 Abs. 3 entfällt.

5. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art

Brenn- bzw. Kraftstoff

Anforderungen

Gasförmige Brennstoffe

Erdgas

Flüssiggas

Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische

Biogas in Erdgasqualität inklusive Mischungen mit Erdgas

Flüssige fossile Brennstoffe, Gasöle*

Heizöl extra leicht schwefelfrei

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht schwefelarm

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Flüssige fossile Brennstoffe, Schweröle**

Heizöl leicht (HL)

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M;

Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen mit mehr als 70 kW Nennwärmeleistung.

Heizöl mittel

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M

Heizöl schwer

Zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW Brennstoffwärmeleistung.

Flüssige Kraftstoffe

Dieselkraftstoff

Feste fossile Brennstoffe

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).

Standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe

Stückholz

Holzhackgut

Holz- und Rindenpellets

Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts.

Flüssig biogen (z. B. Biodiesel)

Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt.

Sonstige

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe

Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl.

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

6. Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet „Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen“.

7. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen“ ersetzt.

8. § 7 Abs. 1 Z 2 lautet:

Parameter:

Grenzwert:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl*

1

CO (mg/m³)

100

9. § 8 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Für Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.

(2) Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte des Abs. 3.

(3) Für Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die mit standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

Parameter:

bis unter 1 MW

Abgasverlust (%)

10

Staub (mg/m³)

-

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

450

SO2 (mg/m³)

170

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

200

SO2 (mg/m³)

350

10. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, jeweils mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 0,25

0,25 bis 1

Boschzahl

3

–

Staub (mg/m³)

–

50

CO (mg/m³)

650

250

NOx (mg/m³)

1.200

400

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 1

CO (mg/m³)

200

NOx (mg/m³)

250

NMHC (mg/m³)

150

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 0,25

0,25 bis 1

CO (mg/m³)

1.000*

400*

NOx (mg/m³)

1.000

500

NMHC (mg/m³)

–

150

11. Nach dem Eintrag zu § 9 wird die Abschnittsbezeichnung 3a „3a. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen“

12. § 9a lautet:

## „§ 9a {#art_9a}

### Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen {#prov_emissionsgrenzwerte_und_abgasverluste_fur_mittelgro_e_feuerungsanlagen}

(1) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte der Anlage 4 nicht überschreiten. Die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte der Anlage 5 nicht überschreiten. Für die Ermittlung der Abgasverluste ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV sinngemäß anzuwenden.

(2) Bestehende Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte für bestehende Motoren und Gasturbinen der Anlage 6 nicht überschreiten. Die übrigen Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Gasturbinen der Anlage 7 nicht überschreiten.

(3) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat die/der Verfügungsberechtigte hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung bzw. über etwaige Störungen oder Ausfälle dieser Vorrichtung Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.“

13. § 9b lautet:

## „§ 9b {#art_9b}

### Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer Brennstoffe {#prov_grenzwertermittlung_bei_verwendung_mehrerer_brennstoffe}

(1) Werden in mittelgroßen Feuerungsanlagen abwechselnd mehrere Brennstoffe verwendet, müssen die Emissionen bei jenem Brennstoff gemessen werden, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist.

(2) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch die Befolgung der Rechenschritte nach Anlage 8 zu berechnen (Mischungsformel).“

14. § 9c lautet:

## „§ 9c {#art_9c}

### Alternative Überwachungsmaßnahmen {#prov_alternative_uberwachungsma_nahmen}

(1) Durchzuführende Emissionsmessungen betreffend SO2 dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, wenn durch den nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden.

(2) Für die nachweisliche Verwendung von Heizöl leicht, darf der SO2-Emissionsgrenzwert von 350 mg/Nm³ nicht überschritten werden. Bei allen anderen Arten von Heizöl extra leicht wird angenommen, dass der SO2-Emissionsgrenzwert eingehalten wird, wenn im Lieferschein bestätigt wird, dass diese der ÖNORM C 1109:2014 entsprechen.“

15. § 9d lautet:

## „§ 9d {#art_9d}

### Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten bei mittelgroßen Feuerungsanlagen {#prov_ausnahmen_von_den_emissionsgrenzwerten_bei_mittelgro_en_feuerungsanlagen}

(1) Mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstrom- oder Notwärmeversorgung über einen Zeitraum von drei Jahren und nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung), sind von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte ausgenommen. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3 einzuhalten.

