/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20190417_34/image001.jpg

# 34. Verordnung:Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung – StGHVO

34. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. April 2019 über die Führung des Haushalts der Gemeinden des Landes Steiermark (Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung – StGHVO)

> Aufgrund des § 91 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, und des § 20 des Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes, LGBl. Nr. 66/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, wird verordnet:

#### 1. Hauptstück

#### Allgemeine Bestimmungen zum Gemeindehaushalt

#### 1. Teil

#### Zweck und Geltungsbereich

## § 1 {#art_1}

### Zweck {#prov_zweck}

Diese Verordnung bildet neben den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der gemäß § 16 Abs. 1 F-VG erlassenen Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015 die Rechtsgrundlage für die Führung des Gemeindehaushalts.

## § 2 {#art_2}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

(1) Diese Verordnung gilt für die Führung des Haushalts der Gemeinden und ihrer öffentlichen Einrichtungen, Anlagen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, insbesondere Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen (§ 71 GemO); für ihre Eigenbetriebe (§ 71 Abs. 4 GemO), Stiftungen, Anstalten und Fonds (§ 71 Abs. 7 GemO) nur, soweit das Betriebsstatut (§ 71 Abs. 4 GemO) nicht anderes vorsieht.

(2) Diese Verordnung gilt sinngemäß auch für die Führung des Haushalts der Gemeindeverbände.

#### 2. Teil

#### Grundsätze der Führung des Gemeindehaushalts

## § 3 {#art_3}

### Grundsätze der Führung des Gemeindehaushalts {#prov_grundsatze_der_fuhrung_des_gemeindehaushalts}

(1) Die Haushaltsführung hat nach den in dieser Verordnung näher geregelten Grundsätzen zu erfolgen.

(2) Der Gemeindehaushalt ist unter Beachtung des Ziels der Transparenz, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit sowie unter Sicherstellung der Unbefangenheit und Vereinbarkeit nach den näheren Bestimmungen dieser Verordnung zu führen.

(3) Die Bedeutung von Abkürzungen und Symbolen, die im Gemeindehaushalt verwendet werden, sind in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen zu entschlüsseln.

## § 4 {#art_4}

### Struktur des Gemeindehaushalts {#prov_struktur_des_gemeindehaushalts}

Die Führung des Gemeindehaushalts erfolgt auf Grundlage des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts (§§ 2 und 3 VRV 2015).

#### 3. Teil

#### Allgemeine Dienstverfügung des Gemeindehaushalts

## § 5 {#art_5}

### Erlassung der Allgemeinen Dienstverfügung des Gemeindehaushalts (ADG) {#prov_erlassung_der_allgemeinen_dienstverfugung_des_gemeindehaushalts_adg}

(1) Der Bürgermeister hat für die Anordnungen alleine und für die Besorgung der Finanzbuchhaltung gemeinsam mit dem Gemeindekassier unter Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften und Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eine allgemeine Dienstverfügung (ADG) zu erlassen (§ 85 Abs. 2 und 3 GemO).

(2) Kommt es zwischen dem Bürgermeister und dem Gemeindekassier innerhalb einer Woche hinsichtlich der gemeinsamen Festlegungen zu keiner Einigung, hat der Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung darüber zu entscheiden.

(3) Der Bürgermeister hat die ADG sowie jede Änderung allen mit Aufgaben der Führung des Gemeindehaushalts betrauten Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen und sie nach Möglichkeit elektronisch (zB im Intranet) zur Verfügung zu stellen.

## § 6 {#art_6}

### Regelungen über Aufbau und Ablauforganisation {#prov_regelungen_uber_aufbau_und_ablauforganisation}

Zum Aufbau und zur Ablauforganisation sind in der ADG insbesondere zu regeln:

## § 7 {#art_7}

### Regelung über den Einsatz automatisierter Verfahren {#prov_regelung_uber_den_einsatz_automatisierter_verfahren}

Zum Einsatz automatisierter Verfahren sind in der ADG insbesondere zu regeln:

## § 8 {#art_8}

### Regelung über den Zahlungsverkehr {#prov_regelung_uber_den_zahlungsverkehr}

Zum Zahlungsverkehr sind in der ADG insbesondere zu regeln:

## § 9 {#art_9}

### Regelungen über die Buchführung {#prov_regelungen_uber_die_buchfuhrung}

Zur Buchführung sind in der ADG insbesondere zu regeln:

## § 10 {#art_10}

### Regelungen über Vermögenswerte, Fremdmittel und Unterlagen {#prov_regelungen_uber_vermogenswerte_fremdmittel_und_unterlagen}

Zu den Vermögenswerten, Fremdmitteln und Unterlagen des Gemeindehaushalts sind in der ADG insbesondere zu regeln:

#### 2. Hauptstück

#### Aufgaben und Organisation der Haushaltsführung

#### 1. Teil

#### Organe der Führung des Gemeindehaushalts

## § 11 {#art_11}

### Organe der Führung des Gemeindehaushalts {#prov_organe_der_fuhrung_des_gemeindehaushalts}

Organe der Führung des Gemeindehaushalts (im Folgenden Organe der Haushaltsführung) sind entsprechend dem Grundsatz der funktionellen Trennung zwischen Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug entweder anordnende oder ausführende Organe (Vier-Augen-Prinzip).

#### 1. Abschnitt

#### Aufgaben des Bürgermeisters, anordnende Stellen

## § 12 {#art_12}

### Aufgaben des Bürgermeisters {#prov_aufgaben_des_burgermeisters}

(1) Der Bürgermeister ist anordnendes Organ (§ 45 Abs. 2 lit. k in Verbindung mit § 84 GemO); die Anordnung über Mittelverwendungen, die den Bürgermeister betreffen, obliegt den Vizebürgermeistern in ihrer Reihenfolge. Als anordnendes Organ obliegt dem Bürgermeister

(2) Dem Bürgermeister obliegt überdies

## § 13 {#art_13}

### Aufgaben der anordnenden Stellen {#prov_aufgaben_der_anordnenden_stellen}

Den anordnenden Stellen obliegt neben dem übertragenen Anordnungsrecht

## § 14 {#art_14}

### Unbefangenheit von Bediensteten anordnender Stellen {#prov_unbefangenheit_von_bediensteten_anordnender_stellen}

(1) Mit der Anordnung dürfen Bedienstete nur betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind.

(2) Befangen ist ein Bediensteter, wenn er

## § 15 {#art_15}

### Unvereinbarkeit bei Anordnungsbefugten {#prov_unvereinbarkeit_bei_anordnungsbefugten}

(1) Sind in der zentralen Verwaltung (Hauptamt) mehr als zwei Bedienstete beschäftigt, darf die Prüfung und Bestätigung der sachlichen und/oder rechnerischen Richtigkeit (§§ 99 ff) einerseits und die Erteilung der Anordnung andererseits im selben Geschäftsfall nicht durch denselben Bediensteten wahrgenommen werden. Das gilt nicht für die Anordnungen von Verfügungsmitteln durch den Bürgermeister.

(2) Eine Unvereinbarkeit liegt nicht vor, wenn durch denselben Anordnungsbefugten erfolgen

## § 16 {#art_16}

### Sicherstellung der Vereinbarkeit und Unbefangenheit {#prov_sicherstellung_der_vereinbarkeit_und_unbefangenheit}

(1) Der Bürgermeister hat allfällige Unvereinbarkeiten und Befangenheiten zu überprüfen sowie die Einhaltung der Regelungen der §§ 14 und 15 sicherzustellen.

(2) Im Fall der Befangenheit hat der Bedienstete den Bürgermeister darauf hinzuweisen. Dieser hat, wenn eine Befangenheit vorliegt, zu entscheiden, wem die Anordnung obliegt.

(3) Einem Bediensteten ist vom Bürgermeister das Anordnungsrecht umgehend zu entziehen, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Gebarungssicherheit bestehen.

#### 2. Abschnitt

#### Aufgaben des Gemeindekassiers, ausführende Organe der Finanzbuchhaltung

## § 17 {#art_17}

### Aufgaben des Gemeindekassiers, ausführende Organe der Finanzbuchhaltung {#prov_aufgaben_des_gemeindekassiers_ausfuhrende_organe_der_finanzbuchhaltung}

(1) Der Gemeindekassier besorgt als ausführendes Organ der Haushaltsführung die Finanzbuchhaltung (§ 85 Abs. 1 GemO). Neben den gemäß § 12 gemeinsam mit dem Bürgermeister zu besorgenden Aufgaben obliegt ihm

(2) Die ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung (§ 85 Abs. 1 GemO) sind Hilfsorgane des Gemeindekassiers. Diese sind in dessen Auftrag und unter dessen Verantwortung tätig (§ 85 Abs. 1 GemO).

## § 18 {#art_18}

### Unbefangenheit der ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung {#prov_unbefangenheit_der_ausfuhrenden_organe_der_finanzbuchhaltung}

Für die Unbefangenheit der ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung gilt § 14 sinngemäß. Eine Befangenheit liegt überdies vor, wenn zwischen einem ausführenden Organ der Finanzbuchhaltung und dem Anordnungsbefugten oder der Person, die die sachliche und/oder rechnerische Richtigkeit bestätigt, ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis besteht.

## § 19 {#art_19}

### Unvereinbarkeit bei der Anlage von Personenkonten (Debitoren und Kreditoren) {#prov_unvereinbarkeit_bei_der_anlage_von_personenkonten_debitoren_und_kreditoren}

Sind in der zentralen Verwaltung (Hauptamt) mehr als zwei Bedienstete beschäftigt, darf die Anlegung und Änderung von Personenkonten einerseits und deren Freigabe andererseits nicht vom selben ausführenden Organ der Finanzbuchhaltung vorgenommen werden.

## § 20 {#art_20}

### Unvereinbarkeit der ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung {#prov_unvereinbarkeit_der_ausfuhrenden_organe_der_finanzbuchhaltung}

Sind in der zentralen Verwaltung (Hauptamt) mehr als zwei Bedienstete beschäftigt, dürfen

## § 21 {#art_21}

### Sicherstellung der Vereinbarkeit und Unbefangenheit {#prov_sicherstellung_der_vereinbarkeit_und_unbefangenheit_2}

Der Bürgermeister hat allfällige Unvereinbarkeiten und Befangenheiten zu überprüfen sowie die Einhaltung der Regelungen der §§ 18 bis 20 sicherzustellen. § 16Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

#### 2. Teil

#### Organisation der Finanzbuchhaltung

#### 1. Abschnitt

#### Zahlungsverkehr

## § 22 {#art_22}

### Einrichtung und Auflassung von Zahlstellen {#prov_einrichtung_und_auflassung_von_zahlstellen}

(1) Die ADG hat eine Hauptzahlstelle und allfällige Nebenzahlstellen vorzusehen. Nebenzahlstellen sind einzurichten, wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und aufgrund eines geordneten und sicheren Zahlungsverkehrs unerlässlich ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die ADG entsprechend zu ändern. In der ADG sind auch der sachliche und örtliche Zuständigkeitsbereich und eine allfällige hierarchische Gliederung der Nebenzahlstellen festzulegen.

(2) In der ADG ist weiters insbesondere festzulegen,

## § 23 {#art_23}

### Aufgaben der Zahlstellen {#prov_aufgaben_der_zahlstellen}

(1) Der Hauptzahlstelle obliegen neben den in § 22 Abs. 2 festgelegten Aufgaben folgende Aufgaben, soweit diese nicht gemäß Abs. 2 von den Nebenzahlstellen besorgt werden,

(2) Der Nebenzahlstelle obliegt

## § 24 {#art_24}

### Überwachung der Fälligkeit von Verbindlichkeiten und Forderungen {#prov_uberwachung_der_falligkeit_von_verbindlichkeiten_und_forderungen}

(1) Der Hauptzahlstelle obliegt überdies die Überwachung der Erfüllung

(2) Forderungen, die nicht fristgerecht erfüllt werden, sind umgehend einzumahnen, soweit in der Anordnung nicht anderes bestimmt wird. Bleibt die Mahnung erfolglos, ist dies dem Anordnungsbefugten und dem Gemeindekassier unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

#### 2. Abschnitt

#### Buchführung

## § 25 {#art_25}

### Allgemeine Aufgaben der ausführenden Organe der Buchführung {#prov_allgemeine_aufgaben_der_ausfuhrenden_organe_der_buchfuhrung}

(1) Den ausführenden Organen der Buchführung (§ 85 Abs. 1 GemO) obliegt die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Buchhaltungsdaten sowie deren Verbuchung im Haushaltsbuchführungssystem.

(2) Den ausführenden Organen der Buchführung obliegt insbesondere

(3) Den ausführenden Organen der Buchführung obliegt ferner die Verwaltung des unbeweglichen und beweglichen Gemeindevermögens, ausgenommen jener Vermögensteile, die den Zahlstellen zur Verwaltung übertragen sind. Zur Verwaltung zählt auch die Führung der Anlagenbuchhaltung im Haushaltsbuchführungssystem/in einem sonstigen automatisierten Verfahren.

## § 26 {#art_26}

### Überwachung der Einhaltung der Jahresvoranschlagswerte {#prov_uberwachung_der_einhaltung_der_jahresvoranschlagswerte}

(1) Den ausführenden Organen der Buchführung obliegt die Überwachung der Einhaltung der Jahresvoranschlagswerte.

(2) Anordnungen von Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht oder nicht mehr ihre Bedeckung finden, sind zurückzuweisen, ausgenommen bei Gefahr im Verzug.

## § 27 {#art_27}

### Laufende Kontrolltätigkeit der ausführenden Organe der Buchführung {#prov_laufende_kontrolltatigkeit_der_ausfuhrenden_organe_der_buchfuhrung}

(1) Offene Geschäftsfälle (zB offene Posten auf den Personenkonten), Anzahlungen und Vorauszahlungen sind laufend auf ihre Aktualität und Richtigkeit hin zu überprüfen.

(2) Unrichtig verbuchte Geschäftsfälle sind von den ausführenden Organen der Buchführung laufend, spätestens bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses, im Zusammenwirken mit den zuständigen Gemeindeorganen zu berichtigen.

## § 28 {#art_28}

### Abrechnung mit der Hauptzahlstelle {#prov_abrechnung_mit_der_hauptzahlstelle}

Den ausführenden Organen der Buchführung obliegt die gemeinsam vorzunehmende Abrechnung mit der Hauptzahlstelle (Vier-Augen-Prinzip). Die im Rahmen der Abrechnung durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist von den Bediensteten, die die Abrechnung durchgeführt haben, zu fertigen.

## § 29 {#art_29}

### Maßnahmen bei der Einrichtung und Auflassung von Zahlstellen {#prov_ma_nahmen_bei_der_einrichtung_und_auflassung_von_zahlstellen}

(1) Den ausführenden Organen der Buchführung obliegt die Veranlassung notwendiger Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung und Auflassung von Zahlstellen, insbesondere die Eröffnung und Schließung der für die Verbuchung erforderlichen Konten im Haushaltsbuchführungssystem.

(2) Die ausführenden Organe der Buchführung haben zu veranlassen, dass Zahlstellen entsprechend den auszuführenden Anordnungen mit dem unbedingt notwendigen Bargeld ausgestattet sind. Bei Auflassung einer Nebenzahlstelle sind nach der Abrechnung gemäß § 135 sämtliche Barmittel einzuziehen und auf das Bankhauptkonto einzuzahlen.

## § 30 {#art_30}

### Erfassung der Verbuchungsdaten der Zahlstellen {#prov_erfassung_der_verbuchungsdaten_der_zahlstellen}

Den ausführenden Organen der Buchführung obliegt die Verbuchung der übermittelten Zahlstellenabrechnungen. Die Zahlstellengebarung kann von den Zahlstellen bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen im Haushaltsbuchführungssystem in Form von Verbuchungsvormerken vorgenommen werden. Die Prüfung dieser Verbuchungsvormerke und deren Übernahme obliegt den ausführenden Organen der Buchführung.

#### 3. Teil

#### Integriertes System der Gemeindehaushaltsführung

#### 1. Abschnitt

#### Gegenstand und Berechtigungen

## § 31 {#art_31}

### Integriertes System der Gemeindehaushaltsführung {#prov_integriertes_system_der_gemeindehaushaltsfuhrung}

(1) Die Gemeinden haben den Gemeindehaushalt mit Hilfe des Haushaltsbuchführungssystems (§ 85 Abs. 6 GemO) zu führen. Das Haushaltsbuchführungssystem wird in sachlicher und technisch-organisatorischer Hinsicht vom Bürgermeister geleitet.

(2) Das Haushaltsbuchführungssystem hat die Verbuchung im Wege der elektronischen Buchführung einschließlich der sicheren Aufbewahrung in elektronischer Form zu ermöglichen.

(3) Das Haushaltsbuchführungssystem kann auch herangezogen werden für

## § 32 {#art_32}

### Benutzergruppen {#prov_benutzergruppen}

(1) Das Haushaltsführungssystem darf nur von Organen der Haushaltsführung, von diesen beauftragten bzw. ermächtigten Bediensteten und Personen, die dieses System technisch betreuen, genutzt werden.

(2) In der ADG sind für die unterschiedlichen Benutzergruppen einheitliche, standardisierte Berechtigungsprofile festzulegen.

(3) Der Bürgermeister hat den sicheren, zuverlässigen und geschützten Datenzugriff dadurch zu gewährleisten, dass

## § 33 {#art_33}

### Benutzungsberechtigungen {#prov_benutzungsberechtigungen}

Vergabe/Änderung/Widerruf/Sperre von Benutzungsberechtigungen im Haushaltsbuchführungssystem erfolgen

## § 34 {#art_34}

### Verwaltung der Benutzungsberechtigungen {#prov_verwaltung_der_benutzungsberechtigungen}

(1) Die Verwaltung der Benutzungsberechtigungen (Anlage, Änderung, Widerruf, Sperre) erfolgt im Haushaltsbuchführungssystem unter Beilage der zugehörigen Dienstverfügung

(2) Bei der Verwaltung der Benutzungsberechtigungen von Superkeyusern ist das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten.

## § 35 {#art_35}

### Änderung, Widerruf, Sperre von Benutzungsberechtigungen {#prov_anderung_widerruf_sperre_von_benutzungsberechtigungen}

(1) Eine Benutzungsberechtigung ist zu ändern, wenn dem Benutzungsberechtigten eine andere Benutzungsberechtigung eingeräumt werden soll und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Benutzungsberechtigung nicht mehr vorliegen.

