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# 49. Gesetz:Dienstrechts-Novelle 2019

# (XVII. GPStLT RV EZ 3151/1 AB EZ 3151/4)

49. Gesetz vom 28. Mai 2019, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen und das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2019)

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

> Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

2. § 9 Abs. 1 Z 2 lautet:

3. In § 9 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“

4. § 17 Abs. 3 Z 2 und 3 lauten:

5. § 22 Abs. 3 Z 1 lautet:

6. § 23 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Einladung zur Teilnahme am Informationstag erfolgt von amtswegen.“

7. § 44 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes oder § 28 Abs. 3 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift sind, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 37 Abs. 2 oder 5 nicht überschreiten, die Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.“

8. § 48 Abs. 5 Z 5 lautet:

9. § 48c Abs. 4 Z 1 und 2 lauten:

10. Nach § 48c wird folgender § 48d eingefügt:

## „§ 48d {#art_48d}

### Wiedereingliederungsteilzeit {#prov_wiedereingliederungsteilzeit}

(1) Mit dem/der Vertragsbediensteten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten. Das im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag (Geringfügigkeitsgrenze) liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des/der Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das Stundenausmaß 30 vH der ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn vH unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit– keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes des/der Vertragsbediensteten haben.

(3) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.

(4) Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen dem/der Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen.

(5) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.

(6) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruches im Sinnes des § 151 Abs. 4 das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.

(7) Fällt in die Dauer einer Wiedereingliederungsteilzeit

ist die vereinbarte Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam. Im Übrigen darf für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 nicht vereinbart werden.

(8) Mit einem Beamten/einer Beamtin kann eine Wiedereingliederungsteilzeit im Sinne des Abs. 1 erster bis dritter Satz mit der Maßgabe vereinbart werden, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes erfolgt. Abs. 3, 4 sowie Abs. 6 und Abs. 7 gelten sinngemäß.“

11. § 51 lautet:

## „§ 51 {#art_51}

### Abwesenheit vom Dienst {#prov_abwesenheit_vom_dienst}

(1) Der/Die Bedienstete, der/die vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner/ihrer Abwesenheit unverzüglich seinem/ihrer Vorgesetzten zu melden und seine/ihre Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der/die Bedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines/ihres Dienstes verhindert, so hat er/sie seinem/ihrer Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er/sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der/die Vorgesetzte oder der Leiter/die Leiterin der Dienststelle in begründeten Fällen eine ärztliche Bescheinigung verlangt. Kommt der/die Bedienstete dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er/sie sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er/sie die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

(3) Ein/Eine wegen Krankheit vom Dienst abwesender/abwesende Bediensteter/Bedienstete ist verpflichtet, sich auf behördliche Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.“

12. § 56 Abs. 3 Z 2 und 3 lauten:

13. § 62 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet:

14. In § 65 Abs. 1 wird jeweils nach dem Zitat „St. MSchKG“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift“ eingefügt.

15. § 70 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Vertragsbediensteter/Eine Vertragsbedienstete ist bei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Der Karenzurlaub beginnt frühestens mit dem auf die Vorlage des Bescheides über die Bewilligung des Rehabilitations- oder Umschulungsgeldes folgenden Tag.“

16. § 70 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift.“

17. In § 70a Abs. 1 wird nach dem Zitat „St. MSchKG“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift“ eingefügt.

18. § 71a lautet:

## „§ 71a {#art_71a}

### Frühkarenzurlaub {#prov_fruhkarenzurlaub}

(1) Einem/Einer Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er/sie mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Bediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Einem/Einer Bediensteten, der/die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein/ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Der/Die Bedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Zeit eines Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und bei Beamten auch in pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift zu behandeln.

(7) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.“

19. Nach § 72 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 48c unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit zulässig, wenn in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde. Dabei kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.“

20. § 72 Abs. 3 Z 1 und 2 lauten:

21. In § 74 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „§ 75 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 75 Abs. 2“ ersetzt.