(2) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstrom- oder Notwärmeversorgung über einen Zeitraum von fünf Jahren und nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung), sind von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte ausgenommen. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3 einzuhalten.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 (Betriebsstunden) ist von der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage zu dokumentieren und sind die Aufzeichnungen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.“

16. Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet „Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von Heizungsanlagen“.

17. § 10 Abs. 1 bis Abs. 3 Z 1 lauten:

„(1) Bei jeder erstmaligen Errichtung oder Überprüfung, sowie bei jedem Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes, einer Gasturbine oder von wesentlichen Teilen davon ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 1 zu erstellen.

(1a) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen sowie bei neuen Anlagen, die im Fall der Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW aufweisen, ist vor deren erstmaligen Inbetriebnahme und vor deren Inbetriebnahme nach einem Austausch oder wesentlichen Änderung das vollständig ausgefüllte Stammdatenblatt gemäß Anlage 1a der Landesregierung zur Registrierung in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Kontrollpflichten nach Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 2, 3 und 3a erfüllen.

(3) Von einer solchen Überprüfung bzw. Überwachung nach § 19 Abs. 1 des StFanlG 2016 ausgenommen sind:

18. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen“ ersetzt.

19. § 11 Abs. 1 Z 3 lautet:

20. In § 11 Abs. 5 wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen“ ersetzt.

21. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine umfassende Überprüfung hat zu erfolgen:

22. In § 12 Abs. 6 wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen“ ersetzt.

23. § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

„(1) Eine regelmäßige Inspektion hat zu erfolgen:

24. § 13 Abs. 4 entfällt.

25. § 17 lautet:

## „§ 17 {#art_17}

### Übergangsbestimmung für bestehende Anlagen {#prov_ubergangsbestimmung_fur_bestehende_anlagen}

(1) Auf bestehende Feuerungsanlagen, die vor dem 1. Juli 2016 errichtet worden sind, ist das Stichjahr für die wiederkehrende Überprüfung nach den §§ 11 oder 12 das Kalenderjahr der letzten Überprüfung vor Inkrafttreten der Verordnung, LGBl. Nr. 58/2016.

(2) Für bestehende Feuerungsanlagen nach § 8 Abs. 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2016, die vor dem 1. Juli 2016 errichtet worden sind, ist eine Anpassung an die sich ergebenden Emissionsgrenzwerte nach Maßgabe der zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 29 Abs. 4 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV erforderlich.

(3) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW sind ab dem 1. Jänner 2025 die in den Anlagen 4 und 6 gemäß § 9a Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, sofern Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt.

(4) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW sind ab dem 1. Jänner 2030 die in den Anlagen 4 und 6 bis 7 gemäß § 9a Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, sofern Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt.“

26. § 19 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

(2) Mit dieser Verordnung werden folgende Verordnungen durchgeführt:

27. § 20 Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Sämtliche Emissionsgrenzwerte für Raumheizgeräte gemäß § 1 Z 1a, 1b und Z 2 treten mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Die Emissionsgrenzwerte für Zentralheizgeräte gemäß § 1 Z 1a, 1b und Z 2 treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

(3) Die Wirkungsgrade gemäß § 2 Z 1 für Herde für fossile Brennstoffe, Herde für standardisierte Brennstoffe, sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe treten mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Die Wirkungsgrade gemäß § 2 Z 3 treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

(4) Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 2 und 3 gelten für Raumheizgeräte die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1185 und für Zentralheizgeräte die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1189.„

28. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

„In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, § 4 Abs. 1, die Überschriften des 3., 3a. und 4. Abschnittes, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1, § 9a bis 9d, § 10 Abs. 1 bis Abs. 3, Z 1, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 1 und 6, § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, § 17, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 bis 4, § 21, Anlage 1, Anlage 1a und Anlage 2 bis 8, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. April 2019, in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 außer Kraft.“

29. In § 21 wird das Wort „Feuerungsanlagenverordung“ durch das Wort „Feuerungsanlagenverordnung“ ersetzt.

30. Die Anlage 1 (Anlagendatenblatt), Anlage 1a (Stammdatenblatt), Anlage 2 (Prüfprotokoll für Feuerungsanlagen), Anlage 3 (Anlagendatenblatt der Heizungsanlagen-Inspektion), Anlage 4 (Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen), Anlage 5 (Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen), Anlage 6 (Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von bestehenden Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen mit einer BWL ab 1 MW), Anlage 7 (Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von neuen Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen mit einer BWL ab 1 MW) und Anlage 8 (Mischungsformel) werden neu erlassen.