(2) Eine Benutzungsberechtigung ist vom Bürgermeister mit schriftlicher Dienstanweisung unverzüglich zu sperren, wenn die Sicherheit oder Vertraulichkeit der Haushaltsinformationen oder die Sicherheit des Haushaltsbuchführungssystems selbst gefährdet sind.

#### 2. Abschnitt

#### Organisation und Dokumentation

## § 36 {#art_36}

### Regelungen in der ADG {#prov_regelungen_in_der_adg}

Form und Einrichtung der Gebarungsabläufe sowie Art und Weise der Durchführung der einzelnen Gebarungsabläufe sind in einer Beilage zur ADG zu regeln.

## § 37 {#art_37}

### Automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben und Anwendung automatisierter Verfahren {#prov_automationsunterstutzte_besorgung_von_aufgaben_und_anwendung_automatisierter_verfahren}

(1) Die Organe der Haushaltsführung und die von diesen beauftragten bzw. ermächtigten Bediensteten haben sich für die Besorgung ihrer Aufgaben des Haushaltsbuchführungssystems zu bedienen.

(2) Sonstige automatisierte Verfahren (zB andere Systeme) dürfen für die Haushaltsführung nur eingesetzt werden, wenn der Bürgermeister

## § 38 {#art_38}

### Grundsätze für die Anwendung automatisierter Verfahren {#prov_grundsatze_fur_die_anwendung_automatisierter_verfahren}

(1) Bei Verwendung automatisierter Verfahren für die Verarbeitung der Gemeindehaushaltsdaten ist sicherzustellen, dass

(2) Werden Unterlagen des Gemeindehaushalts nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnet, hat der Bürgermeister sicherzustellen, dass diese Daten innerhalb einer angemessenen Zeit richtig und vollständig visuell lesbar umgewandelt werden können.

## § 39 {#art_39}

### Elektronische Signatur {#prov_elektronische_signatur}

Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, kann die Fertigung von Unterlagen in automatisierten Verfahren elektronisch erfolgen, wenn der Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung (§ 2 Z 5 E-GovG) gewährleistet sind. Anstelle dieses Verfahrens kann auch eine persönliche elektronische Signatur eingesetzt werden.

## § 40 {#art_40}

### Einführung/Änderung automatisierter Verfahren {#prov_einfuhrung_anderung_automatisierter_verfahren}

(1) Vor Einführung automatisierter Verfahren oder deren wesentlicher Änderung ist vom Bürgermeister eine Aufgabenuntersuchung durchzuführen.

(2) Die Aufgabenuntersuchung hat insbesondere zu umfassen:

(3) Der Bürgermeister hat dem zuständigen Gemeindeorgan das Ergebnis der Aufgabenuntersuchung vor Auftragsvergabe zu übermitteln.

## § 41 {#art_41}

### Dokumentation der automatisierten Verfahren {#prov_dokumentation_der_automatisierten_verfahren}

Die Dokumentation der automatisierten Verfahren muss für jede Verfahrensversion jedenfalls enthalten:

#### 3. Hauptstück

#### Gemeindehaushaltsplanung

#### 1. Teil

#### Voranschlag

#### 1. Abschnitt

#### Ziele, Grundsätze und Veranschlagungsregeln

## § 42 {#art_42}

### Grundsätze der Veranschlagung {#prov_grundsatze_der_veranschlagung}

(1) Der Voranschlag ist gemäß den Bestimmungen der §§ 7 bis 12 VRV 2015 und den darüber hinausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung für das Kalenderjahr als Haushaltsjahr (Finanzjahr) zu erstellen (§ 4 Abs. 1 VRV 2015).

(2) Der Voranschlag ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.

## § 43 {#art_43}

### Abgaben und Personalaufwand {#prov_abgaben_und_personalaufwand}

(1) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung beim Abschnitt 92, „Öffentliche Abgaben“, als Erträge zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und anlagen. Diese Gebühren sind bei der betreffenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage als Ertrag zu veranschlagen. Interessentenbeiträge, die für investive Vorhaben (§ 45 Abs. 3) zu verwenden sind, sind als Kapitaltransfers zu veranschlagen.

(2) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen laut Stellenplan. Personalaufwendungen für bloß vorrübergehend beschäftigte Bedienstete, die im Stellenplan nicht geführt werden können, sind beim Hauptamt zu veranschlagen.

## § 44 {#art_44}

### Voranschlagsstelle {#prov_voranschlagsstelle}

Der jeweilige Ansatz und das jeweilige Konto bilden die Voranschlagsstelle, diese ist gegebenenfalls jeweils bis zur 6. Dekade anzuführen. Dabei sind die Anlagen 2 und 3b VRV 2015 einzuhalten.

## § 45 {#art_45}

### Grundsatz der Gesamtdeckung/Einzelbedeckung {#prov_grundsatz_der_gesamtdeckung_einzelbedeckung}

(1) Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, dienen

(2) Die Tilgung von Fremdmitteln, insbesondere endfällige Darlehen, ist aus dem Saldo Geldfluss aus der operativen Gebarung oder aus Einzahlungen aus Kapitaltransfers zur Tilgung von Fremdmitteln sicher zu stellen.

(3) Auszahlungen für Vorhaben der Investitionstätigkeit (investive Einzelvorhaben und sonstige Investitionen, § 60) der Gemeinde und investive Einzelvorhaben einer anderen Gebietskörperschaft (§ 67) sind einzeln zu bedecken (investive Vorhaben).

## § 46 {#art_46}

### Wechselseitige Deckungsfähigkeit von Mittelverwendungen {#prov_wechselseitige_deckungsfahigkeit_von_mittelverwendungen}

(1) Finanzierungswirksame Aufwendungen dürfen nicht mit folgenden nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen und Erträgen bedeckt werden:

(2) Mittelverwendungen in der investiven Gebarung sind nicht wechselseitig deckungsfähig mit den Verfügungsmitteln (§ 57) und den Verstärkungsmitteln (§ 58).

## § 47 {#art_47}

### Haushaltsinterne Vergütung und Transfers {#prov_haushaltsinterne_vergutung_und_transfers}

(1) Haushaltsinterne Vergütungen sind, soweit in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1 GemO) oder an wirtschaftliche Unternehmungen (§ 71 Abs. 1 GemO) handelt. Diese Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.

(2) Transfers zwischen der Gemeinde und ihren Unternehmungen gemäß § 71 Abs. 4 und 7 GemO sind im Voranschlag und im jeweiligen Wirtschaftsplan zu veranschlagen.

(3) Transfers zwischen der Gemeinde und ihren Beteiligungen sind im Voranschlag zu veranschlagen.

## 2. Abschnitt {#art_2_abschnitt}

### Bestandteile, Ordnung und Gliederung {#prov_bestandteile_ordnung_und_gliederung}

## § 48 {#art_48}

### Bestandteile und Ordnung {#prov_bestandteile_und_ordnung}

Der Voranschlag besteht in folgender Reihenfolge aus

(2) Dem Voranschlag sind in folgender Reihenfolge beizufügen

## § 49 {#art_49}

### Gliederung {#prov_gliederung}

(1) Der Gesamtvoranschlag ist entsprechend dem dekadisch nummerierten Ansatzverzeichnis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitte (1. bis 2. Dekade) und Unterabschnitte (1. bis 3. Dekade) zu ordnen. Bei Bedarf sind Teilunterabschnitte (1. bis 5. Dekade) zu bilden.

(2) Der Ausweis der Bereichs-, Global- und Detailbudgets hat aufsteigend in dekadischer Form des Ansatzverzeichnisses zu erfolgen. Die Gruppen (0-9) des Ansatzverzeichnisses (Anlage 2 VRV 2015) sind als einzelne Bereichsbudgets (insgesamt zehn) auszuweisen. Eine Untergliederung der Bereichsbudgets in Globalbudgets (Abschnitte) und Detailbudgets (Unterabschnitte) und darunter kann, wenn dies die ADG vorsieht, entfallen.

## § 50 {#art_50}

### Gesamtvoranschlag {#prov_gesamtvoranschlag}

(1) Für den Gesamtvoranschlag sind ein Ergebnisvoranschlag (Anlage 1a) und ein Finanzierungsvoranschlag (Anlage 1b) zu erstellen, die sich aus sämtlichen Bereichsbudgets des Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlages zusammensetzen. Die Darstellung erfolgt auf Basis der in Anlagen 1a und 1b der VRV 2015 angegebenen Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen.

(2) Für den Gesamtvoranschlag erfolgt der Ausweis der Mittelaufbringungs- und -verwendungsgruppen auf erster Ebene (MVAG 1). Im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind neben den Werten für den zu beschließenden Voranschlag die Werte des laufenden und vorangegangenen Haushaltsjahres darzustellen (Voranschlagsvergleich). Für die Darstellung des vorangegangenen Haushaltsjahres ist der Rechnungsabschluss heranzuziehen.

(3) Der Gesamtvoranschlag ist mit den haushaltsinternen Vergütungen (Bruttogesamtvoranschlag) und bereinigt um die haushaltsinternen Vergütungen (Nettogesamtvoranschlag) auszuweisen.

## § 51 {#art_51}

### Veranschlagung von Bereichsbudgets {#prov_veranschlagung_von_bereichsbudgets}

(1) Jede Gruppe (0-9) des Ansatzverzeichnisses (Anlage 2 der VRV 2015) ist als einzelnes Bereichsbudget des Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlages (Anlagen 2a und 2b) auszuweisen. Die Bereichsbudgets ergeben sich aus sämtlichen dem jeweiligen Bereichsbudget zugeordneten Konten.

(2) Der Ausweis der Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen erfolgt im Bereichsbudget auf zweiter Ebene (MVAG 2). Für den Voranschlagsvergleich des Bereichsbudgets gilt § 50 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.

(3) Die Bereichsbudgets sind mit den haushaltsinternen Vergütungen (Bruttobereichsbudgets) darzustellen.

## § 52 {#art_52}

### Gliederung des Detailnachweises der Konten {#prov_gliederung_des_detailnachweises_der_konten}

(1) Die veranschlagten Mittelverwendungen und -aufbringungen sind in einem Detailnachweis auf Kontenebene auszuweisen (Anlage 3). Die Gliederung dieses Detailnachweises erfolgt bis zur 5. Dekade des Ansatzverzeichnisses. Je Ansatzgruppe sind für sämtliche Dekadeebenen zumindest die Summen (in den Anlagen mit „SU“ abgekürzt) und Salden (in den Anlagen mit „SA“ abgekürzt) des Ergebnis- und des Finanzierungsvoranschlages darzustellen.

(2) Auf der jeweiligen untersten Dekadeebene des Ansatzes sind je Summe des Ergebnis- und des Finanzierungsvoranschlages die Konten bis zur 6. Dekade in aufsteigender Reihenfolge zu gliedern. Der Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind nebeneinander auszuweisen.

(3) Für den Voranschlagsvergleich des Detailnachweises der Konten gilt § 50 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.

## § 53 {#art_53}

### Entfall von Angaben im Detailnachweis der Konten {#prov_entfall_von_angaben_im_detailnachweis_der_konten}

(1) Summen und Salden bis zur 5. Dekadeebene des Ansatzes sind im Voranschlag nur dann nicht abzudrucken, wenn weder im zu beschließenden Haushaltsjahr noch bei den Werten des laufenden und vorangegangenen Haushaltsjahres Vergleichswerte aufscheinen.

(2) Wurden im Rechnungsabschluss des vorangegangenen Haushaltsjahres Geschäftsfälle derart auf Konten verbucht, dass Kontensaldos oder Summen und Salden ausgeglichen wurden, sind diese Konten gemäß § 7 Abs. 3 VRV 2015 zu veranschlagen.

## § 54 {#art_54}

### Stellenplan {#prov_stellenplan}

(1) Der Stellenplan hat die im zu beschließenden Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Bediensteten auszuweisen. Stellen von öffentlich-rechtlichen Bediensteten in Eigenbetrieben (§ 71 Abs. 4 GemO) sind gesondert anzuführen.

(2) Im Stellenplan sind ferner alle Besoldungs- und Entgeltgruppen, die Gesamtzahl der Stellen für das vorangegangene Haushaltsjahr und das laufende Haushaltsjahr anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des laufenden Haushaltsjahres sowie geplante zukünftige Veränderungen sind zu erläutern.

(3) Dem Stellenplan ist beizufügen eine Übersicht

## § 55 {#art_55}

### Vorbericht {#prov_vorbericht}

(1) Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung und die aktuelle Lage der Gemeinde anhand der im Voranschlag und im mittelfristigen Haushaltsplan enthaltenen Informationen und Daten des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts.

(2) Der Vorbericht besteht aus

## § 56 {#art_56}

### Erläuterungen im Vorbericht {#prov_erlauterungen_im_vorbericht}

In den Erläuterungen der Entwicklung ist insbesondere darzustellen,

#### 3. Abschnitt

#### Verfügungs- und Verstärkungsmittel

## § 57 {#art_57}

### Verfügungsmittel {#prov_verfugungsmittel}

(1) Mit den Verfügungsmitteln können außerplanmäßige Mittelverwendungen bedeckt werden. Verfügungsmittel dürfen maximal in Höhe von 0,1 Prozent der Summe Erträge des Gesamtvoranschlages (Bruttogesamtvoranschlag) veranschlagt werden. Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit und das Anordnungsrecht über Verfügungsmittel obliegt ausschließlich dem Bürgermeister.

(2) Verfügungsmittel sind im Voranschlag gesondert zu veranschlagen. Die verfügbaren Mittel dürfen nicht überschritten werden. Sie sind nicht übertragbar.

(3) Der Bürgermeister darf Verfügungsmittel nur im öffentlichen Interesse verwenden. Das öffentliche Interesse ist auf jedem Beleg durch Angabe des Zwecks und der begünstigten Personen zu dokumentieren.

## § 58 {#art_58}

### Verstärkungsmittel {#prov_verstarkungsmittel}

(1) Verstärkungsmittel sind Mittelverwendungen zur Verstärkung sonstiger überschreitbarer Mittelverwendungen, bei denen sonst überplanmäßige Mittelverwendungen entstehen würden.

(2) Verstärkungsmittel sind nur für finanzierungswirksame Aufwendungen im Ergebnishaushalt und für Auszahlungen operative Gebarung im Finanzierungshaushalt zu veranschlagen.

(3) Verstärkungsmittel können maximal in Höhe von einem Prozent der Summe Erträge des Gesamtvoranschlages (Bruttogesamtvoranschlag) veranschlagt werden.

#### 2. Teil

#### Vorhaben und investive Vorhaben

#### 1. Abschnitt

#### Vorhaben, Vorhaben der Investitionstätigkeit, Veranschlagungsregeln

## § 59 {#art_59}

### Vorhaben {#prov_vorhaben}

(1) Ein Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.

(2) Soweit ein Vorhaben eine Investition in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagevermögen oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfasst das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel aufgrund einer einheitlichen Planung erbracht werden.

## § 60 {#art_60}

### Veranschlagung der Vorhaben der Investitionstätigkeit {#prov_veranschlagung_der_vorhaben_der_investitionstatigkeit}

(1) Investive Einzelvorhaben sind mit einem eigenen Vorhabencode zu veranschlagen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten höher als 1,5 Prozent der Bilanzsumme des vorangegangenen Haushaltsjahres sind, jedenfalls jedoch ab Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von mehr als 1.000.000 Euro übersteigen. Sonstige investive Einzelvorhaben können mit einem Vorhabencode veranschlagt werden. Investive Einzelvorhaben dürfen nur veranschlagt werden, wenn sie vollständig finanziert werden können.

(2) Auszahlungen für sonstige Investitionen können als „sonstige Investitionen“ im Investitionsnachweis zusammenfassend mit einem einzigen Vorhabencode dargestellt werden.

(3) Ein Vorhabencode darf nur einmal vergeben werden, ausgenommen für investive Einzelvorhaben, die über mehrere Haushaltsjahre umgesetzt werden. Diese sind mit demselben Vorhabencode zu kennzeichnen. Die 1. Dekade des Vorhabencodes ist wie folgt definiert:

## § 61 {#art_61}

### Vorbereitung der Veranschlagung von Vorhaben der Investitionstätigkeit {#prov_vorbereitung_der_veranschlagung_von_vorhaben_der_investitionstatigkeit}

(1) Bevor erhebliche Investitionen für Vorhaben der Investitionstätigkeit in den Voranschlag aufgenommen werden, ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln. Eine Investition ist erheblich, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten höher als 1,5 Prozent der Bilanzsumme des vorangegangenen Haushaltsjahres sind, jedenfalls jedoch ab Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von mehr als 1.000.000 Euro. Bis zu diesen Grenzen bedarf es einer Ermächtigung im Voranschlag und muss vor Beginn der Investition mindestens eine Kostenberechnung vorliegen.

(2) Erhebliche Investitionen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Gesamtkosten der Baumaßnahme, getrennt nach Grunderwerb und Herstellungskosten, einschließlich der Einrichtungskosten sowie der Folgekosten ersichtlich sind. Die Kostenberechnungen müssen auch die voraussichtlichen Jahresauszahlungen und Angaben der Kostenbeteiligung Dritter und die für die Dauer der Nutzung entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen (Mittelaufbringungen abzüglich der Mittelverwendungen) ausweisen.

(3) Den Mitgliedern des Gemeinderates ist ab Erhalt der Einladung zur Gemeinderatssitzung, in der der Voranschlag beschlossen werden soll, Gelegenheit zur Einsicht in die unter Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 genannten Unterlagen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zu gewähren.

## § 62 {#art_62}

### Finanzierung von Vorhaben der Investitionstätigkeit aus Mitteln der operativen Gebarung {#prov_finanzierung_von_vorhaben_der_investitionstatigkeit_aus_mitteln_der_operativen_gebarung}

Die konkrete Mittelverwendung von Mitteln eines positiven Saldos Geldfluss aus der operativen Gebarung für investive Vorhaben ist über die Kontengruppe 910 „Verrechnung zwischen der operativen Gebarung und Projekten“ im Voranschlag zu markieren und im Detailnachweis der Konten beim jeweiligen Ansatz unter dem Saldo „SA5 Saldo Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung“ (Anlage 3) zu veranschlagen. Werden Mittelaufbringungen für ein bestimmtes Vorhaben der Investitionstätigkeit aufgrund von rechtlichen Bestimmungen oder aufgrund von Transfervereinbarungen in der Summe „Einzahlungen operative Gebarung“ verbucht, sind diese Mittel auch bei einem negativen Saldo Geldfluss aus der operativen Gebarung für das betreffende Vorhaben der Investitionstätigkeit zu verwenden.