22. Dem § 74 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten beantragt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“

23. Dem § 74 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der/Die Bedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag des/der Bediensteten kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

24. Dem § 113 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“

25. Dem § 118 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Dienstbehörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.“

26. Dem § 121 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Parteien und die Dienstbehörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.“

27. § 150 Abs. 5 lautet:

„(5) Der/Die Bedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Weitergewährung, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er/sie aber nachweist, dass er/sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, dem Dienstgeber zu melden.“

28. § 154 Abs. 1 Z 3 lautet:

29. § 154 Abs. 4 Z 2 lautet:

30. Nach § 156 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

31. Nach § 157 wird folgender § 157a eingefügt:

### „§ 157a {#prov_157a}

### Kürzung während einer Wiedereingliederungsteilzeit {#prov_kurzung_wahrend_einer_wiedereingliederungsteilzeit}

(1) Für die Zeit einer gemäß § 48d vereinbarten Wiedereigliederungsteilzeit eines/einer Vertragsbediensteten sind die Monatsbezüge unter Anwendung § 157 zu kürzen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des § 48d Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.

(2) Für die Zeit einer gemäß § 48d vereinbarten Wiedereigliederungsteilzeit gebührt einem Beamten/einer Beamtin ein Monatsbezug in der Höhe von 85% des Ausmaßes das dem Beamten/der Beamtin ohne Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde.“

32. Dem § 162 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit (§ 48d) ergeben, sind nicht zurückzufordern.“

33. § 166 Abs. 8 lautet:

„(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 37 Abs. 2 oder 5 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.“

34. § 168 Abs. 2a lautet:

„(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 % der Grundvergütung.“

35. § 181 Abs. 3 Z 2 lautet:

36. § 181 Abs. 6 Z 1 lautet:

37. 185 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen, Überstellungen oder einer weiteren allfälligen Ergänzungszulage gegenzurechnen.“

38. In § 186 Abs. 8 wird nach dem Zitat „§ 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 St. MSchKG“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift“ eingefügt.

39. §186a Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beamte/Die Beamtin hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er/sie den Verbrauch durch

unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist vom Beamten/von der Beamtin jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.“

40. § 186a Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:

41. Dem § 186a werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Eine vor der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2019 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

(9) Auf Antrag eines Beamten/einer Beamtin ist seine/ihre Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn

42. Der Einleitungssatz in § 187 Abs. 6 lautet:

„Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem St. MSchKG, einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift oder nach §§ 48b oder 48c durch“

43. § 190 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Dem Entlohnungsschema SI, SIa oder SII/Gesundheitsberufe kann nur angehören, wer die Voraussetzungen des

(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und VII. Teiles (Dienstbeurteilung) das Hauptstück II auf die Vertragsbediensteten der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H. anzuwenden.“

44. § 191a Abs. 2 Z 1 letzter Satz lautet:

„Jeder Facharzt/Jede Fachärztin wird spätestens nach achtjähriger Tätigkeit gemäß § 256a Abs. 1 Z 2 als Facharzt/Fachärztin zum nächstmöglichen Vorrückungstermin zum Oberarzt/zur Oberärztin ernannt.“

45. Nach § 193 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Arzt/Die Ärztin wird nach Vollendung der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin fortgesetzt und er/sie auch als Stationsarzt/Stationsärztin verwendet wird, ab dem der Verleihung des Ius Practicandi folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe sI/3, Entlohnungsstufe 1 überstellt. Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt zu den Vorrückungsterminen gemäß § 153 Abs. 2 mit Ablauf von zwei Jahren nach Überstellung. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag gemäß § 256a maßgebend, der mit dem Tag der Überstellung neu festgesetzt wird.“

46. § 193 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Arzt/Die Ärztin wird nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zum Facharzt/Fachärztin fortgesetzt und er/sie auch als Facharzt/Fachärztin verwendet wird, ab dem der Anerkennung als Facharzt/als Fachärztin folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe sI/4, Entlohnungsstufe 1 überstellt. Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt zu den Vorrückungsterminen gemäß § 153 Abs. 2 mit Ablauf von zwei Jahren nach Überstellung. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag gemäß § 256a maßgebend, der mit dem Tag der Überstellung neu festgesetzt wird.“

47. § 205 lautet:

## „§ 205 {#art_205}

### SIa-Verwendungsentschädigung {#prov_sia_verwendungsentschadigung}

Dem/Der ärztlichen Direktor/Direktorin (ausgenommen der/die ärztliche Direktor/Direktorin des LKH Univ. Klinikum Graz und des LKH Hochsteiermark) gebührt neben dem Gehalt eine Verwendungs-entschädigung. Diese Verwendungsentschädigung beträgt für:

den ärztlichen Direktor/die ärztliche Direktorin

Euro

1.

des Instituts für Krankenhaushygiene und Mikrobiologie

832,6

2.

des LKH Weiz, LKH Mürzzuschlag-Mariazell, LKH Hartberg, LKH Hörgas-Enzenbach

1.664,7

3.

des LKH Südsteiermark, LKH Weststeiermark, LKH Rottenmann-Bad Aussee

1.860,8

4.

des LKH Feldbach-Fürstenfeld, LKH Murtal, LKH Graz Süd-West

2.056,6“

48. Die Tabelle in § 205 lautet ab 1. Jänner 2019:

„den ärztlichen Direktor/die ärztliche Direktorin

Euro

1.

des Instituts für Krankenhaushygiene und Mikrobiologie sowie des Instituts für Zytologie

866,6

2.

des LKH Weiz, LKH Mürzzuschlag-Mariazell, LKH Hartberg,

1.710,6

3.

des LKH Südsteiermark, LKH Weststeiermark, LKH Rottenmann-Bad Aussee

1.912,2

4.

des LKH Feldbach-Fürstenfeld, LKH Murtal

2.113,4

5.

des LKH Graz II

2.604,0“

49. § 213 Abs. 3 lautet:

„(3) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Vertragsbediensteten gebührt keine Ergänzungszulage.“

50. Die Tabelle in § 214 Abs. 1 lautet ab 1. November 2017:

„Funktion

Euro

1.

für leitende Stationspfleger/Stationsschwestern, leitende Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und leitende Hebammen

283,90

2.

für Oberpfleger und Oberschwestern, für den/die MTD-Koordinator/MTD-Koordinatorin, RT-Oberassistenten/RT Ober-

assistentinnen und BA-Oberassistenten/BA-Oberassistentinnen am LKH Universitätsklinikum Graz

430,9“

51. Die Tabelle in § 214 Abs. 1 lautet ab 1. Jänner 2018:

„Funktion

Euro

1.

für leitende Stationspfleger/Stationsschwestern, leitende Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und leitende Hebammen

290.5

2.

für Oberpfleger und Oberschwestern, für den/die MTD-Koordinator/MTD-Koordinatorin, RT-Oberassistenten/RT Ober-

assistentinnen und BA-Oberassistenten/BA-Oberassistentinnen am LKH Universitätsklinikum Graz

440,9“

52. § 214 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Z 1 bis 2 eine SII-Funktionszulage, sofern die Organisationseinheit, die er/sie leitet, mindestens fünf Bedienstete umfasst:

Funktion

Euro

1.

für leitende Stationspfleger/Stationsschwestern, leitende Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und leitende Hebammen

290.5

2.

für die Pflegeleitungen, für den/die MTD-Koordinator/ MTD Koordinatorin, für die MTD Leitungen, für den Ober-radiologietechnologen/die Oberradiologietechnologin, für den Oberbiomedizinischen Analytiker/die Oberbiomedizinische Analytikerin am LKH Universitätsklinikum Graz

440,9“

53. Die Tabelle in § 214 Abs. 1 lautet ab 1. Jänner 2019:

„Funktion

Euro

1.

für leitende Stationspfleger/Stationsschwestern, leitende Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und leitende Hebammen

298.5

2.

für die Pflegeleitungen, für den/die MTD-Koordinator/ MTD Koordinatorin, für die MTD Leitungen, für den Ober-radiologietechnologen/die Oberradiologietechnologin, für den Oberbiomedizinischen Analytiker/die Oberbiomedizinische Analytikerin am LKH Universitätsklinikum Graz

453,1“

54. § 215 lautet:

## „§ 215 {#art_215}

### Nebengebühr – Gefahren-, Erschwernisvergütung für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas S II {#prov_nebengebuhr_gefahren_erschwernisvergutung_fur_vertragsbedienstete_des_entlohnungsschemas_s_ii}

Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S II/Gesundheitsberufe gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt für:

Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

Euro

1

sII1, sII2, sII3

249,2

2

sII4a, sII4

152,4

3

sII5

128,2

Mit dieser Vergütung sind mit € 79,9 sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenzulagenanteil) und mit dem darüber hinausgehenden Betrag mit der dienstlichen Verwendung verbundene Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.“

55. Die Tabelle in § 215 lautet ab 1. Jänner 2018:

„Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

Euro

1

sII1, sII2, sII3

255,0

2

sII4a, sII4

156,0

3

sII5

131,2“

56. In § 215 letzter Satz wird der Betrag „€ 79,9“ ab 1. Jänner 2018 durch den Betrag „€ 81,8“ ersetzt.

57. Die Tabelle in § 215 lautet ab 1. Jänner 2019:

„Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

Euro

1

sII1, sII2, sII3

262,1

2

sII4a, sII4

160,3

3

sII5

134,9“

58. In § 215 letzter Satz wird der Betrag „€ 81,8“ ab 1. Jänner 2019 durch den Betrag „€ 84,1“ ersetzt.

59. § 217 Abs. 4 lautet:

„(4) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIII vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SIII versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Vertragsbediensteten gebührt keine Ergänzungszulage.“

60. Nach § 217b wird folgender § 217c eingefügt:

## „§ 217c {#art_217c}

### SIII-Verwendungsentschädigung {#prov_siii_verwendungsentschadigung}

(1) Dem/Der Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe sIII/2a gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig (ohne Verbund) eine SIII-Verwendungsentschädigung in der Höhe von 21 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.“

61. In der Tabelle des § 220 Abs. 2 wird die Bezeichnung der Entlohnungsgruppe „sDir/3 Schwerpunkt KA-LSF“ durch „sDir/3 Schwerpunkt KA – LKH Graz Süd-West“ ersetzt.

62. In der Tabelle des § 220 Abs. 2 wird ab 1. Jänner 2019 die Bezeichnung der Entlohnungsgruppe „sDir/3 Schwerpunkt KA – Graz Süd West“ durch „sDir/3 Schwerpunkt KA – LKH Graz II“ ersetzt.

63. Nach § 220 werden folgende §§ 220a und 220b eingefügt:

## „§ 220a {#art_220a}

### Überstellung in das Entlohnungsschema S Dir {#prov_uberstellung_in_das_entlohnungsschema_s_dir}

Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschema S/III mit der Funktion der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin

betraut, ist er/sie in das Entlohnungsschema S Dir/Entlohnungsgruppe sDir/1 zu überstellen.

## § 220b {#art_220b}

### S Dir-Verwendungsentschädigung {#prov_s_dir_verwendungsentschadigung}

(1) Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S Dir/Entlohnungsgruppe sDir/1 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich für die Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin:

Sanitätsbehördlich festgestellte Organisationsform

Bemessungsgrundlage

gemäß § 264a

1.

einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig im Verbund

25 %

2.

einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund sowie LKH Graz Süd-West

30 %

3.

am LKH-Universitätsklinikum Graz

35 %“

64. § 220a Z 3 lautet ab 1. Jänner 2019:

65. § 220b Abs. 1 Z 2 lautet ab 1. Jänner 2019:

„2.

einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund sowie LKH Graz II

30 %“

66. § 222 Abs. 4 lautet:

„(4) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIV vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SIV versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Vertragsbediensteten gebührt keine Ergänzungszulage.“

67. § 223b Abs. 3 lautet:

„(3) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SV vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SV versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Vertragsbediensteten gebührt keine Ergänzungszulage.“

68. § 232a Abs. 1 lautet:

„(1) Für qualitative und quantitative Mehrdienstleistungen, die mit der Funktion der

69. Dem § 232a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 165 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“

70. In § 234 Abs. 7 wird nach dem Zitat „§ 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 St. MSchKG“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift“ eingefügt.

71. § 244 lautet:

## „§ 244 {#art_244}

### Dienstzulagen {#prov_dienstzulagen}

(1) Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen und Ver-tragssozialpädagoge/Vertragssozialpädagoginnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt monatlich 8,44 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.