#### 2. Abschnitt

#### Investitionsnachweis, Gliederung und Bedeckung

## § 63 {#art_63}

### Investitionsnachweis {#prov_investitionsnachweis}

(1) Die Gemeinde hat dem Voranschlag einen Nachweis der Investitionstätigkeit samt deren Finanzierung (Investitionsnachweis) beizulegen und zu erläutern (Anlage 7).

(2) Der Investitionsnachweis hat die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Mittelaufbringungen und -verwendungen für investive Einzelvorhaben und sonstige Investitionen für das Haushaltsjahr zu enthalten. Setzen sich investive Einzelvorhaben sowie sonstige Investitionen aus verschiedenen Ansätzen zusammen, so sind die Mittel je Ansatz zu veranschlagen und im Investitionsnachweis auszuweisen.

## § 64 {#art_64}

### Beilage Teilbericht mehrjährige investive Einzelvorhaben {#prov_beilage_teilbericht_mehrjahrige_investive_einzelvorhaben}

(1) Die Gemeinde hat, wenn mehrjährige investive Einzelvorhaben zu veranschlagen sind, dem Investitionsnachweis als Beilage einen „Teilbericht mehrjährige investive Vorhaben“ (Anlage 8) anzufügen.

(2) In diesem Teilbericht ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 59 bis 62 jedes mehrjährige investive Einzelvorhaben wie folgt dazustellen:

## § 65 {#art_65}

### Gliederung und Bedeckung von Vorhaben der Investitionstätigkeit {#prov_gliederung_und_bedeckung_von_vorhaben_der_investitionstatigkeit}

(1) Die Gemeinde hat im Investitionsnachweis neben der Veranschlagung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Finanzierung dieser Kosten je Vorhaben der Investitionstätigkeit zu veranschlagen.

(2) Investive Einzelvorhaben können jedenfalls bedeckt werden aus

(3) Auszahlungen für sonstige Investitionen sind aus dem Saldo Geldfluss aus der operativen Gebarung sowie den Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und aus Kapitaltransfers (Finanzierungshaushalt) zu bedecken.

## § 66 {#art_66}

### Bedeckung von Vorhaben der Investitionstätigkeit mit Kassenstärkern {#prov_bedeckung_von_vorhaben_der_investitionstatigkeit_mit_kassenstarkern}

(1) Die Bedeckung von Vorhaben der Investitionstätigkeit aus Mitteln der Kassenstärker ist nur vorübergehend zulässig.

(2) Zum Rechnungsabschlussstichtag muss die Finanzierung der Vorhaben der Investitionstätigkeit, ausgenommen in den Fällen gemäß Abs. 3, aus Mitteln gemäß § 65 Abs. 2 und 3 sichergestellt sein. Ein Ausweis der Finanzierung durch Kassenstärker im Investitionsnachweis zum Rechnungsabschlussstichtag ist nicht zulässig.

(3) Vorhaben der Investitionstätigkeit, die wegen Gefahr in Verzug notwendig sind, können über den Rechnungsabschlussstichtag hinausgehend mit Mitteln der Kassenstärker bedeckt werden. In diesem Fall hat die Gemeinde unverzüglich für eine Finanzierung aus Mitteln gemäß § 65 Abs. 2 und 3 zu sorgen.

#### 3. Abschnitt

#### Investive Einzelvorhaben anderer Gebietskörperschaften

## § 67 {#art_67}

### Veranschlagung {#prov_veranschlagung}

(1) Investive Einzelvorhaben anderer Gebietskörperschaften, die bei dieser zu einer Auszahlung aus Investitionstätigkeit führen und für welche die Gemeinde rechtlich oder vertraglich verpflichtet ist, einen Beitrag (Kapitaltransfer) zu leisten, sind als investive Einzelvorhaben anderer Gebietskörperschaften mit einem Vorhabencode zu veranschlagen. Die Gemeinde hat für das Vorhaben dieselbe Kurzbezeichnung zu vergeben, wie die Gebietskörperschaft an die sie den Kapitaltransfers zu leisten hat.

(2) Für investive Einzelvorhaben anderer Gebietskörperschaften gelten die §§ 59 bis 66 mit der Maßgabe, dass die 1. Dekade des Vorhabencodes mit der Ziffer 3 definiert ist.

#### 3. Teil

#### Mittelfristiger Haushaltsplan, Nachtragsvoranschlag und Haushaltskonsolidierung

## § 68 {#art_68}

### Mittelfristiger Haushaltsplan {#prov_mittelfristiger_haushaltsplan}

(1) Dem Voranschlag ist der vom Gemeinderat gleichzeitig beschlossene mittelfristige Haushaltsplan (§ 74a GemO) beizulegen.

(2) Für die Planung und Erstellung des mittelfristigen Haushaltsplans gelten die Bestimmungen zur Veranschlagung sinngemäß mit der Maßgabe, dass für jedes Haushaltsjahr der Gesamthaushalt auf MVAGEbene 1 und die Bereichsbudgets auf MVAG-Ebene 2 auszuweisen und die Investitionsnachweise beizulegen sind.

## § 69 {#art_69}

### Nachtragsvoranschlag {#prov_nachtragsvoranschlag}

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 78 GemO vor, ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen, in den alle im Zeitpunkt seiner Erstellung erforderlichen Änderungen der veranschlagten Mittelaufbringungen und verwendungen aufzunehmen sind.

(2) Die Änderungen sind durch Gegenüberstellung der neuen mit den ursprünglichen Voranschlagsbeträgen auszuweisen. In einer weiteren Spalte sind die Unterschiedsbeträge zwischen den neuen und den ursprünglichen Voranschlagsbeträgen anzuführen.

(3) Enthält der Nachtragsvoranschlag neue Verpflichtungsermächtigungen für investive Vorhaben, so sind deren Auswirkungen auf den mittelfristigen Haushaltsplan darzulegen und zu erläutern. Der Investitionsnachweis ist zu ergänzen.

## § 70 {#art_70}

### Haushaltskonsolidierungsbericht {#prov_haushaltskonsolidierungsbericht}

(1) Hat die Gemeinde ein Haushaltskonsolidierungskonzept (§ 74b GemO) zu erstellen oder fortzuführen, ist dem Voranschlag der Haushaltskonsolidierungsbericht beizulegen.

(2) Im Haushaltskonsolidierungsbericht sind die Ausgangslage, die Ursachen der Fehlentwicklung und deren beabsichtigte Beseitigung darzulegen.

(3) Es ist zu erläutern, durch welche konkreten Maßnahmen mit welchen betragsmäßigen Auswirkungen auf die Mittelaufbringungen und -verwendungen das Ziel der Wiederherstellung des Gleichgewichtes des Haushalts (§ 74 Abs. 3 und 4 GemO) erreicht wird.

## § 71 {#art_71}

### Haushaltskonsolidierung, Umsetzung und Änderung {#prov_haushaltskonsolidierung_umsetzung_und_anderung}

(1) Bis zur Wiederherstellung des Gleichgewichtes des Haushalts sind in jedem Haushaltskonsolidierungsbericht neben den Angaben gemäß § 70 die umgesetzten Maßnahmen samt betragsmäßiger Auswirkungen auf die Mittelaufbringung und -verwendung sowie die noch zu setzenden Maßnahmen darzustellen (Soll-Ist-Vergleich der Haushaltskonsolidierung).

(2) Grundlegende Änderungen, wie die Verlängerung, Nichteinhaltbarkeit/Nichteinhaltung des Konsolidierungszeitraumes oder Abweichungen ab fünf Prozent gemäß Abs. 3, bedürfen zuvor einer Änderung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes und sind zu erläutern (§ 74b Abs. 3 GemO).

(3) Eine Abweichung je Position oder insgesamt im Ergebnishaushalt im Verhältnis zur Summe Erträge (MVAG 21), im Finanzierungshaushalt im Verhältnis zur Summe Einzahlungen operative Gebarung (MVAG 31) und im Vermögenshaushalt im Verhältnis zur Bilanzsumme jeweils um mehr als ein und weniger als fünf Prozent ist im Haushaltskonsolidierungsbericht nur zu erläutern.

#### 4. Teil

#### Wirtschaftspläne

## § 72 {#art_72}

### Grundsätze für die Wirtschaftspläne für Eigenbetriebe {#prov_grundsatze_fur_die_wirtschaftsplane_fur_eigenbetriebe}

Die Wirtschaftspläne für Eigenbetriebe (§ 71 Abs. 4 GemO) sind für ein Kalenderjahr als Haushaltsjahr (Finanzjahr) zu erstellen. Sie sind so rechtzeitig zu erstellen, dass sie dem dem Gemeinderat vorzulegenden Voranschlag beigelegt werden können.

## § 73 {#art_73}

### Regelungen in der ADG {#prov_regelungen_in_der_adg_2}

Der Bürgermeister hat, soweit die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen (§ 71 Abs. 4 GemO), in der ADG nähere Regelungen zu erlassen. § 72 gilt sinngemäß.

## § 74 {#art_74}

### Wirtschaftspläne für von der Gemeinde verwaltete Anstalten, Stiftungen und Fonds {#prov_wirtschaftsplane_fur_von_der_gemeinde_verwaltete_anstalten_stiftungen_und_fonds}

Für von der Gemeinde verwaltete Anstalten, Stiftungen und Fonds gelten die §§ 72 und 73 sinngemäß.

#### 4. Hauptstück

#### Vollzug des Voranschlages

#### 1. Teil

#### Grundsätzliche Bestimmungen

## 1. Abschnitt {#art_1_abschnitt}

### Grundsätze, Kosten- und Leistungsrechnung {#prov_grundsatze_kosten_und_leistungsrechnung}

## § 75 {#art_75}

### Grundsätze {#prov_grundsatze}

(1) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Verwaltung der Erträge und Einzahlungen (Mittelaufbringung) und die bindende Grundlage für die Verwaltung der Aufwendungen und Auszahlungen (Mittelverwendungen). Über die einzelnen Voranschlagsbeträge dürfen nur jene Gemeindeorgane verfügen, die aufgrund der GemO zuständig sind.

(2) Auszahlungen dürfen nur angeordnet werden, wenn sie dem im Finanzierungsvorschlag festgelegten Zweck entsprechen oder der Gemeinderat außer- bzw. überplanmäßigen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen (§ 79 Abs. 3 und 4 GemO) zugestimmt hat. Anordnungen für Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen müssen so rechtzeitig erteilt werden, dass fällige Zahlungen rechtzeitig geleistet werden können.

(3) Veranschlagte Mittelverwendungen dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn die Besorgung der Aufgaben dies erfordert. Das gilt für Verpflichtungsermächtigungen (§ 79a GemO) sinngemäß. Bei Mittelverwendungen für investive Vorhaben muss die Bereitstellung der Finanzmittel vor Beginn oder Beauftragung der Investition gesichert sein. Die Finanzierung anderer, bereits begonnener oder beauftragter investiver Vorhaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

## § 76 {#art_76}

### Absetzbarkeit von Mittelaufbringungen und -verwendungen {#prov_absetzbarkeit_von_mittelaufbringungen_und_verwendungen}

(1) Für Abgaben (§ 43 Abs. 1) gilt, dass, soweit eine Gemeinde entsprechende Mittelaufbringungen nicht mehr einheben kann oder zurückzuzahlen hat und dies nicht veranschlagt ist, diese bei den entsprechenden Mittelaufbringungen des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ abzusetzen sind, auch wenn sie sich auf Mittelaufbringungen der Vorjahre beziehen. Ist im Jahr des Rückersatzes beim betreffenden Ansatz keine Mittelaufbringung verbucht, ist der Rückersatz dennoch zu verrechnen (absolute Absetzbarkeit).

(2) Abs. 1 gilt für Rückersätze für Mittelverwendungen für Leistungen für Personal sinngemäß.

(3) Für alle übrigen nicht veranschlagten Rückersätze für Mittelaufbringungen und -verwendungen gilt, dass eine Absetzung von der jeweils zugehörigen Mittelaufbringung und -verwendung lediglich innerhalb des Haushaltsjahres zulässig ist (relative Absetzbarkeit).

## § 77 {#art_77}

### Kosten- und Leistungsrechnung {#prov_kosten_und_leistungsrechnung}

(1) Die Gemeinde soll zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Besorgung ihrer Aufgaben nach örtlichen Bedürfnissen eine Kosten- und Leistungsrechnung führen.

(2) Die Gemeinde hat für wirtschaftliche Unternehmungen (Gruppenabschnitte 85 bis 89 des Ansatzverzeichnisses, Anlage 2 VRV 2015) Kosten- und Leistungsrechnungen zu führen. In der ADG ist die jeweilige Art und der Umfang der Kosten- und Leistungsrechnung näher zu regeln.

(3) Der Bürgermeister hat in der ADG festzulegen, für welche sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen Kosten- und Leistungsrechnungen zu führen sind. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

#### 2. Abschnitt

#### Forderungen und Verbindlichkeiten

## § 78 {#art_78}

### Grundsätze {#prov_grundsatze_2}

(1) Als Forderungen und als Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu verbuchen, die Ansprüche der Gemeinde auf den Empfang von Geldleistungen einschließlich Nebenansprüchen aller Art bzw. Pflichten der Gemeinde zur Erbringung von Geldleistungen einschließlich Nebenansprüchen aller Art begründen.

(2) Die Gemeinde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Forderungen vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und eingezogen und dass Verbindlichkeiten erst bei Fälligkeit erfüllt werden.

(3) Die Gemeinde kann, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen einzuhalten sind (zB BAO), von der Geltendmachung von Forderungen in geringer Höhe absehen, wenn dies aus wirtschaftlichen oder anderen grundsätzlichen Erwägungen nicht geboten ist.

## § 79 {#art_79}

### Grundsätze zur Fälligkeit von Forderungen und Verbindlichkeiten {#prov_grundsatze_zur_falligkeit_von_forderungen_und_verbindlichkeiten}

(1) Die Fälligkeit zur Erfüllung von Forderungen oder Verbindlichkeiten liegt vor, wenn

besteht, das Ende der Zahlungsfrist erreicht ist und in den Fällen der Z 1 die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig gelegt wurde.

(2) Gewinnabführungen (Finanzerträge) von Beteiligungen sind von der Gemeinde in jenem Haushaltsjahr als Ertrag zu erfassen, in dem die Beteiligung einen solchen Gesellschafterbeschluss fasst.

## § 80 {#art_80}

### Entrichtung von Forderungen privatrechtlicher Natur {#prov_entrichtung_von_forderungen_privatrechtlicher_natur}

(1) Forderungen privatrechtlicher Natur gelten als entrichtet:

(2) Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Zahlstelle zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der eingeräumten Frist, bleibt dies ohne Rechtsfolgen; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.

## § 81 {#art_81}

### Elektronische Entrichtung von Forderungen privatrechtlicher Natur {#prov_elektronische_entrichtung_von_forderungen_privatrechtlicher_natur}

(1) Die Entrichtung gemäß § 80 Abs. 1 Z 1 soll, wenn dies dem Schuldner zumutbar ist, durch Beauftragung mittels elektronischem Bankverkehr erfolgen.

(2) Die elektronische Entrichtung von Forderungen privatrechtlicher Natur kann in der ADG näher geregelt werden. In dieser kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Formen des elektronischen Bankverkehrs zu verwenden sind.

## § 82 {#art_82}

### Zahlungserleichterungen für Forderungen privatrechtlicher Natur {#prov_zahlungserleichterungen_fur_forderungen_privatrechtlicher_natur}

(1) Auf Ansuchen des Schuldners kann die Gemeinde den Zeitpunkt der Entrichtung fälliger Forderungen privatrechtlicher Natur hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten gewähren, wenn die sofortige (gänzliche) Entrichtung für den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Forderungen durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Unabhängig vom Ansuchen, kann die Vereinbarung auch auf Forderungen erstreckt werden, die mit der, den Gegenstand des Ansuchens bildenden Forderung zusammengefasst verbucht sind.

(2) Für Forderungen, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind Stundungszinsen in Höhe von 4,5 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten,

Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt die Zahlungserleichterung erst im Zeitpunkt der schriftlichen Feststellung durch die Gemeinde über die fällige Forderung als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Forderung sind auch die Stundungszinsen rückwirkend unter Zugrundelegung des herabgesetzten Betrags zu berechnen.

## § 83 {#art_83}

### Abschreibung von Forderungen privatrechtlicher Natur {#prov_abschreibung_von_forderungen_privatrechtlicher_natur}

(1) Fällige Forderungen privatrechtlicher Natur können durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos geblieben oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und aufgrund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen werden.

(2) Fällige Forderungen privatrechtlicher Natur können auf Antrag des Schuldners ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

(3) Auf Antrag eines Gesamtschuldners kann dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese Vereinbarung wird der Forderungsanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner nicht berührt.

#### 2. Teil

#### Haushaltsüberwachung

## § 84 {#art_84}

### Grundsätze der Haushaltsüberwachung {#prov_grundsatze_der_haushaltsuberwachung}

(1) Die Anordnungsbefugten haben zur Überwachung der Einhaltung der veranschlagten Mittelverwendungen nach der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung (Detailnachweis der Konten) Kontrollaufzeichnungen zu führen (Haushaltsüberwachung).

(2) In den Kontrollaufzeichnungen sind die Genehmigungen von Mittelverwendungen, gegebenenfalls die Bestellungen und Lieferungen, die Rechnungsstellungen und -legungen sowie die Zahlungen zu verzeichnen.

(3) Die Haushaltsüberwachung muss mit den Verbuchungsaufschreibungen übereinstimmen; zu diesem Zweck ist dem Anordnungsbefugten im Haushaltsbuchführungssystem ein Einsichtsrecht einzuräumen.

## § 85 {#art_85}

### Haushaltswirtschaftliche Sperre, Gefährdung des Haushaltsgleichgewichts {#prov_haushaltswirtschaftliche_sperre_gefahrdung_des_haushaltsgleichgewichts}

(1) Der Bürgermeister hat, wenn es die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen oder die Sicherstellung der Liquidität erfordert, die Inanspruchnahme von Voranschlagsstellen bis zu einem anzugebenden Betrag zu sperren und dem Gemeinderat davon unverzüglich zu berichten.

(2) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat überdies unverzüglich zu berichten, wenn sich abzeichnet, dass das Gleichgewicht des Haushalts (Sicherstellung der Liquidität; Ausgleich des Ergebnishaushalts) gefährdet ist oder sich die vom Gemeinderat genehmigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines investiven Einzelvorhabens erhöhen.

## § 86 {#art_86}

### Vorkehrungen in der Haushaltsüberwachung {#prov_vorkehrungen_in_der_haushaltsuberwachung}

Sperrvermerke sowie andere Festlegungen (zB im Voranschlag ausgewiesene wechselseitige Deckungsfähigkeiten von Mittelaufwendungen) sind in der Haushaltsüberwachung durch entsprechende Vorkehrungen zu berücksichtigen.

#### 3. Teil

#### Anordnung

#### 1. Abschnitt

#### Grundsätze

## § 87 {#art_87}

### Grundsätze {#prov_grundsatze_3}

(1) Anordnungen sind schriftlich gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Originalbeleg und allen sonstigen verbuchungsrelevanten Unterlagen an die ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung weiterzuleiten.

(2) Erfolgt die Weiterleitung der Anordnung samt Originalbeleg und aller sonstigen verbuchungsrelevanten Unterlagen in begründeten Fällen nicht gemeinsam, sind vom Anordnungsbefugten auf dem Originalbeleg Zuordnungsmerkmale anzuführen, die den ausführenden Organen der Finanzbuchhaltung eine eindeutige Zuordnung von Anordnung und zugehörigem Originalbeleg ermöglichen.

(3) Ein Originalbeleg liegt vor, wenn der Beleg

## § 88 {#art_88}

### Originalbelege und nicht verbuchungsrelevante Unterlagen {#prov_originalbelege_und_nicht_verbuchungsrelevante_unterlagen}

(1) Sofern die erforderlichen technischen-organisatorischen Voraussetzungen bestehen, sind Originalbelege im Haushaltsbuchführungssystem/in einem sonstigen automatisierten Verfahren automationsunterstützt einzuliefern oder Papierbelege durch Scannen in einer elektronischen Form abzubilden.

(2) Nicht verbuchungsrelevante Unterlagen, die vom Anordnungsbefugten für die Bearbeitung des Geschäftsfalls als erforderlich angesehen werden, können auch in Papierform weitergeleitet werden. Auf nicht verbuchungsrelevanten Unterlagen in Papierform ist die vom Haushaltsbuchführungssystem/sonstigen automatisierten Verfahren jeweils vergebene Anordnungsnummer vom Anordnungsbefugten händisch anzubringen.

(3) Bei Verwendung von Originalbelegen in Papierform ist vom Anordnungsbefugten durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anordnung und der dazugehörige Papierbeleg nicht zu einer doppelten Mittelverwendung bzw. Verbuchung führen.

## § 89 {#art_89}

### Nachträgliche Anordnung {#prov_nachtragliche_anordnung}

Im Falle eines Zahlungsvollzugs, dem keine Anordnung vorangehen konnte, ist die Anordnung nach Einlangen der Zahlungsmitteilung nachträglich vorzunehmen.

#### 2. Abschnitt

#### Formen der Anordnung

## § 90 {#art_90}

### Schriftliche Anordnung in elektronischer Form {#prov_schriftliche_anordnung_in_elektronischer_form}

Anordnungen sind im Haushaltsbuchführungssystem oder in einem sonstigen automatisierten Verfahren (§ 37) zu erteilen und den ausführenden Organen der Finanzbuchhaltung im Haushaltsbuchführungssystem/in einem sonstigen automatisierten Verfahren gesichert zu übermitteln. Die Erteilung bewirkt die elektronische Unterfertigung der Anordnung. Das Datum der Erteilung und die Benutzerkennung des Anordnungsbefugten sowie alle anderen Vollzugsschritte sind im Haushaltsbuchführungssystem/in einem sonstigen automatisierten Verfahren in unveränderbarer Weise festzuhalten.

## § 91 {#art_91}

### Schriftliche Anordnung in Papierform {#prov_schriftliche_anordnung_in_papierform}

Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung in elektronischer Form nicht vor, ist die Anordnung in Papierform unter Angabe des Datums und eigenhändig unterfertigt an die ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung weiterzuleiten.

## § 92 {#art_92}

### Änderung von Anordnungen {#prov_anderung_von_anordnungen}

(1) Anordnungen müssen in dauerhafter und lesbarer Form erfolgen. Änderungen dürfen nur so vorgenommen werden, dass die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben. Die geänderte Anordnung muss das Datum der Änderung und den Namen des Anordnungsbefugten einschließlich dessen eigenhändige Unterschrift bzw. elektronische Signatur aufweisen. Keinesfalls geändert werden dürfen

In diesen Fällen ist die ursprüngliche Anordnung zurückzunehmen und eine neuerliche Anordnung zu erteilen.

(2) Abs. 1 letzter Satz gilt auch, wenn im Rahmen der Prüfung der Finanzbuchhaltung Mängel festgestellt werden.

#### 3. Abschnitt

#### Arten von Anordnungen

## § 93 {#art_93}

### Zahlungsanordnung, Allgemeines {#prov_zahlungsanordnung_allgemeines}

(1) Zahlungsanordnungen sind zu erteilen

(2) Zahlungsanordnungen stellen gleichermaßen einen Verbuchungsauftrag an das ausführende Organ der Buchhaltung und einen Zahlungsauftrag an das ausführende Organ des Zahlungsverkehrs dar, wobei

(3) Für Zahlungen, die zu- oder abgeflossen sind, bevor eine diesbezügliche Anordnung erteilt worden ist, ist die Erlassung einer Zahlungsanordnung unverzüglich nachzuholen.

## § 94 {#art_94}

### Besondere Zahlungsanordnung {#prov_besondere_zahlungsanordnung}

(1) Für Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstige abrechnungspflichtige Geschäftsfälle ist zunächst die Verbuchung einer Forderung oder Verbindlichkeit in der entsprechenden Betragshöhe anzuordnen. Diese Geschäftsfälle sind nach ihrer Auszahlung nach tatsächlich erbrachter Leistung, spätestens jedoch nach drei Jahren, abzurechnen. Ist anlässlich der Abrechnung eine weitere Anordnung für eine Schlusszahlung (Ein- oder Auszahlung) zu erteilen, ist in dieser Anordnung die geleistete Anzahlung, Vorauszahlung oder sonstige Teilzahlung entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Periodisch wiederkehrende Zahlungen in gleichbleibender Höhe (zB Mieten) können mittels Dauerzahlungsanordnung beauftragt werden.

## § 95 {#art_95}

### Periodengerechte Abgrenzung von Zahlungsanordnungen {#prov_periodengerechte_abgrenzung_von_zahlungsanordnungen}

(1) Die Verbuchung von Forderungen oder Verbindlichkeiten und der damit zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge, die zum Teil oder zur Gänze erst in künftigen Haushaltsjahren einzuheben oder zu leisten sind, sind durch Zahlungsanordnung anzuordnen. In der Zahlungsanordnung sind die auf die einzelnen Haushaltsjahre entfallenden Teilbeträge anzugeben und als Vorberechtigungen oder Vorbelastungen bzw. als Forderung oder Verbindlichkeit zu verbuchen. Aufwendungen und Erträge sind entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den jeweiligen Haushaltsjahren abzugrenzen.

(2) Bei Darlehensgewährung ist eine Auszahlungsanordnung für die Zuteilung des Darlehens an den Darlehensnehmer und gleichzeitig eine Einzahlungsanordnung mit den vereinbarten Rückzahlungsbeträgen und deren Fälligkeiten zu erteilen.

## § 96 {#art_96}

### Zahlungsanordnungen für absetzbare Zahlungen {#prov_zahlungsanordnungen_fur_absetzbare_zahlungen}

In den Fällen von absetzbaren Zahlungen gemäß § 76 ist ersatzweise die Verbuchung einer Forderung oder einer Verbindlichkeit mit den damit zusammenhängenden Aufwendungen und Erträgen anzuordnen (Ersatzforderung bzw. Ersatzverbindlichkeit). Dies gilt insbesondere bei Rückzahlungen von Zahlungen (zB Gutschriften, Rückzahlungen, die irrtümlich erbracht wurden oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt, Abgabenguthaben, anrechenbare öffentliche Abgaben und Gehalts-, Lohn- und Pensionsabzugsgebarungen sowie Rückforderungen nicht geschuldeter Leistungen der Gemeinde); die Verbuchung ist auf jener Voranschlagsstelle anzuordnen, auf der die ursprüngliche Auszahlung verrechnet wurde. Für den Fall, dass die betreffende Voranschlagsstelle nicht oder nicht mehr vorhanden ist, ist deren Eröffnung durch den Bürgermeister zu veranlassen.

## § 97 {#art_97}

### Buchungsanordnung {#prov_buchungsanordnung}

Buchungsanordnungen sind, neben den in § 93 geregelten Fällen, zu erteilen, wenn

## § 98 {#art_98}

### Anordnung zur Annahme und Abgabe von Vermögenswerten {#prov_anordnung_zur_annahme_und_abgabe_von_vermogenswerten}

(1) Bei Vermögenswerten, welche zumindest ins wirtschaftliche Eigentum der Gemeinde übergehen, erfolgt die entgeltliche Annahme mit Auszahlungsanordnung, die entgeltliche Abgabe mit Einzahlungsanordnung und die unentgeltliche Annahme/Abgabe mit Buchungsanordnung.

(2) Die Anordnung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

Die gemäß Z 1 bis 4 erforderlichen Angaben müssen zumindest aus den mit der Anordnung zu übermittelnden Unterlagen hervorgehen.

#### 4. Abschnitt

#### Sachliche und rechnerische Prüfung

## § 99 {#art_99}

### Gegenstand {#prov_gegenstand}

Jeder Originalbeleg, der einen Zahlungsanspruch oder eine Zahlungsverpflichtung begründet oder eine Umbuchung erfordert oder zu Annahme/Abgabe von Vermögenswerten führt, ist nach Maßgabe der jeweiligen rechtlichen bzw. vertraglichen Verpflichtungen, ausgenommen in den Fällen des § 103, dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen.

## § 100 {#art_100}

### Umfang {#prov_umfang}

Alle Originalbelege sind auf ihre Unversehrtheit und Vollständigkeit zu prüfen, bei Rechnungen im Sinne des UStG 1994 ist überdies die Echtheit zu prüfen. Bei Verlust eines Originalbelegs kann den Verbuchungsaufschreibungen eine Zweit- oder Ersatzausfertigung samt Vermerk über den Verlust des Originalbelegs zu Grunde gelegt werden. Bei Wiederauffinden des Originalbelegs ist sicherzustellen, dass es nicht zur nochmaligen Zahlung kommt.

## § 101 {#art_101}

### Sachliche Richtigkeit {#prov_sachliche_richtigkeit}

Die Prüfung der sachlichen Richtigkeit umfasst bei

## § 102 {#art_102}

### Rechnerische Richtigkeit {#prov_rechnerische_richtigkeit}

(1) Die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit umfasst

## § 103 {#art_103}

### Entfall der Prüfung, stichprobenweise Prüfung {#prov_entfall_der_prufung_stichprobenweise_prufung}

(1) Die sachliche und rechnerische Prüfung hat zu entfallen, wenn der Gläubiger und der Zahlungsanspruch oder die Zahlungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Verfügung feststeht.

(2) Die rechnerische Prüfung kann stichprobenweise erfolgen, wenn bei Zahlungsverpflichtungen ein Gesamtbetrag von 100 Euro nicht überschritten wird.

## § 104 {#art_104}

### Betrauung mit der Prüfung und Bestätigung {#prov_betrauung_mit_der_prufung_und_bestatigung}

(1) Mit der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sind Bedienstete zu betrauen, die alle Umstände des Geschäftsfalls, insbesondere die ordnungsgemäße Lieferung oder Leistungserbringung, beurteilen können, um die Richtigkeit des zu prüfenden Originalbeleges zu bescheinigen. Können von einem Bediensteten nicht alle Umstände alleine geprüft werden, sind weitere erforderliche Bedienstete zu betrauen.

(2) Die Bediensteten, die die sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft und bestätigt haben, sind, sofern sich deren Zuständigkeit nicht aus der ADG ergibt, dem Anordnungsbefugten bekanntzugeben.

(3) Erfordert die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Geschäftsfalls die Fachkenntnis eines sachverständigen Dritten, ist ein solcher beizuziehen und dessen Befund dem Originalbeleg als nicht verbuchungsrelevante Unterlage beizuschließen. Mangels eines schriftlichen Befundes ist dessen Prüfergebnis in Form eines Aktenvermerks beizuschließen.

## § 105 {#art_105}

### Zeitpunkt der Prüfung {#prov_zeitpunkt_der_prufung}

(1) Die sachliche und rechnerische Prüfung muss so zeitgerecht abgeschlossen sein, dass die Ausnutzung von Zahlungsbegünstigungen gewährleistet bleibt. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit erfolgt vor der Erteilung der Anordnung.

(2) Bei Zahlungsansprüchen der Gemeinde wird mit der Ausstellung der Rechnung auch die Feststellung/Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit getroffen.

## § 106 {#art_106}

### Form der Bestätigung {#prov_form_der_bestatigung}

Nach erfolgter Prüfung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit im Haushaltsbuchführungssystem/in einem sonstigen automatisierten Verfahren zu bestätigen. Ist dies nicht möglich, ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit direkt auf dem Originalbeleg mit dem Vermerk „sachlich und rechnerisch richtig“, mit Datum und eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.

## § 107 {#art_107}

### Behebung von Unrichtigkeiten und sonstigen Mängeln {#prov_behebung_von_unrichtigkeiten_und_sonstigen_mangeln}

Werden bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Originalbeleges Unrichtigkeiten oder sonstige Mängel festgestellt, sind diese dem Aussteller des Originalbeleges mitzuteilen. Der Aussteller des Originalbeleges hat diesen gegebenenfalls zu korrigieren. Der korrigierte Beleg gilt als neuer Originalbeleg.

#### 5. Hauptstück

#### Buchführung

#### 1. Teil

#### Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

#### 1. Abschnitt

#### Allgemeine Grundsätze, Verbuchung

## § 108 {#art_108}

### Allgemeine Grundsätze, Verbuchung {#prov_allgemeine_grundsatze_verbuchung}

(1) Ausführende Organe der Buchführung dürfen nur aufgrund einer Anordnung (§§ 87 ff) Verbuchungen durchführen. Dabei ist § 26 Abs. 2 zu beachten.

(2) Unter Verbuchung ist die laufende Erfassung und Dokumentation des Haushaltsvollzugs in den Verbuchungsaufschreibungen zu verstehen. Die Dokumentation der Geschäftsfälle hat ihre Entstehung und Abwicklung vollständig, verständlich und nachvollziehbar darzulegen. Jeder Geschäftsfall ist unverzüglich nach Einlangen der Anordnung auf Grundlage des Originalbelegs und der verbuchungsrelevanten Unterlagen zu verbuchen.

(3) Die Verbuchung hat in voller Höhe (brutto), d.h. vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen, wobei die Absetzbarkeit von Mittelverwendungen gemäß § 76 zu beachten ist.

## § 109 {#art_109}

### Doppelte Buchführung der Gemeinden, Allgemeines {#prov_doppelte_buchfuhrung_der_gemeinden_allgemeines}

(1) Die Geschäftsfälle sind auf Ansätzen und Konten der doppelten Buchführungssystematik (mit den Seiten Soll und Haben) durch Buchung und Gegenbuchung zu verbuchen.

(2) Die Erfassung auf den Konten des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts erfolgt nach folgender Systematik:

## § 110 {#art_110}

### Sachliche und zeitliche Zuordnung, Allgemeines {#prov_sachliche_und_zeitliche_zuordnung_allgemeines}

(1) Die Verbuchungsaufschreibungen sind in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung zu führen.

(2) Die sachliche Ordnung ist durch Verbuchungen bei den entsprechenden Ansätzen und auf den entsprechenden Konten (Anlage 3b VRV 2015) herzustellen. Sämtliche Schlusssalden sind vollständig in die Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung überzuleiten.

## § 111 {#art_111}

### Zeitliche Zuordnung {#prov_zeitliche_zuordnung}

(1) Geschäftsfälle, die dem abzuschließenden Haushaltsjahr aufgrund eines Originalbeleges zeitlich zugeordnet werden können, sind bis 15. Jänner in den Rechnungsabschluss dieses Haushaltsjahres aufzunehmen. Die ADG kann vorsehen, dass eine solche Aufnahme bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 88 Abs. 2 GemO) möglich ist. Fällt das Ende einer dieser Fristen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist am letzten vorangehenden Arbeitstag. Geschäftsfälle, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind nicht in den Rechnungsabschluss des abzuschließenden Haushaltsjahres aufzunehmen.

(2) Sofern Aufwendungen und Erträge zwei oder mehreren Haushaltsjahren zuzuordnen sind, ist, sofern deren Wert 5.000 Euro übersteigt, die zeitliche Abgrenzung anteilsmäßig für das jeweilige Haushaltsjahr vorzunehmen. Zahlungen sind in der Finanzierungsrechnung jenes Haushaltsjahres zu verrechnen, in dem sie tatsächlich geleistet werden.

(3) Herstellungskosten sind in jenem Jahr zu aktivieren, in dem die zugeordneten Aufwendungen angefallen sind.

#### 2. Abschnitt

#### Buchführungsregeln

## § 112 {#art_112}

### Buchführung Ergebnishaushalt {#prov_buchfuhrung_ergebnishaushalt}

(1) Die Verbuchung von Aufwendungen oder Erträgen erfolgt für jenes Haushaltsjahr, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. Ist eine wirtschaftliche Zuordnung bei Transferaufwendungen oder -erträgen nicht möglich, erfolgt die Verbuchung mit dem Zeitpunkt der Zahlung. Mehrjährige Transfers sind mit dem jeweiligen Anteil in jenem Haushaltsjahr als Aufwand oder Ertrag zu verbuchen, für das sie gewährt werden.

(2) Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind, wenn eine Zuordnung gemäß Abs. 1 erster Satz nicht möglich ist, mit dem Zeitpunkt der Einzahlung zu verrechnen.

(3) Sachleistungen an Bedienstete, sind mit jenem Wert zu verbuchen, mit dem sie in die Bemessung der Lohnsteuer einbezogen werden. Unentgeltliche Beistellungen von Personal und Dienstleistungen an eine Gemeinde sind nicht zu verbuchen.

## § 113 {#art_113}

### Buchführung Vermögenshaushalt {#prov_buchfuhrung_vermogenshaushalt}

(1) Vermögenswerte sind mit jenem Zeitpunkt zu erfassen, in dem die Gemeinde zumindest das wirtschaftliche Eigentum erworben hat.

(2) Forderungen sind mit jenem Zeitpunkt zu verbuchen, mit dem ein Dritter einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Zahlung erlangt hat.

(3) Fremdmittel sind mit jenem Zeitpunkt zu verbuchen, mit dem ein Dritter einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Zahlung erlangt hat, welcher dem Grunde und der Höhe nach feststeht.