(2) Den Leitern/Leiterinnen von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlich:

Organisationsform

Bemessungsgrundlage gemäß § 264a

1.

eingruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

8,44 %

2.

zweigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

9,95 %

3.

dreigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

11,86 %

4.

viergruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

12,34 %“

72. Im Hauptstück III wird nach§ 244 folgender IV. Teil eingefügt:

#### „IV. Teil

## § 244a {#art_244a}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

(1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragsbedienstete, die im Rahmen einer Zuweisung nach dem Steiermärkischen Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 64/2002, in Gesundheitsberufen in Pflegeeinrichtungen der Sozialhilfeverbände oder privater Rechtsträger tätig sind und für Lehrende in Bildungseinrichtungen für Pflege und Gesundheit des Landes.

(2) Zu den Bildungseinrichtungen für Pflege und Gesundheit des Landes zählen:

(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und das Hauptstück II auf die Vertragsbediensteten in Gesundheitsberufen anwendbar.

## § 244b {#art_244b}

### Einreihung der Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII {#prov_einreihung_der_vertragsbediensteten_im_entlohnungsschema_sii}

(1) Dem Entlohnungsschema SII kann nur angehören, wer die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung gemäß § 190 Abs. 1 Z 4, 5, 7 und Z 10 absolviert hat.

(2) Das Entlohnungsschema SII umfasst die Entlohnungsgruppen sII/1, sII/2, sII/3, sII/4 und s/II5.

(3) Die Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:

## § 244c {#art_244c}

### Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII {#prov_monatsentgelt_der_vertragsbediensteten_des_entlohnungsschemas_sii}

(1) Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII beträgt:

im Entlohnungsschema SII

in der Entlohnungs-stufe

in der Entlohnungsgruppe

sII/1

sII/2

sII/3

sII/4

sII/5

Euro

1

2.129,6

2.251,2

1.964,5

1.785,2

1.669,3

2

2.170,8

2.305,2

2.009,9

1.810,5

1.683,5

3

2.253,2

2.359,5

2.055,5

1.862,0

1.711,5

4

2.296,0

2.413,8

2.101,3

1.888,1

1.725,5

5

2.338,9

2.468,0

2.147,4

1.914,9

1.739,5

6

2.492,5

2.521,6

2.213,3

1.995,7

1.781,9

7

2.555,6

2.575,1

2.249,0

2.022,6

1.796,0

8

2.674,0

2.644,2

2.328,8

2.061,0

1.820,5

9

2.923,9

2.713,2

2.443,0

2.143,7

1.863,5

10

3.006,8

2.781,8

2.481,7

2.171,4

1.878,6

11

3.090,3

2.851,0

2.520,1

2.199,6

1.893,9

12

3.173,9

2.919,9

2.558,7

2.228,1

1.909,1

13

3.257,1

2.988,8

2.597,1

2.257,4

1.923,8

14

3.341,0

3.075,2

2.667,3

2.287,7

1.938,8

15

3.424,6

3.161,6

2.740,8

2.317,6

1.954,3

16

3.508,6

3.247,5

2.814,2

2.347,9

1.970,0

17

3.592,1

3.334,3

2.887,7

2.378,2

1.985,0

18

3.675,9

3.421,2

2.960,9

2.408,7

2.000,8

19

3.759,5

3.508,0

3.034,2

2.439,0

2.016,3

20

3.843,4

3.591,2

3.107,7

2.469,5

2.031,6

21

3.943,7

3.674,8

3.181,0

2.499,8

2.046,9

22

4.033,0

3.758,0

3.254,5

2.529,8

2.062,2

23

4.121,8

3.841,6

3.328,3

2.559,9

2.077,5

(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe.

(3) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SII versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Vertragsbediensteten gebührt keine Ergänzungszulage.