## § 114 {#art_114}

### Direkte Finanzierungsrechnung {#prov_direkte_finanzierungsrechnung}

Aus den Verbuchungen der zahlungswirksamen Geschäftsfälle sind mittels der in der ADG festgelegten Buchungsmethode die Zahlungen für den Ausweis in der Finanzierungsrechnung zu ermitteln. Eine indirekte Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis ist unzulässig.

#### 2. Teil

#### Verbuchung im Finanzierungshaushalt

## § 115 {#art_115}

### Verbuchung von Zahlungen {#prov_verbuchung_von_zahlungen}

(1) Zahlungen sind auf den entsprechenden Konten als Ein- oder Auszahlung zu verbuchen. Zahlungen bewirken die Tilgung einer voranschlagswirksam oder nicht voranschlagswirksam verbuchten Forderung oder Verbindlichkeit oder eine unmittelbare Ein- oder Auszahlung.

(2) Erfolgen Lastschriften, für die keine offenen Forderungen oder Verbindlichkeiten ausgewiesen werden, sind sofort nach Bekanntwerden die Gründe für die erfolgte Zahlung zu erheben. Unbegründete Auszahlungen im Zusammenhang mit Abbuchungen oder Einziehungen sind entweder im Wege des Kreditinstituts zu widerrufen oder vom Zahlungsempfänger zurückzufordern.

## § 116 {#art_116}

### An- und Vorauszahlungen {#prov_an_und_vorauszahlungen}

An- und Vorauszahlungen sind wie folgt zu verbuchen:

## § 117 {#art_117}

### Unklare Zahlungssachverhalte {#prov_unklare_zahlungssachverhalte}

(1) Ist der Zweck einer Einzahlung/Auszahlung nicht feststellbar bzw. durch den Anordnungsbefugten noch nicht festgelegt, so ist der eingezahlte/ausgezahlte Betrag bis zur Klarstellung nicht voranschlagswirksam und spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres auf das in Betracht kommende Konto voranschlagswirksam zu verbuchen.

(2) Ist eine Anordnung gemäß Abs. 1 bis zum Ende des darauffolgenden Haushaltsjahres nicht erlassen, so ist die Verbuchung im Zuge der Abschlussbuchungen vom Bürgermeister mit entsprechender Anordnung auf ein voranschlagswirksames Konto für sonstige Einzahlungen/Auszahlungen zu veranlassen. Dies gilt nicht in jenen Fällen, in denen ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist.

#### 3. Teil

#### Verbuchung im Vermögenshaushalt

#### 1. Abschnitt

#### Bewertung von Vermögen und Fremdmitteln, Inventur

## § 118 {#art_118}

### Bewertung {#prov_bewertung}

(1) Für die Bewertung des Vermögens und der Fremdmittel gilt insbesondere:

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit die VRV 2015 oder die GemO oder diese Verordnung anderes vorsehen.

## § 119 {#art_119}

### Wertansätze für Vermögenswerte {#prov_wertansatze_fur_vermogenswerte}

(1) Jeder Vermögenswert ist einzeln zu bewerten und im Vermögensverzeichnis zu erfassen, sobald die Gemeinde zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat. Als Sachanlagevermögen sind nur materielle Gegenstände auszuweisen, die der Aufgabenerfüllung der Gemeinde dauernd dienen. Vermögensgegenstände mit gleicher Nutzungsdauer, die üblicherweise zusammen genutzt werden, können zu einer Sachanlage zusammengefasst und unter einer Position verzeichnet werden.

(2) Vermögenswerte der Sachanlagen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 400 Euro inklusive Umsatzsteuer nicht übersteigen, die selbständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, sind als „geringwertige Wirtschaftsgüter“ zu verbuchen. Ist die Gemeinde vorsteuerabzugsberechtigt, ist der Betrag von 400 Euro exklusive Umsatzsteuer maßgeblich.

## § 120 {#art_120}

### Inventur {#prov_inventur}

Zum Schluss des Haushaltsjahres sind die im wirtschaftlichen Eigentum stehenden Vermögensgegenstände und Fremdmittel, insbesondere die Sonderposten Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers), vollständig aufzunehmen (Gesamtinventur). Die ADG kann vorsehen, dass die Gesamtinventur in Form einer jährlichen Teilinventur innerhalb von fünf Haushaltsjahren vorgenommen wird.

## § 121 {#art_121}

### Inventurvereinfachungsverfahren – Festwert und Durchschnittswert {#prov_inventurvereinfachungsverfahren_festwert_und_durchschnittswert}

(1) Bewegliche Vermögensgegenstände des langfristigen Vermögens sowie Vorräte können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert nicht wesentlich ist, mit einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden (Festwert), sofern ihr Bestand voraussichtlich in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Ergibt sich anlässlich einer mindestens alle fünf Jahre durchzuführenden Inventur eine wesentliche Änderung des mengenmäßigen Bestandes, ist der Wert anzupassen.

(2) Gleichartige Gegenstände des Finanz- und des Vorratsvermögens, Wertpapiere (Wertrechte) sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände sind jeweils zu einer Gruppe zusammenzufassen und können mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. Für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens kann unterstellt werden, dass die zuerst oder zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.

#### 2. Abschnitt

#### Vorräte

## § 122 {#art_122}

### Gegenstand {#prov_gegenstand_2}

(1) Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind gemäß § 22 VRV 2015 zu verbuchen, zu bewerten und in einem Inventarverzeichnis zu führen. Vorräte, die unentgeltlich erworben werden (zB Schenkung und Erbschaft), sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

(2) Vorratsbestände von Gebrauchsgütern, Handelswaren, Roh-, Hilfs- und Baustoffen, Lebens- und Futtermitteln, Betriebsstoffen und sonstigen Verbrauchsgütern sowie fertigen und unfertigen Erzeugnissen für den eigenen Verbrauch, die aus Lagern abgegeben worden sind, gelten als verbraucht.

## § 123 {#art_123}

### Vorratsposition {#prov_vorratsposition}

(1) Gleichartige, miteinander zusammenhängende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens sind zu einer Gruppe zusammenzufassen.

(2) Für Wirtschaftsgüter gemäß Abs. 1 gilt, dass aus dem Anfangswert zu Beginn des Haushaltsjahres und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Zugänge im Haushaltsjahr der Gesamtwert des jeweiligen Wirtschaftsgutes am Ende des Haushaltsjahres ermittelt werden kann. Diese Gruppe ist als eine Vorratsposition im Inventarverzeichnis zu erfassen.

(3) Im Inventarverzeichnis sind alle übrigen einzeln zu erfassenden Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens zu erfassen.

#### 3. Abschnitt

#### Rückstellungen

## § 124 {#art_124}

### Gegenstand {#prov_gegenstand_3}

Für Verpflichtungen der Gemeinden gemäß §§ 28 bis 31 VRV 2015 sind Rückstellungen anzusetzen. Rückstellungen sind aufzulösen, wenn die Verpflichtung weggefallen ist.

## § 125 {#art_125}

### Dotierung und Auflösung von Rückstellungen {#prov_dotierung_und_auflosung_von_ruckstellungen}

Als Ausgangspunkt für die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen sind die Rückstellungen der Abschlussrechnungen des vorangegangenen Haushaltsjahres heranzuziehen. Die Veränderungen der berechneten Rückstellungen gegenüber dem Stand der Rückstellungen aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr sind als Dotierung oder Auflösung von Rückstellungen im Rechnungsabschluss zu erfassen.

## § 126 {#art_126}

### Ermittlung von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen {#prov_ermittlung_von_ruckstellungen_fur_jubilaumszuwendungen}

Die Rückstellungen für die zu erwartenden Jubiläumszuwendungen an Bedienstete sind, soweit keine vollständige Absetzbarkeit der Aufwendungen vorliegt, zu ermitteln auf Basis

## § 127 {#art_127}

## Rückstellungen für Altlasten {#art_ruckstellungen_fur_altlasten}

(1) Für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien und die Sanierung von Altlasten sind Rückstellungen in der Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Durchführung der Rekultivierungs-, Nachsorge- bzw. Sanierungsmaßnahmen anzusetzen.

(2) Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten sind für die betroffene Liegenschaft der Gemeinde zu bilden, sobald eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird.

(3) Regressansprüche sind rückstellungsmindernd zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich durchsetzbar und einbringlich sind. Der Personalaufwand der Gemeinde und die Nutzung sonstiger eigener Ressourcen (zB Maschinen und Anlagen) sind nicht in die Bewertung der Rückstellung einzubeziehen.

#### 4. Teil

#### Monats- und Quartalsnachweise

## § 128 {#art_128}

### Monats- und Quartalsnachweise {#prov_monats_und_quartalsnachweise}

(1) Die ausführenden Organe der Buchführung haben, ausgehend vom Gesamtvoranschlag (brutto) und den Bereichsbudgets, für jeden Monat einen Monatsnachweis und für jedes Quartal einen Quartalsnachweis über die vorgenommenen Verbuchungen im Ergebnishaushalt durch Angabe der Verbuchungssummen auf Ebene des Gesamthaushalts und der Bereichsbudgets für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt sowie für den Vermögenshaushalt des Gesamthaushalts zu erstellen.

(2) Die ausführenden Organe der Buchführung haben in Abstimmung mit den ausführenden Organen des Zahlungsverkehrs zum Ende eines jeden Monats den Bestand an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen abzustimmen und zu dokumentieren. Die Veränderung an liquiden Mitteln hat der Differenz zwischen Anfangs- und Endbestand liquider Mittel der nachzuweisenden Periode zu entsprechen.

(3) Monats- und Quartalsnachweise sind von den Rechnungslegern am Original zu unterschreiben bzw. elektronisch zu fertigen.

#### 5. Teil

#### Aufbewahrung von Unterlagen des Gemeindehaushalts

## § 129 {#art_129}

### Aufbewahrung von Unterlagen des Gemeindehaushalts {#prov_aufbewahrung_von_unterlagen_des_gemeindehaushalts}

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, sämtliche Originalbelege, verbuchungsrelevante Unterlagen, Verbuchungsaufschreibungen, Unterlagen über die Inventur, die Voranschläge, die Rechnungsabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Eröffnungsbilanz sowie sonstige Unterlagen des Gemeindehaushalts geordnet und sicher aufzubewahren (Unterlagen des Gemeindehaushalts).

(2) Die Voranschläge, die Rechnungsabschlüsse und die Eröffnungsbilanz sind dauernd, die Verbuchungsaufschreibungen sind zehn Jahre, die Originalbelege und verbuchungsrelevanten Unterlagen sowie die in Abs. 1 genannten sonstigen Unterlagen sind sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren. Die Fristen beginnen mit dem Ende des Haushaltsjahres, auf das sich die Unterlagen des Gemeindehaushalts beziehen. Sie sind jedenfalls so lange aufzubewahren, als sie in anhängigen Verfahren für die Beweisführung oder aus sonstigen rechtlichen Gründen von Bedeutung sind.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Unterlagen der Eigenbetriebe, soweit nicht andere rechtliche Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen.

## § 130 {#art_130}

### Elektronische Aufbewahrung {#prov_elektronische_aufbewahrung}

(1) Die Aufbewahrung der Unterlagen gemäß § 129 hat im Haushaltsbuchführungssystem/in einem sonstigen automatisierten Verfahren zu erfolgen.

(2) Unterlagen gemäß § 129 können, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, die Gebarungssicherheit und die rechtlich vorgesehenen Kontrollen sowie ein sicherer und zuverlässiger Datenzugriff vom Haushaltsbuchführungssystem aus gewährleistet sind, in einem eigenen Aufbewahrungssystem (elektronisches Archiv) aufbewahrt werden. Die ADG muss diese Art der Aufbewahrung vorsehen.

## § 131 {#art_131}

### Physische Aufbewahrung {#prov_physische_aufbewahrung}

(1) Unterlagen gemäß § 129, die sich wegen ihrer Größe, Beschaffenheit oder aus sonstigen Gründen nicht für die elektronische Aufbewahrung eignen, sind physisch aufzubewahren.

(2) Die physische Aufbewahrung ist so einzurichten, dass die Unterlagen jederzeit auffindbar sind. Die Unterlagen sind getrennt nach Haushaltsjahren und innerhalb dieser sachgeordnet nach Ansätzen und dann nach Konten in aufsteigender Nummerierung aufzubewahren. Unterlagen, die sich auf mehrere Haushaltsjahre beziehen, sind dem letzten Haushaltsjahr zuzuordnen. Unterlagen, die sich auf mehrere Ansätze beziehen, sind nach Konten in aufsteigender Nummerierung geordnet aufzubewahren.

(3) Die Voranschläge, Rechnungsabschlüsse und die Eröffnungsbilanz sind mit dem Gemeindesiegel versehen und vom Bürgermeister unterschrieben zusätzlich zumindest zweifach in Papierform so getrennt voneinander aufzubewahren, dass eine Vernichtung durch höhere Gewalt möglichst ausgeschlossen ist. Das Nähere ist in der ADG zu regeln.

#### 6. Hauptstück

#### Zahlungsverkehr

#### 1. Teil

#### Grundsätze des Zahlungsverkehrs

## § 132 {#art_132}

### Zahlungsverkehr {#prov_zahlungsverkehr}

Der Zahlungsverkehr umfasst die Annahme von Einzahlungen, die Leistung von Auszahlungen und die Verwaltung der Finanzmittel aufgrund von Zahlungsanordnungen (§§ 87 ff). Die Zahlungsvorgänge sind getrennt nach voranschlagswirksamen und nicht voranschlagswirksamen Zahlungen zu verbuchen.

## § 133 {#art_133}

### Kontrolle des Zahlungsverkehrs {#prov_kontrolle_des_zahlungsverkehrs}

(1) Die Finanzmittelkonten sind von dem damit beauftragten Bediensteten der Hauptzahlstelle am Schluss des Buchungstages oder am Beginn des folgenden Buchungstages mit den Bankkonten abzugleichen, zu dokumentieren und zu bestätigen.

(2) Der Abgleich des letzten Buchungstages des Monats sowie der Abschluss der Finanzmittelkonten am Ende des Haushaltsjahres für die Erstellung des Rechnungsabschlusses sind von der Hauptzahlstelle zu bestätigen und vom Bürgermeister und Gemeindekassier gegenzuzeichnen.

## § 134 {#art_134}

### Abwicklung des Zahlungsverkehrs {#prov_abwicklung_des_zahlungsverkehrs}

(1) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Unter bargeldloser Zahlungsabwicklung sind sämtliche Zahlungsformen zu verstehen, bei denen die Zahlung über die bei den Kreditinstituten für die Gemeinde eingerichteten Bankkonten erfolgt. Als bargeldlos gelten auch Einzahlungen durch einen Zahlungspflichtigen, wenn der Betrag bei einem Kreditinstitut in bar eingezahlt wird oder Auszahlungen an einen Empfangsberechtigten, im Weg einer Anweisung bar vorgenommen werden.

(2) Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs obliegt den ausführenden Organen des Zahlungsverkehrs (§ 85 Abs. 1 GemO). Die ADG kann vorsehen, dass in Einzelfällen Barvorschüsse ausgegeben werden können, wenn dies sachlich erforderlich ist. Wird der genehmigte Bestand an Barzahlungsmitteln überschritten, so ist der überschießende Betrag auf das Bankhauptkonto der Gemeinde einzuzahlen und eine Abrechnung der betroffenen Zahlstelle (§ 135) durchzuführen.

(3) Im Barzahlungsverkehr eingenommene Gelder können für Auszahlungen am selben Tag verwendet werden.

## § 135 {#art_135}

### Abrechnungen der Zahlstellen {#prov_abrechnungen_der_zahlstellen}

(1) Die Zahlstellen haben über die getätigten Ein- und Auszahlungen eine Abrechnung zu erstellen und an die ausführenden Organe der Buchführung zu übermitteln. In der ADG ist der Abrechnungszeitraum festzulegen. Wenn die monatlichen Auszahlungen einer Zahlstelle im Vorjahr durchschnittlich 1000 Euro überschritten haben, ist zumindest eine monatliche Abrechnung festzulegen. Eine unverzügliche Abrechnung ist festzulegen, sobald der Überschuss in der Zahlstelle 1000 Euro überschritten hat.

(2) Die Zahlstellenabrechnung umfasst die Originale (Erstschrift) der Aufzeichnungen nach § 136 Abs. 3 Z 1 und Z 2 sowie die zugehörigen verbuchungsrelevanten Unterlagen. Die Kassabücher oder diesen gleichgestellten Aufzeichnungen sind für den Abrechnungszeitraum auf der letzten Seite vom Zahlstellenverantwortlichen abzuschließen und zu unterschreiben. Mit der Unterschrift wird auch das Übereinstimmen des buchmäßigen mit dem tatsächlichen Kassenbestand bestätigt.

(3) Die Zweitschriften ausgeschriebener Kassabücher/diesen gleichgestellter Aufzeichnungen sind samt den zugehörigen Einzahlungsbestätigungen in der Zahlstelle, wird diese aufgelöst, von den Organen der Buchführung aufzubewahren (§§ 129 ff).

#### 2. Teil

#### Aufschreibungen der Zahlstellen

## § 136 {#art_136}

### Verbuchungsaufschreibung {#prov_verbuchungsaufschreibung}

(1) Die Bestimmungen über die Buchführung (5. Hauptstück) sind von den ausführenden Organen des Zahlungsverkehrs nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) In den fortlaufenden Verbuchungsaufschreibungen (Abs. 3) sind nur die Ein- und Auszahlungen festzuhalten, die im Barzahlungsverkehr abgewickelt werden. Erfolgen Ein- und Auszahlungen im Wege sonstiger elektronischer Entrichtungsformen (§ 153), sind diese zu vermerken und von den Organen der Buchführung zu verbuchen.

(3) Die Verbuchungsaufschreibungen sind auf den entsprechenden Konten fortlaufend nummeriert, sachgerecht geordnet und nach ihrem zeitlichen Anfall vorzunehmen

In der ADG ist für jede Zahlstelle festzulegen, welche Art von Verbuchungsaufschreibungen sie zu führen hat.

## § 137 {#art_137}

### Inhalt der Kassabücher {#prov_inhalt_der_kassabucher}

(1) Physische Kassabücher sind in zweifacher Ausfertigung (Original und Durchschrift) und Aufzeichnungen gemäß § 136 Abs. 3 Z 2 sind mit zwei Ausdrucken zu führen. Sie haben zu enthalten:

(2) Bei Verbuchungsaufschreibungen nach § 136 Abs. 3 Z 3 gilt Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß, dass aufgrund der Anbindung an das Haushaltsbuchführungssystem, die Anfertigung von Ausdrucken nicht erforderlich ist.

(3) Bei Verbuchungsaufschreibungen nach § 136 Abs. 3 Z 4 sind die Ein- und Auszahlungen direkt im Haushaltsbuchführungssystem zu erfassen (Verbuchungsvormerk) und den ausführenden Organen der Buchführung zu übermitteln.

#### 3. Teil

#### Liquiditätsplanung und Organisation

## § 138 {#art_138}

### Liquiditätsplanung {#prov_liquiditatsplanung}

Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Der Bürgermeister hat die Liquiditätsplanung in der ADG näher zu regeln.

## § 139 {#art_139}

### Vereinbarungen mit Kreditinstituten {#prov_vereinbarungen_mit_kreditinstituten}

Der Abschluss von Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Durchführung des Zahlungsverkehrs obliegt unter Beachtung des § 82 Abs. 4 GemO dem Bürgermeister. Der Bürgermeister hat solche Vereinbarungen allen ausführenden Organen des Zahlungsverkehrs nachweislich zur Kenntnis zu bringen und in der jeweils aktuellen Fassung für den Gemeindekassier und die ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung, möglichst elektronisch abrufbar, bereit zu halten.

#### 4. Teil

#### Girozahlungsverkehr

#### 1. Abschnitt

#### Bank-, Wertpapierdepotkonten und Sparbücher, Verfügungsberechtigung

## § 140 {#art_140}

### Bankkonten für den Zahlungsverkehr {#prov_bankkonten_fur_den_zahlungsverkehr}

(1) Die Eröffnung und Auflösung von Bankkonten bedarf eines Beschlusses des Gemeindevorstands (§ 82 Abs. 4 GemO) und ist im Anhang zum jeweiligen Rechnungsabschluss gesondert zu erläutern.

(2) Die Eröffnung und Schließung von Bankkonten ist vom Bürgermeister zu veranlassen (Verfügungsberechtigung). Im Fall der Schließung hat der Bürgermeister sicherzustellen, dass ein allfälliges Guthaben sowie künftige Zahlungseingänge dem Bankhauptkonto gutgeschrieben werden.

(3) Die Gemeinde hat ein Bankkonto als Bankhauptkonto zu eröffnen. Zu jedem Bankkonto kann ein Banksubkonto oder für besondere Sachverhalte ein Banknebenkonto eröffnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eingehalten werden. In der ADG sind die Bankkonten näher zu regeln.

## § 141 {#art_141}

### Bankkonten der Eigenbetriebe {#prov_bankkonten_der_eigenbetriebe}

Die Bestimmungen des § 140 gelten sinngemäß für die Eigenbetriebe, Anstalten, Stiftungen und Fonds.

## § 142 {#art_142}

### Sonstige Konten bei Kreditinstituten {#prov_sonstige_konten_bei_kreditinstituten}

Die Bestimmungen der §§ 140 bis 141 gelten für die Begründung und Auflösung von Wertpapierdepotkonten sowie für die Eröffnung und Auflösung von Sparbüchern (sonstigen Konten bei Kreditinstituten) sinngemäß.

#### 2. Abschnitt

#### Zeichnungsberechtigung

## § 143 {#art_143}

### Zeichnungsberechtigung {#prov_zeichnungsberechtigung}

(1) Der Bürgermeister und der Gemeindekassier sind uneingeschränkt und uneinschränkbar gemeinsam zeichnungsberechtigt (Grundsatz der gemeinsamen Zeichnungsberechtigung).

(2) Anordnende Stellen (§ 84 GemO) und ausführende Organe des Zahlungsverkehrs (§ 85 Abs. 1 GemO) sind im Rahmen ihrer Ermächtigungen in den schriftlichen Dienstverfügungen auf den Bankkonten für den Zahlungsverkehr und den sonstigen Konten bei Kreditinstituten zeichnungsberechtigt.

(3) Die Zeichnungsberechtigung ist gemeinsam auszuüben

## § 144 {#art_144}

### Dokumentation der Zeichnungsberechtigungen {#prov_dokumentation_der_zeichnungsberechtigungen}

(1) Von jedem Zeichnungsberechtigten ist eine Unterschriftsprobe im Gemeindeamt (Finanzbuchhaltung) zu hinterlegen und gesichert aufzubewahren. Eine weitere Unterschriftsprobe ist dem kontoführenden Kreditinstitut zu Kontrollzwecken zu übermitteln.

(2) Die Unterschriftsproben sind vom Bürgermeister durch eigenhändige Unterschrift samt Gemeindesiegel zu bestätigen und dem Gemeindekassier zur Kenntnis zu bringen. Das Gemeindesiegel kann entfallen, wenn das Unterschriftsprobenblatt elektronisch signiert wird.

(3) Änderungen in den Zeichnungsberechtigungen sind vom Bürgermeister unverzüglich zu veranlassen und mittels Aktenvermerks zu dokumentieren.

#### 3. Abschnitt

#### Überweisungsaufträge an Kreditinstitute

## § 145 {#art_145}

### Form der Überweisungsaufträge {#prov_form_der_uberweisungsauftrage}

(1) Überweisungsaufträge an Kreditinstitute sind, sofern dies mit dem Kreditinstitut vereinbart ist, im Wege des elektronischen Bankverkehrs, sonst durch Weiterleitung unterfertigter Überweisungsaufträge zu erteilen.

(2) Überweisungsaufträge sollen, sofern dies mit dem Kreditinstitut vereinbart ist, im Haushaltsbuchführungssystem/in einem sonstigen automatisierten Verfahren für das Kreditinstitut maschinell lesbar und gesichert weitergeleitet werden.

## § 146 {#art_146}

### Sicherstellung des Zahlungsverkehrs und Widerruf {#prov_sicherstellung_des_zahlungsverkehrs_und_widerruf}

(1) In der ADG ist festzulegen, wie bei einem Ausfall des elektronischen Bankverkehrs vorzugehen ist.

(2) Stellt sich nach Absendung eines Überweisungsauftrages an ein Kreditinstitut, aber noch vor dessen Vollzug oder vor Eintritt der Fälligkeit heraus, dass eine Zahlung nicht durchzuführen ist, so ist der betroffene Überweisungsauftrag zu widerrufen.

(3) Der Widerruf hat gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut schriftlich zu erfolgen. In besonders dringlichen Fällen ist der Widerruf vorab im Wege einer elektronischen Nachrichtenübermittlung zulässig. Die Durchführung des Widerrufes ist vom Bürgermeister in geeigneter Weise zu überwachen. Führt sie zu einer Gutschrift auf dem Bankkonto, so ist der entsprechende Betrag als Rückzahlung zu verbuchen. Der Widerruf kann in der ADG näher geregelt werden.

#### 4. Abschnitt

#### Ein- und Auszahlungen

## § 147 {#art_147}

### Einzahlungen {#prov_einzahlungen}

(1) Zahlungen an die Gemeinde haben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bargeldlos auf ein Bankkonto der Gemeinde zu erfolgen. Der Zahlungspflichtige ist mittels Rechnung oder sonstiger Zahlungsaufforderung von der Gemeinde zur Zahlung aufzufordern. Die den Zahlungspflichtigen auszustellende Rechnung/sonstige Zahlungsaufforderung hat zu enthalten:

(2) Bei wiederkehrenden Einzahlungsbeträgen kann von den ausführenden Organen des Zahlungsverkehrs die Einziehung vom Konto eines Zahlungspflichtigen verlangt werden (Einzugsermächtigung). Die Einverständniserklärung des Zahlungspflichtigen ist der Annahmeanordnung anlässlich der erstmaligen Anordnung anzuschließen. Bei den folgenden Zahlungen ist in der Annahmeanordnung auf deren Vorliegen hinzuweisen.

## § 148 {#art_148}

### Anrechnung von Einzahlungen {#prov_anrechnung_von_einzahlungen}

Einzahlungen bewirken die Tilgung der gegen den jeweiligen Zahlungspflichtigen gerichteten Forderungen. Die dem Fälligkeitszeitpunkt nach älteste Forderung wird zuerst getilgt, sofern vom Zahlungspflichtigen nicht ein anderer Verwendungszweck angegeben oder eine Zahlungserleichterung gewährt wurde. Bei Teilzahlungen sind, soweit nicht anderes vereinbart ist, die eingezahlten Beträge zunächst zur Deckung der mit der Hauptforderung verbundenen Nebenansprüche (Kosten, sodann Zinsen) zu verwenden und ein allfälliger Restbetrag ist auf die Hauptforderung anzurechnen.

## § 149 {#art_149}

### Auszahlungen an einen Empfangsberechtigten {#prov_auszahlungen_an_einen_empfangsberechtigten}

(1) Auszahlungen erfolgen mittels bargeldloser Überweisung auf das vom Empfangsberechtigten genannte Bankkonto. Mangels ausdrücklicher Benennung ist eine auf den Geschäftspapieren des Empfangsberechtigten angeführtes Bankkonto für die Überweisung heranzuziehen. Die Überweisung auf ein Sparbuch ist nicht zulässig.

(2) Empfangsberechtigt ist, wer einen Anspruch auf eine Geldleistung der Gemeinde hat. Eine Auszahlung an eine nicht handlungsfähige Person ist zu Handen ihres gesetzlichen Vertreters zu leisten. Kann die Gemeinde mit dem Zahlungsempfänger keinen persönlichen Kontakt herstellen, etwa weil dieser unbekannten Aufenthalts ist, hat die Gemeinde den Auszahlungsbetrag in der nicht voranschlagswirksamen Gebarung auf ein eigens für solche Geschäftsfälle einzurichtendes Konto auf drei Jahre ab Fälligkeit des Auszahlungsbetrages, bereit zu halten. Eine Auszahlung an einen Empfangsberechtigten, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, ist an den Masseverwalter, bei dessen Fehlen an das Insolvenzgericht zu leisten, es sei denn, der eigenverwaltende Schuldner ist empfangsberechtigt oder der Zahlungsanspruch fällt nicht in die Insolvenzmasse.

(3) Die Bestellung eines zur Entgegennahme von Zahlungen Bevollmächtigten ist zu berücksichtigen. Die Gemeinde kann die Zahlung an den Bevollmächtigten von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht abhängig machen. Bei Zahlungen an juristische Personen, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vereine und Genossenschaften, hat die Gemeinde die Vertretungsbefugnisse zu beachten; sie kann die Zahlung von der Vorlage schriftlicher Nachweise abhängig machen.

## § 150 {#art_150}

### Zahlungsverbot, Verpfändung und Abtretung {#prov_zahlungsverbot_verpfandung_und_abtretung}

(1) Gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Zahlungsverbote, vertragliche Verpfändungen und Abtretungen sind bei der Erstellung von Zahlungsanordnungen zu berücksichtigen. Die Vorschreibungen in gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen sowie in finanz- und verwaltungsbehördlichen Bescheiden sind strikt einzuhalten. Zweifel sind durch Rückfrage bei den pfändenden Stellen zu klären. Der Bürgermeister hat den Einschreiter über das Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung sowie die teilweise oder gänzliche Unmöglichkeit der Berücksichtigung von vertraglichen Verpfändungen und Abtretungen zu informieren.

(2) Der Rang eines gerichtlichen, finanz- oder verwaltungsbehördlichen Zahlungsverbotes bestimmt sich nach dem Tag des Einlangens des schriftlichen Zahlungsverbots bei der Gemeinde. Im Übrigen hat die Gemeinde die Bestimmungen der Exekutionsordnung bzw. der Abgabenexekutionsordnung, einschließlich der hiefür bestehenden Anwendungsbehelfe, über die Exektution von Geldforderungen zu beachten.

## § 151 {#art_151}

### Wiederkehrende Auszahlungsbeträge {#prov_wiederkehrende_auszahlungsbetrage}

(1) Das Kreditinstitut kann zur Auszahlung wiederkehrender Auszahlungsbeträge zeitlich befristet oder unbefristet beauftragt werden (Einzugsermächtigungsauftrag oder Abbuchungsauftrag). Ein solcher Auftrag sowie die Zustimmung zum Einzug durch den Empfangsberechtigten selbst darf nur erteilt werden, wenn

(2) Wiederkehrende betragsmäßig gleich hohe Auszahlungen können vom Kreditinstitut auch mittels Dauerauftrags geleistet werden. Im Abbuchungsauftrag sind der Beginn und die Dauer des Auftrags (befristet oder unbefristet), die Höhe des auszuzahlenden wiederkehrenden Betrags und der wiederkehrende Leistungszeitpunkt festzulegen.

#### 5. Teil

#### Andere Entrichtungsformen im Zahlungsverkehr

## § 152 {#art_152}

### Schecks und Wechsel {#prov_schecks_und_wechsel}

Der Zahlungsverkehr mit Schecks und Wechsel ist nicht zulässig.

## § 153 {#art_153}

### Sonstige elektronische Entrichtungsformen {#prov_sonstige_elektronische_entrichtungsformen}

(1) Die Entgegennahme und Entrichtung von Zahlungen durch Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen ist zulässig, wenn dies mit einem Kreditinstitut vereinbart ist und die technisch-organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Elektronischen Entrichtungsformen ist insbesondere dann der Vorzug zu geben, wenn dadurch Barzahlungen vermieden werden.

(2) In der ADG sind die sonstigen elektronischen Entrichtungsformen näher zu regeln.

#### 6. Teil

#### Barzahlungsverkehr

#### 1. Abschnitt

#### Organisation

## § 154 {#art_154}

### Abwicklung {#prov_abwicklung}

(1) Auszahlungen in bar dürfen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur geleistet werden

(2) Der Barzahlungsverkehr ist, soweit in Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse abzuwickeln

Die Kassenstunden sowie die Namen und Unterschriftsproben der ausführenden Organe des Zahlungsverkehrs sind durch Aushang im Kassenraum zu veröffentlichen. Es ist sicherzustellen, dass die Überprüfung der Vollständigkeit der Zahlungseingänge und -ausgänge sowie der Richtigkeit des Bargeldbestandes möglich sind.

(3) In der ADG können Ausnahmen von Abs. 2 Z 1 festgelegt werden, wenn

Es ist sicherzustellen, dass die Überprüfung der Vollständigkeit der Zahlungseingänge und -ausgänge sowie die Richtigkeit des Bargeldbestandes möglich und die gesicherte Verwahrung der Zahlungsmittel ständig gewährleistet ist.

## § 155 {#art_155}

### Empfangsberechtigung und Zahlungsmittelprüfung {#prov_empfangsberechtigung_und_zahlungsmittelprufung}

(1) Das ausführende Organ des Zahlungsverkehrs hat sicherzustellen, dass ein Empfänger zum Empfang einer Geldleistung berechtigt ist. Empfänger von Geldleistungen haben ihre Identität mit amtlichem Lichtbildausweis nachzuweisen. Bevollmächtigte Empfänger haben überdies die Vollmacht vorzuweisen und die Auszahlungsbestätigung mit einem entsprechenden Zusatz zu unterfertigen. Die Empfangsberechtigung der Organe juristischer Personen richtet sich nach dem für diese Einrichtung geltenden Organisationsrecht; schriftliche Nachweise über die Empfangsberechtigung können verlangt werden.

(2) Bei Auszahlung an einen Empfänger, der des Schreibens unkundig ist oder der aus anderen Gründen keine Unterschrift leisten kann, tritt an Stelle der Unterschrift ein Handzeichen.

(3) Bei Einzahlungen in bar sind in Gegenwart des Einzahlers die Echtheit und Vollzähligkeit der Zahlungsmittel zu prüfen.

## § 156 {#art_156}

### Ausstattung mit Bargeld {#prov_ausstattung_mit_bargeld}

Der Bürgermeister ist für die Ausstattung der Zahlstellen mit Bargeld verantwortlich. Hauptzahlstellen dürfen mit höchstens 1000 Euro und Nebenzahlstellen mit höchstens 500 Euro ausgestattet werden. Der Bürgermeister kann in der ADG nähere Regelungen erlassen.

## § 157 {#art_157}

### Aufzeichnung und Zahlungsbestätigung {#prov_aufzeichnung_und_zahlungsbestatigung}

(1) Ein- und Auszahlungen in bar sind gemäß §§ 136 und137 aufzuzeichnen.

(2) Für die auszustellenden Zahlungsbestätigungen gilt:

(2) In der Zahlungsbestätigung sind anzuführen:

## § 158 {#art_158}

### Abrechnung {#prov_abrechnung}

(1) Zum Ende jeder Abrechnungsperiode und vor Übergabe der Kassengeschäfte an ein anderes ausführendes Organ des Zahlungsverkehrs sind die Aufzeichnungen nach §§ 136 und 137 wie folgt abzuschließen:

(2) Wird ein Differenzbetrag festgestellt, ist dieser umgehend aufzuklären, andernfalls ist der Betrag als Auszahlung (bei einem Mehrbestand an Barzahlungsmitteln) oder als Einzahlung (bei einem Fehlbestand, sofern dieser nicht vom ausführenden Organ des Zahlungsverkehrs sofort ersetzt wird) zu vermerken.

#### 2. Abschnitt

#### Verwahrung von Bargeld und sicherungsbedürftigen Unterlagen

## § 159 {#art_159}

### Bargeldbestand, Kassenraum und -behälter {#prov_bargeldbestand_kassenraum_und_behalter}

(1) Der Bargeldbestand der Gemeinde ist auf den für die Auszahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. Nicht benötigtes Bargeld ist am Ende des Tages auf das Bankhauptkonto einzuzahlen.

(2) Als Kassenraum ist ein entsprechend dem Umfang der Barzahlungsgeschäfte geeigneter, versperrbarer Raum vorzusehen. Der Kassenraum ist außerhalb der Dienststunden des Zahlungsverkehrs versperrt zu halten. Die Sicherheitseinrichtungen (zB einbruchsichere Türen, gesicherte Fenstereinstiege, Alarmanlagen) sind entsprechend dem Stand der Technik und in Abwägung der Höhe des aufzubewahrenden Bargeldes und der sonstigen sicherungsbedürftigen Unterlagen vorzusehen.

(3) Das Bargeld ist in mit einem Schlüssel/Ziffernschloss versperrten, einbruch- und feuersicheren Kassenbehälter (zB Panzerschränken, Stahlschränken, Safes) zu verwahren. Die gesicherte Verwahrung der Schlüssel/Ziffernkombination obliegt den ausführenden Organen des Zahlungsverkehrs. Größere Bargeldbestände sind unverzüglich im Kassenbehälter zu hinterlegen. Der Kassenbehälter darf nur im Bedarfsfall geöffnet werden. Während der Kassenstunden darf nur das benötigte Bargeld außerhalb des Kassenbehälters in versperrbaren Kassetten/Fächern aufbewahrt werden.

## § 160 {#art_160}

### Verzeichnis der Kassenbehälter {#prov_verzeichnis_der_kassenbehalter}

(1) Die Schlüssel/Ziffernkombinationen jedes Kassenbehälters sind in einem eigenen Verzeichnis einzutragen, das gesichert zu verwahren ist. Aus dem Verzeichnis muss ersichtlich sein, wem die Erstschlüssel ausgehändigt wurden und wo die Zweitschlüssel hinterlegt sind bzw. wem eine Ziffernkombination bekannt und wo diese sicher verwahrt ist. Auch kurzzeitige Änderungen in der Person des Schlüssel/Ziffernkombinationsverwahrers sind festzuhalten. In der ADG ist die Verwaltung des Verzeichnisses näher zu regeln.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 hat zumindest zu enthalten;

## § 161 {#art_161}

### Beförderung von Bargeld {#prov_beforderung_von_bargeld}

(1) Die Beförderung von Bargeld erfolgt durch den Kassenboten, wenn der Wert 10 000 Euro übersteigt gemeinsam mit einer Begleitperson und wenn der Wert 30 000 Euro übersteigt mit zwei Begleitpersonen.

(2) Die Begleitperson/Begleitpersonen muss/müssen ab der Übernahme des Bargeldes in unmittelbarer Nähe des Kassenboten bleiben. Das Bargeld ist in einem versperrten Behältnis zu befördern. Der Transport muss zu unterschiedlichen Zeiten und auf unterschiedlichen Wegen erfolgen.

## § 162 {#art_162}

### Unzulässige Verwahrung im Zahlungsverkehr {#prov_unzulassige_verwahrung_im_zahlungsverkehr}

(1) Die Verwahrung von privaten Bargeldbeträgen und anderen nicht im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde eingehobenen Zahlungsmitteln oder sonstigen Unterlagen ist unzulässig.

(2) Die Verwahrung von in den Aufzeichnungen nach §§ 136 und 137 nicht verbuchten Ein- und Auszahlungsbestätigungen oder sonstigen Belegen über Barein- oder Barauszahlungen ist unzulässig.

## § 163 {#art_163}

### Handverlag {#prov_handverlag}

(1) Die ADG kann, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist, der Erleichterung der Verwaltung dient und die Kassensicherheit nicht gefährdet wird, vorsehen, dass an bestimmte, nicht zu den ausführenden Organen des Zahlungsverkehrs zählende, Bedienstete Bargeld zur unverzüglichen Zahlung von Aufwendungen der Gemeinde (Handverlag) ausgegeben wird.

(2) Handverläge können bis zu einem Bargeldbestand von höchstens 300 Euro eingerichtet werden. Bei einem Bestand bis 150 Euro kann die ADG eine jährliche Abrechnung und bei einem Bestand über 150 Euro hat sie eine monatliche Abrechnung mit der Hauptzahlstelle vorzusehen. Die Bestimmungen der §§ 154 und 155 sowie der §§ 136 und 137 gelten für den Handverlag sinngemäß.

## § 164 {#art_164}

### Sicherungsbedürftige Unterlagen {#prov_sicherungsbedurftige_unterlagen}

(1) Sicherungsbedürftige Unterlagen, wie die verbuchungspflichtigen Drucksorten, Urkunden und Belege, die zum Nachweis von Zahlungsanweisungen und der Entrichtung von Zahlungen dienen, sind von den Zahlstellen zu verwahren. Für verbuchungspflichtige Drucksorten sind eigene Bestandsverzeichnisse zu führen, in denen der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge und der tatsächliche Bestand zu verzeichnen sind.

(2) Unbrauchbar gewordene Drucksorten sind auszuscheiden und im Beisein zumindest eines zweiten Bediensteten zu vernichten. Dies ist im Bestandsverzeichnis zu bestätigen. Der Verlust von Bankvordrucken ist unverzüglich dem ausstellenden Kreditinstitut anzuzeigen.

#### 7. Hauptstück

#### Rechnungsabschluss

#### 1. Teil

#### Grundsätze und Erstellung

#### 1. Abschnitt

#### Allgemeine Grundsätze des Rechnungsabschlusses

## § 165 {#art_165}

### Allgemeine Grundsätze {#prov_allgemeine_grundsatze}

Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Haushaltsjahr (Finanzjahr) zu erstellen. Er hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Gemeinde zu vermitteln.

## § 166 {#art_166}

### Abgehen von Ansatz- und Bewertungsmethoden {#prov_abgehen_von_ansatz_und_bewertungsmethoden}

Von den einmal gewählten Ansatz- und Bewertungsmethoden kann durch Beschluss des Gemeinderates abgegangen werden, wenn dies aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen erforderlich ist. Die Gründe für das Abgehen sind im Beschluss des Gemeinderates anzuführen und im Anhang des jeweiligen Rechnungsabschlusses zu erläutern.

## § 167 {#art_167}

### Vermögensrechnung {#prov_vermogensrechnung}

(1) Der Rechnungsabschluss ist nach den in den §§ 13 und 14 VRV 2015 festgelegten Grundsätzen zu erstellen.

(2) Die Vermögensrechnung zum 1. Jänner des Haushaltsjahres (Eröffnungsbilanz des jeweiligen Haushaltsjahres) muss mit der Vermögensrechnung zum 31. Dezember des vorangegangenen Haushaltsjahres (Schlussbilanz) übereinstimmen. Die Schlussbilanzsalden der aktiven und passiven Konten der Vermögensrechnung des vorangegangenen Haushaltsjahres sind als Eröffnungsbilanzsalden auf die Konten des zu beschließenden Haushaltsjahres vollständig vorzutragen. In der Vermögensrechnung dürfen Positionen der Aktivseite nicht mit Positionen der Passivseite sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Dies gilt für die Ansätze sinngemäß.

#### 2. Abschnitt

#### Erstellung und Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses

## § 168 {#art_168}

### Erstellung des Rechnungsabschlusses {#prov_erstellung_des_rechnungsabschlusses}

(1) Der Rechnungsabschluss ist gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 und den folgenden Bestimmungen von den Rechnungslegern unter Mitwirkung der ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung zu erstellen.

(2) Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens drei Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres vom Gemeinderat beraten und beschlossen werden kann (§ 88 GemO). Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist von den Rechnungslegern zu unterschreiben oder elektronisch zu signieren.

(3) Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist gleichzeitig mit der Auflage zur Einsicht im Gemeindeamt (§ 88 Abs. 5 GemO) dem Prüfungsausschuss zu übermitteln (§ 86 Abs. 3 GemO). Die Einsicht kann in elektronischer Form gewährt werden.

## § 169 {#art_169}

### Prüfung des Rechnungsabschlussentwurfes durch den Prüfungsausschuss {#prov_prufung_des_rechnungsabschlussentwurfes_durch_den_prufungsausschuss}

Der Prüfungsausschuss hat den Entwurf des Rechnungsabschlusses innerhalb der Auflagefrist in einer gesonderten Sitzung gemäß § 86 Abs. 3 GemO auf seine rechnerische Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung ohne unnötigen Aufschub dem Gemeinderat vorzulegen (§ 86 Abs. 4 GemO).

## § 170 {#art_170}

### Verbesserung von vorgefundenen Mängeln im Rechnungsabschluss {#prov_verbesserung_von_vorgefundenen_mangeln_im_rechnungsabschluss}

Der Gemeinderat hat sich mit den vom Prüfungsausschuss aufgezeigten Mängeln einzeln auseinanderzusetzen und gegebenenfalls die Verbesserung des Entwurfes des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsleger zu beschließen. Der verbesserte Entwurf ist dem Gemeinderat in einer weiteren Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

## § 171 {#art_171}

### Übermittlung des Rechnungsabschlusses an die Aufsichtsbehörde {#prov_ubermittlung_des_rechnungsabschlusses_an_die_aufsichtsbehorde}

Der Aufsichtsbehörde sind die gleichlautenden Daten des Rechnungsabschlusses in elektronischer Form (Gemeindehaushaltsdatenträger der Statistik Austria) sowie in der vom Gemeinderat beschlossenen physischen Form zu übermitteln.

#### 2. Teil

#### Bestandteile und Gliederung

#### 1. Abschnitt

#### Bestandteile und Ordnung

## § 172 {#art_172}

### Bestandteile {#prov_bestandteile}

(1) Der Rechnungsabschluss besteht in folgender Reihenfolge aus:

(2) Dem Rechnungsabschluss sind beizulegen,

(3) Kann eine Beilage mangels Vorliegens eines Geschäftsfalles nicht angedruckt werden, ist dies im Anhang zum Rechnungsabschluss zu erläutern.

## § 173 {#art_173}

### Lagebericht {#prov_lagebericht}

(1) Der Lagebericht hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Fremdmittel-, Ertrags- und Finanzierungslage der Gemeinde einschließlich der Eigenbetriebe zu vermitteln.

(2) Der Lagebericht hat einen Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Rechnungsabschlusses und Rechenschaft über die Führung des Gemeindehaushalts des abzuschließenden Haushaltsjahres zu geben.

## § 174 {#art_174}

### Beteiligungsbericht {#prov_beteiligungsbericht}

(1) Im Beteiligungsbericht (§ 71b Abs. 4 GemO) sind gesondert anzuführen und zu erläutern:

(2) Im Beteiligungsbericht sind die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der Beteiligungen unter sinngemäßer Verwendung der Anlagen 1e und 1f (Aktiva und Passiva) VRV 2015 abzubilden, beginnend mit dem jüngsten Geschäftsjahr, gefolgt von dem diesem Geschäftsjahr vorangegangenen und vorvorangegangenen Geschäftsjahr sofern für diese bereits eine Bilanz vorliegt. Sollte ein Konzernabschluss vorliegen, ist dieser heranzuziehen, wobei die Angaben zu den, den Konzern bildenden einzelnen Beteiligungen, entfallen.

## § 175 {#art_175}

### Anhang {#prov_anhang}

(1) Im Anhang sind zu den Positionen des Rechnungsabschlusses die angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. Die Positionen der Ergebnisrechnung und die in der Finanzierungsrechnung nachzuweisenden Ein- und Auszahlungen der investiven Gebarung und der Finanzierungstätigkeit sind zu erläutern. Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen und Schätzungen sind zu beschreiben.

(2) Gesondert anzuführen und zu erläutern sind:

#### 2. Abschnitt

#### Gliederung

## § 176 {#art_176}

### Gliederung der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung {#prov_gliederung_der_ergebnis_und_finanzierungsrechnung}

Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung sind nach den Bestimmungen der VRV 2015 und den darüberhinausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung zu gliedern.

## § 177 {#art_177}

### Gliederung der Vermögensrechnung {#prov_gliederung_der_vermogensrechnung}

(1) Die Vermögensrechnung ist nach den Bestimmungen der VRV 2015 und den darüberhinausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung zu gliedern.

(2) Die Werte des zu beschließenden Haushaltsjahres sind den Werten des vorangegangenen Haushaltsjahres voranzustellen. Die Veränderungen zwischen den Haushaltsjahren sind gesondert auszuweisen. Sind die Werte nicht vergleichbar, ist dies im Anhang zu erläutern.

(3) Eine Position der Vermögensrechnung, die keinen Wert aufweist, kann entfallen, sofern im vorangegangenen Haushaltsjahr unter dieser Position kein Betrag ausgewiesen wurde. Ein Entfall ist überdies nicht möglich, wenn auf den Bezug habenden Konten der betroffenen Position unterjährig Sachverhalte verbucht wurden und der Saldo dieser Konten zum Rechnungsabschlussstichtag ausgeglichen worden ist.

## § 178 {#art_178}

### Rechnungsabgrenzungsposten {#prov_rechnungsabgrenzungsposten}

(1) Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind vor dem Rechnungsabschlussstichtag geleistete Mittelverwendungen, soweit sie einen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen. Das gilt auch, wenn Sachbezüge geleistet werden.

(2) Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind vor dem Rechnungsabschlussstichtag eingegangene Mittelaufbringungen, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen. Das gilt auch, wenn erhaltene Kapitaltransfers aus Gemeinde-Bedarfszuweisungen an Dritte weiterzuleiten sind.

## § 179 {#art_179}

### Finanzschulden {#prov_finanzschulden}

(1) Für Finanzschulden gilt § 32 VRV 2015.

(2) Zinsen, Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) aus Finanzschulden sind periodengerecht im Finanzergebnis netto zu verbuchen.

(3) Spesen und Provisionen im Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit der Gemeinde sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung als sonstiger Finanzaufwand zu verrechnen. Die Ein- und Auszahlungen sind im Geldfluss aus operativer Verwaltungstätigkeit auszuweisen.

#### 3. Abschnitt

#### Abschreibung, Wertminderung und -aufholung

## § 180 {#art_180}

### Nutzungsdauer und Abschreibung {#prov_nutzungsdauer_und_abschreibung}

> (1) Bei Vermögenswerten der Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist oder die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Abschreibungen zu vermindern. Der Berechnung der Abschreibung ist, soweit in § 181 nicht anderes bestimmt ist, die in der Nutzungsdauertabelle der Anlage 7 der VRV 2015 festgelegte Nutzungsdauer zu Grunde zulegen. Die Abschreibungen sind über Wertberichtigungskonten zu verbuchen.

> (2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind linear auf die Haushaltsjahre zu verteilen, in denen der Vermögenswert voraussichtlich genutzt wird.

## § 181 {#art_181}

### Örtliche Festlegung der Nutzungsdauer {#prov_ortliche_festlegung_der_nutzungsdauer}

(1) Die Nutzungsdauer eines Vermögenswertes kann von der in der Anlage 7 VRV 2015 festgelegten Nutzungsdauer abweichen bzw. ist eigenständig zu ermitteln (örtliche Festlegung der Nutzungsdauer), wenn

In diesen Fällen sind für die Bestimmung der Nutzungsdauer die konkreten technischen und wirtschaftlichen Kriterien für die Bestimmung der Restnutzungsdauer bzw. der wirtschaftlichen Nutzungsdauer heranzuziehen (Bestimmung der Restnutzungsdauer/subsidiären Nutzungsdauer).

(2) Die örtliche Festlegung der Nutzungsdauer ist auf begründeten Vorschlag des Bürgermeisters vom zuständigen Gemeindeorgan zu beschließen. Im Fall des Abs. 1 Z 3 genügt als Begründung die Angabe der Nutzungsdauer des am ehesten passenden Vermögenswertes der Anlage 7 VRV 2015.

## § 182 {#art_182}

### Örtliche Nutzungsdauertabelle {#prov_ortliche_nutzungsdauertabelle}

Der Bürgermeister hat in der Gliederung der Anlage 7 der VRV 2015 eine gesonderte Tabelle über die Festlegungen gemäß § 181 Abs. 2 zu führen. In dieser Tabelle sind in einer zusätzlichen Spalte Datum und Tagesordnungspunkt der Sitzung des Gemeindeorgans, in der die Festlegung beschlossen wurde, anzuführen.

## § 183 {#art_183}

### Besondere Berichtspflicht der Rechnungsleger {#prov_besondere_berichtspflicht_der_rechnungsleger}

Die Rechnungsleger (§ 88 Abs. 1 GemO) haben den Umstand, dass ein Vermögenswert gemäß § 19 Abs. 10 zweiter Satz VRV 2015 zur Verfügung steht, sich an seinem Standort und in betriebsbereitem Zustand befindet und nicht binnen sechs Monaten in Betrieb genommen wurde, im Anhang zum Rechnungsabschluss jenes Haushaltsjahres zu erläutern, in dem diese Frist abgelaufen ist.

## § 184 {#art_184}

### Wertminderung {#prov_wertminderung}

Außerplanmäßige Abschreibungen (Wertminderungen), die gemäß § 19 Abs. 14 VRV 2015 bei wesentlicher Wertminderung bzw. über die lineare Abschreibung hinausgehender Wertminderung eines Vermögenswertes vorzunehmen sind, sind auf Wertberichtigungskonten zu verbuchen und von den Rechnungslegern im Anhang zum Rechnungsabschluss bei der jeweiligen Vermögenswertgruppe zu erläutern.

## § 185 {#art_185}

### Wertaufholung {#prov_wertaufholung}

Wertaufholungen gemäß § 19 Abs. 15 VRV 2015 für zuvor wertgeminderte Vermögenswerte gemäß § 19 Abs. 14 VRV 2015 sind auf Wertberichtigungskonten zu verbuchen und von den Rechnungslegern im Anhang zum Rechnungsabschluss bei der jeweiligen Vermögenswertgruppe zu erläutern.

#### 4. Abschnitt

#### Kapitaltransferzahlungen

## § 186 {#art_186}

### Ausweis {#prov_ausweis}

(1) Schulerhaltungsbeiträge, Anliegerbeiträge und Aufschließungsbeiträge sind, sofern sie aufgrund rechtlicher Bestimmungen oder nach einer Vereinbarung für Investitionen im Gemeindevermögen vorgesehen sind, wie Kapitaltransferzahlungen gemäß § 187 zu passivieren und aufzulösen.

(2) Kapitaltransferzahlungen aus Gemeinde-Bedarfszuweisungen sind unter der Kontengruppe 871 „Kapitaltransfers aus Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel“ zu verbuchen. Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel sind Eigenmittel der Gemeinden.

(3) Werden Kapitaltransferzahlungen an Dritte weitergeleitet, sind diese unter der Voraussetzung zu passivieren, dass die Gemeinde die geförderten Vermögenswerte nach § 119 zu aktivieren hat.

## § 187 {#art_187}

### Auflösung {#prov_auflosung}

(1) Die Auflösung der Sonderposten für geförderte Vermögensgegenstände ist entsprechend der Nutzungsdauer gemäß Anlage 7 VRV 2015 bzw. der örtlich festgelegten Nutzungsdauer gemäß § 181 ertragswirksam und entsprechend der Abschreibung des geförderten Vermögenswertes vorzunehmen.

(2) Werden mehrere Vermögenswerte mit unterschiedlichen Nutzungsdauern gefördert, ist der betreffende Sonderposten ausgehend von der Förderungsquote auf die geförderten Vermögenswerte aliquot aufzuteilen und entsprechend der jeweiligen Nutzungsdauer des betreffenden Vermögenswertes abzuschreiben. Ist eine solche Aufteilung nicht oder nur teilweise möglich, ist für die Auflösung des (verbleibenden) Sonderpostens die Nutzungsdauer des wertmäßig relativ größten Vermögens(teil)wertes heranzuziehen.

#### 5. Abschnitt

#### Haushaltsrücklagen

## § 188 {#art_188}

### Zuweisung und Entnahme von allgemeinen Haushaltsrücklagen {#prov_zuweisung_und_entnahme_von_allgemeinen_haushaltsrucklagen}

(1) Ein zum Rechnungsabschlussstichtag positives Nettoergebnis kann einer allgemeinen Haushaltsrücklage zugewiesen werden, wenn in gleicher Höhe eine Zahlungsmittelreserve gebildet werden kann. Der Bestand einer allgemeinen Haushaltsrücklage darf ein Drittel des Nettovermögens nicht überschreiten.

(2) Ein Fehlbetrag im Ergebnisvoranschlag oder in der Ergebnisrechnung kann durch Entnahme aus einer allgemeinen Haushaltsrücklage gedeckt werden. Eine allgemeine Haushaltsrücklage kann darüber hinaus für die Bedeckung eines investiven Vorhabens entnommen werden.

## § 189 {#art_189}

### Bildung von zweckgebundenen Haushaltsrücklagen mit Zahlungsmittelreserve {#prov_bildung_von_zweckgebundenen_haushaltsrucklagen_mit_zahlungsmittelreserve}

(1) Positive Nettoergebnisse (SA0) wirtschaftlicher Unternehmungen (§ 71 Abs. 1 GemO) zum Rechnungsabschlussstichtag, die nach anderen Rechtsgrundlagen oder aufgrund sonstiger Festlegungen des Gemeinderates kostendeckend zu führen sind, sind als zweckgebundene Haushaltsrücklage der jeweiligen wirtschaftlichen Unternehmung zuzuweisen. Zweckgebundene Haushaltsrücklagen können mit Beschluss des Gemeinderates auch für die künftige Finanzierung von investiven Vorhaben der jeweiligen wirtschaftlichen Unternehmung gebildet werden.

(2) Positive Nettoergebnisse (SA0) aus der Veräußerung von immateriellem Vermögen, Grundstücken und Grundstückseinrichtungen, Gebäuden und Bauten, technischen Anlagen, Fahrzeugen und Maschinen, Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Kulturgütern und Beteiligungen sind einer zweckgebundenen Haushaltrücklage zuzuweisen, soweit sie nicht innerhalb des betreffenden Haushaltsjahres zur Instandsetzung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehensschulden außerhalb des Tilgungsplanes verwendet werden. Die Verwendung der Nettoüberschüsse ist zu kennzeichnen (Vorhabencode).

(3) Für die gemäß Abs. 1 und 2 zu bildenden zweckgebundenen Haushaltsrücklagen sind innerhalb des Haushaltsjahres Zahlungsmittelreserven in gleicher Höhe zu bilden.

## § 190 {#art_190}

### Entnahme von zweckgebundenen Haushaltsrücklagen mit Zahlungsmittelreserve {#prov_entnahme_von_zweckgebundenen_haushaltsrucklagen_mit_zahlungsmittelreserve}

(1) Zweckgebundene Haushaltsrücklagen mit Zahlungsmittelreserven sind nur für jenen Zweck zu entnehmen, für den sie zugewiesen wurden.

(2) Zahlungsmittelreserven gemäß Abs. 1 dürfen mit Beschluss des Gemeinderates vorübergehend in Anspruch genommen werden, wenn dies zur rechtzeitigen Leistung von Zahlungen für investive Einzelvorhaben erforderlich ist, und der Gemeinde ein finanzieller Nachteil erspart werden kann (inneres Darlehen). Der Beschluss des Gemeinderates über die Aufnahme eines inneren Darlehens hat insbesondere einen Tilgungsplan zu enthalten, der so zu gestalten ist, dass die Mittel linear verteilt auf die Jahre bis zum angenommenen Zeitpunkt des Eintritts des Bedarfs wieder aufgefüllt sind.

(3) Ist der Zweck, für den eine Haushaltsrücklage gebildet wurde, erfüllt oder weggefallen, hat der Gemeinderat zu beschließen, ob es erforderlich ist, diese einer anderen zweckgebundenen Haushaltsrücklage zuzuweisen bzw. wenn ein solches Erfordernis nicht besteht, ob sie gemäß § 188 einer allgemeinen Haushaltsrücklage zuzuweisen ist.

## § 191 {#art_191}

### Bildung und Auflösung von zweckgebundenen Haushaltsrücklagen ohne Zahlungsmittelreserve {#prov_bildung_und_auflosung_von_zweckgebundenen_haushaltsrucklagen_ohne_zahlungsmittelreserve}

(1) Kapitaltransfers aus Gemeinde-Bedarfszuweisungen für investive Vorhaben sind in jenem Haushaltsjahr, in dem sie verbucht werden (§ 186 Abs. 2), einer gesonderten zweckgebundenen Haushaltsrücklage (zweckgebundene Haushaltsrücklage ohne Zahlungsmittelreserve) zuzuweisen.

(2) Für die Auflösung der Haushaltsrücklage gemäß Abs. 1 gilt § 187 mit der Maßgabe sinngemäß, dass sie als „Entnahme von Haushaltsrücklagen“ (MVAG 2301) auszuweisen ist.

## § 192 {#art_192}

### Auflösung einer zweckgebundenen Haushaltsrücklage ohne Zahlungsmittelreserve – Eröffnungsbilanz {#prov_auflosung_einer_zweckgebundenen_haushaltsrucklage_ohne_zahlungsmittelreserve_eroffnungsbilanz}

(1) Der Gemeinderat kann im Rahmen der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses beschließen, eine in der ersten Eröffnungsbilanz dotierte zweckgebundene Haushaltsrücklage ohne Zahlungsmittelreserve (§ 207 Abs. 3) aufzulösen, wenn

(2) Im Gemeinderatsantrag gemäß Abs. 1 ist das errechnete negative Nettoergebnis, das vorliegende nicht zahlungswirksame Nettoergebnis und die Höhe der aufzulösenden Haushaltsrücklage anzugeben. Ist die Auflösung bereits im Entwurf des Rechnungsabschlusses vorgesehen, sind diese Daten im Anhang des Rechnungsabschlusses zur betreffenden Position anzugeben und im Gemeinderatsantrag lediglich die Höhe der aufzulösenden Haushaltsrücklage anzuführen.

(3) Eine Dotierung einer zweckgebundenen Haushaltsrücklage ohne Zahlungsmittelreserve – Eröffnungsbilanz ist nur im Rahmen der Beschlussfassung der ersten Eröffnungsbilanz (§ 207) zulässig.

## § 193 {#art_193}

### Sonderbestimmung zum Ausweis von Haushaltsrücklagen in der Vermögensrechnung {#prov_sonderbestimmung_zum_ausweis_von_haushaltsrucklagen_in_der_vermogensrechnung}

Die Position „Haushaltsrücklagen“ (Anlage 1c VRV 2015; C.III.1) ist wie folgt aufzuschlüsseln:

#### 8. Hauptstück

#### Interne und externe Kontrolle

#### 1. Teil

#### Interne Kontrolle

#### 1. AbschnittGrundsätze, Arten und Zuständigkeit

## § 194 {#art_194}

### Grundsätze {#prov_grundsatze_4}

(1) Bei der Betrauung mit Aufgaben der internen Kontrolle (Innenprüfung) ist darauf zu achten, dass den Unbefangenheitsbestimmungen (§§ 14 und 18) und Unvereinbarkeitsbestimmungen (§§ 15, 19 und 20) entsprochen und fachlich geeignete Bedienstete eingesetzt werden. Fachlich geeignet sind Bedienstete, die aufgrund ihrer Ausbildung und Weiterbildung über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen fachlichen Kenntnisse verfügen.

(2) Bedienstete, denen durch die Innenprüfung Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten vorgeworfen werden, sind, unbeschadet sonstiger allenfalls einzuleitender disziplinarrechtlicher Maßnahmen, mit anderen Aufgaben zu betrauen. Dies gilt insbesondere, wenn die Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang stehen mit

## § 195 {#art_195}

### Arten {#prov_arten}

Die Innenprüfung umfasst:

#### 2. Abschnitt

#### Prüfung durch die Finanzbuchhaltung

## § 196 {#art_196}

### Umfang {#prov_umfang_2}

(1) Die ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung haben zu prüfen, ob die Anordnungen (§§ 87 ff) vollständig sind und mit den Haushaltsvorschriften übereinstimmen.

(2) Die Prüfung der Anordnungen umfasst insbesondere,

## § 197 {#art_197}

### Prüfungsbestätigung {#prov_prufungsbestatigung}

Mit der Verbuchung bestätigt das ausführende Organ der Buchführung und mit der Verbuchungsaufschreibung der Zahlung bestätigt das ausführende Organ des Zahlungsverkehrs die durchgeführte Prüfung gemäß § 196.

## § 198 {#art_198}

### Personenkonten und nachträgliche Anordnung {#prov_personenkonten_und_nachtragliche_anordnung}

Die im Haushaltsbuchführungssystem erfassten Stammdaten der Personenkonten sind von den ausführenden Organen der Buchführung laufend mit den aktuellen Kreditoren- und Debitorenangaben aus den einlangenden Anordnungen und den zu Grunde liegenden Gebarungsunterlagen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen. Dabei hat sich die Gemeinde möglichst vorhandener zentraler Register zu bedienen.

#### 3. Abschnitt

#### Prüfung durch die Rechnungsleger

## § 199 {#art_199}

### Zuständigkeit und Umfang {#prov_zustandigkeit_und_umfang}

(1) Jedem Rechnungsleger obliegt die Prüfung der Finanzbuchhaltung der Gemeinde einschließlich ihrer Eigenbetriebe durch Einsichtnahme.

(2) Bei diesen Prüfungen ist festzustellen, ob der Zahlungsverkehr und die Buchführung ordnungsgemäß durchgeführt werden.

## § 200 {#art_200}

### Betrauung mit der internen Prüfung {#prov_betrauung_mit_der_internen_prufung}

(1) Die Rechnungsleger können, unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit, Bedienstete mit der ihnen obliegenden Prüfung betrauen. Der Gemeindekassier hat den Bürgermeister vor einer solchen Betrauung zu informieren.

(2) Die Prüfung hat während der Amtsstunden im Gemeindeamt stattzufinden.

## § 201 {#art_201}

### Prüfungsbericht {#prov_prufungsbericht}

Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu verfassen, der Art und Umfang der Prüfung und die wesentlichen Feststellungen der Prüfung zu enthalten hat. Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, haben die Rechnungsleger jeweilig die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

#### 4. Abschnitt

#### Gebarungsprüfung durch den Prüfungsausschuss

## § 202 {#art_202}

### Gebarungsprüfung {#prov_gebarungsprufung}

(1) Der Prüfungsausschuss prüft die gesamte Gebarung der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 GemO) sowie, soweit dies in § 86 Abs. 1 GemO vorgesehen ist, der Beteiligungen (§ 71b Abs. 1).

(2) Unter Gebarung ist jedes Verhalten, das finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen, Ausgaben oder das Vermögen der Gemeinde hat, zu verstehen. Der Prüfungsausschuss hat insbesondere zu prüfen, ob die Gebarungssicherheit gewährleistet ist und ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt und ob das Ziel der Transparenz, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit eingehalten wird.

(3) Erfolgt die Prüfung durch Zugang zum Haushaltsbuchführungssystem, muss es dem Prüfungsausschuss möglich sein, die relevanten Unterlagen der geprüften Geschäftsfälle der Verhandlungsschrift der Prüfungsausschusssitzung in Kopie bzw. wenn die Verhandlungsschrift elektronisch erstellt wird, in elektronischer Form beizulegen.

## § 203 {#art_203}

### Besondere Prüfungen {#prov_besondere_prufungen}

Der Prüfungsausschuss hat auch aus Anlass eines Wechsels in der Person des Bürgermeisters oder des Gemeindekassiers unverzüglich eine Gebarungsprüfung durchzuführen. Im Rahmen dieser Gebarungsprüfung ist zumindest der Stand der übergebenen liquiden Mittel und Fremdmittel zum Zeitpunkt des Wechsels zu überprüfen.

#### 2. Teil

#### Externe Kontrolle

## § 204 {#art_204}

### Umfang {#prov_umfang_3}

(1) Der Aufsichtsbehörde steht das Recht zu, die gesamte Gebarung der Gemeinden einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1 GemO) und das Beteiligungsmanagement (§ 71b) auf ihre Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf Einhaltung des Ziels der Transparenz, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit jederzeit zu überprüfen.

(2) Die Überprüfung erstreckt sich auf die gesamte Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensgebarung, die Wirtschaftspläne und Rechnungsabschlüsse der Eigenbetriebe.

## § 205 {#art_205}

### Durchführung {#prov_durchfuhrung}

Den Prüforganen der Aufsichtsbehörde sind alle Auskünfte zu erteilen. Ihnen ist Zugang zu allen physischen Daten, Daten des Haushaltsbuchführungssystems und der sonstigen automatisierten Verfahren sowie eine Kopiermöglichkeit, vorzugsweise auf elektronischem Weg, zu ermöglichen (Lese- und Kopierrecht).

## § 206 {#art_206}

### Ergebnis der Überprüfung {#prov_ergebnis_der_uberprufung}

(1) Das Ergebnis der Überprüfung (Gebarungsprüfungsbericht) ist dem Bürgermeister zu übermitteln. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat in der dem Einlangen des Prüfberichts folgenden Sitzung mit gesondertem Tagesordnungspunkt zu berichten.

(2) Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde und dem Gemeinderat über die aufgrund des Prüfungsberichtes getroffenen Maßnahmen, unbeschadet der Zuständigkeit der übrigen Organe der Gemeinde, innerhalb von drei Monaten ab Zugang des Gebarungsprüfungsberichtes zu berichten.

#### 9. Hauptstück

#### Erste Eröffnungsbilanz

## § 207 {#art_207}

### Erstellung und Beschluss der ersten Eröffnungsbilanz {#prov_erstellung_und_beschluss_der_ersten_eroffnungsbilanz}

(1) Die Rechnungsleger haben spätestens anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2020 eine erste Eröffnungsbilanz zu erstellen. Diese Eröffnungsbilanz umfasst die Erstellung der Vermögensrechnung zum Stand 1. Jänner 2020 nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes.

(2) Die erste Eröffnungsbilanz ist dem Gemeinderat spätestens gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2020 zur Beschlussfassung vorzulegen und ist vor diesem zu beschließen.

(3) Im Rahmen der Beschlussfassung der ersten Eröffnungsbilanz hat der Gemeinderat auch den errechneten Saldo dieser Eröffnungsbilanz festzustellen. Ist dieser positiv, kann der Gemeinderat über gesonderten Antrag beschließen, dass er bis zur Hälfte einer zweckgebundenen Haushaltsrücklage ohne Zahlungsmittelreserve mit der Zusatzbezeichnung „Eröffnungsbilanz“ zugeführt wird. Der restliche Saldo oder ein festgestellter negativer Saldo ist in der ersten Eröffnungsbilanz unter der Position „Saldo der Eröffnungsbilanz“ (MVAG 1210) auszuweisen.

## § 208 {#art_208}

### Übernahme der Daten und Salden des Zahlungsverkehrs {#prov_ubernahme_der_daten_und_salden_des_zahlungsverkehrs}

In die erste Eröffnungsbilanz sind zu übernehmen:

## § 209 {#art_209}

### Übernahme der Daten und Salden der Forderungen und Verbindlichkeiten {#prov_ubernahme_der_daten_und_salden_der_forderungen_und_verbindlichkeiten}

(1) Schließliche Reste sind mit Ablauf des 31. Dezember 2019 entsprechend ihrer jeweiligen Fälligkeit als kurzfristige oder langfristige Forderungen oder Verbindlichkeiten in die erste Eröffnungsbilanz zu übernehmen.

(2) Schließliche Reste sind überdies eindeutig einem Debitor oder Kreditor zuzuordnen. Nicht zuordenbare Reste sind zu Lasten des Haushaltsjahres 2019 als Schadensfall zu verbuchen.

(3) Die ausführenden Organe der Buchführung haben zur Gewährleistung einer eindeutigen Datenzuordnung sowie einer ordnungsgemäßen und zeitgerechten Datenübernahme ab Inkrafttreten dieser Verordnung die Forderungen und Verbindlichkeiten im Haushaltsbuchführungssystem möglichst tagesaktuell zu erfassen.

#### 10. Hauptstück

#### Schlussbestimmungen

## § 210 {#art_210}

### Verweise {#prov_verweise}

(1) Verweise in dieser Verordnung auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

## § 211 {#art_211}

### Übergangsbestimmungen {#prov_ubergangsbestimmungen}

(1) Für die Erstellung des Vorberichts (§§ 55 und 56) und den Vermögenshaushalt gilt § 39 Abs. 1 VRV 2015 sinngemäß.

(2) Für die erstmalige Erlassung der ADG gilt § 108 Abs. 11 Z 5 GemO.

## § 212 {#art_212}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. April 2019, in Kraft.

## § 213 {#art_213}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

Nach Abschluss des Haushaltsjahres (Finanzjahres) für das Kalenderjahr 2019 tritt die Gemeindehaushaltsordnung 1977, LGBl. Nr. 22/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 94/2001, für die betreffende Gemeinde außer Kraft.

Anlagen

Inhaltsverzeichnis

Anlage 1a: Ergebnisvoranschlag Gesamthaushalt

Anlage 1b: Finanzierungsvoranschlag Gesamthaushalt

Anlage 2a: Ergebnisvoranschlag Bereichsbudget …

Anlage 2b: Finanzierungsvoranschlag Bereichsbudget …

Anlage 3: Detailnachweis der Konten

Anlage 4a: Ergebnisrechnung Gesamthaushalt

Anlage 4b: Finanzierungsrechnung Gesamthaushalt

Anlage 4c: Vermögensrechnung Aktiva Gesamthaushalt

Anlage 4c: Vermögensrechnung Passiva Gesamthaushalt

Anlage 5a: Ergebnisrechnung Bereichsbudget …

Anlage 5b: Finanzierungsrechnung Bereichsbudget …

Anlage 6: Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung

Anlage 7: Nachweis der Investitionstätigkeit und deren Finanzierung

Anlage 8: Teilbericht mehrjährige investive Einzelvorhaben

Anlage 9a: Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven

Anlage 9b: Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gem. § 32 Abs. 1 und 2 VRV 2015 für Gemeinden

Anlage 9c: Nachweis über haushaltinterne Vergütungen

Anlage 9d: Einzelnachweis über die liquiden Mittel – Kassenstärker (Kassenstand)