## § 244d {#art_244d}

### SII-Funktionszulagen {#prov_sii_funktionszulagen}

(1) Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Z 1 bis 8 eine SII-Funktionszulage. Diese beträgt monatlich:

Funktion

Euro

1.

für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit

866,7

2.

für den Lehrassistent/die Lehrassistentin

709,3

3.

für den Lehrer/die Lehrerin an einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1, 4, 5 und 7

620,30

4.

für den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Leoben,

600,0

5.

für den Leiter/die Leiterin der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten, Graz und Stolzalpe, für den Leiter/die Leiterin der Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege Graz und für den Leiter/die Leiterin der Schule für medizinische Assistenzberufe Graz Wagner-Jauregg-Platz

495,3

6.

für den Oberpfleger/die Oberschwester

430,9

7.

für den Leiter/die Leiterin eines Bereiches des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit und für den Leiter/die Leiterin Pflegedienst,

346,6

8.

für leitende Stationspfleger/Stationspflegerinnen

283,9

(2) Der/Die Vertragsbedienstete, der/die den Leiter/die Leiterin einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1, 4, 5 und 7 vertritt, gebührt, sofern die vorübergehende Vertretung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert, eine SII-Funktionszulage gemäß Abs. 1. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Leiters/Leiterin gebührt keine S II-Funktionszulage.

## § 244e {#art_244e}

### Nebengebühr – Gefahren-, Erschwernisvergütung für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII {#prov_nebengebuhr_gefahren_erschwernisvergutung_fur_vertragsbedienstete_des_entlohnungsschemas_sii}

Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII gebührt eine Gefahren- Erschwernisvergütung. Diese Vergütung beträgt für:

Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

Euro

1.

sII/1, sII/2 und sII/3

249,2

2.

sII/4

152,4

3.

sII/5

128,2

Mit dieser Vergütung sind mit € 79,9 sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenvergütungsanteil) und mit dem darüberhinausgehenden Betrag mit der dienstlichen Verwendung verbundene Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.

## § 244f {#art_244f}

### Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV {#prov_monatsentgelt_der_vertragsbediensteten_des_entlohnungsschemas_siv}

(1) Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV beträgt:

im Entlohnungsschema SIV

in der

Entlohnungs stufe

in der Entlohnungsgruppe

sIV/1

sIV/2

sIV/3

sIV/4

sIV/5

sIV/6

sIV/7

sIV/8

sIV/9

Euro

1

1.969,4

1.900,2

1.871,1

1.871,1

1.871,1

1.803,0

1.712,3

1.712,3

1.683,9

2

2.003,3

1.933,3

1.899,7

1.899,7

1.899,7

1.829,1

1.731,7

1.731,7

1.698,4

3

2.070,9

2.000,9

1.957,2

1.957,2

1.957,2

1.880,0

1.770,9

1.770,9

1.726,8

4

2.105,6

2.035,0

1.985,8

1.985,8

1.985,8

1.906,0

1.790,3

1.790,3

1.741,0

5

2.139,6

2.068,4

2.015,0

2.015,0

2.015,0

1.931,7

1.810,3

1.810,3

1.754,8

6

2.243,1

2.171,6

2.171,6

2.133,4

2.102,6

2.062,0

1.899,5

1.870,9

1.870,9

7

2.277,9

2.206,7

2.206,7

2.163,5

2.132,1

2.091,5

1.922,3

1.890,9

1.890,9

8

2.325,8

2.254,9

2.254,9

2.203,5

2.172,8

2.132,2

1.956,5

1.922,0

1.922,0

9

2.441,9

2.370,7

2.370,7

2.297,0

2.265,5

2.225,0

2.039,6

1.982,9

1.982,9

10

2.480,9

2.409,7

2.409,7

2.328,8

2.297,6

2.257,4

2.064,5

2.003,9

2.003,9

11

2.519,9

2.449,3

2.449,3

2.362,2

2.331,3

2.290,5

2.089,4

2.024,3

2.024,3

12

2.558,4

2.488,1

2.488,1

2.396,0

2.364,9

2.324,4

2.114,7

2.044,8

2.044,8

13

2.596,9

2.526,7

2.526,7

2.429,2

2.398,2

2.357,9

2.139,8

2.065,3

2.065,3

14

2.636,1

2.565,5

2.565,5

2.463,1

2.432,0

2.391,3

2.165,0

2.086,0

2.086,0

15

2.674,7

2.604,2

2.604,2

2.496,5

2.465,3

2.425,0

2.191,3

2.107,4

2.107,4

16

2.713,4

2.643,1

2.643,1

2.530,1

2.499,1

2.458,7

2.219,1

2.129,9

2.129,9

17

2.752,1

2.681,8

2.681,8

2.563,5

2.532,3

2.492,5

2.247,8

2.152,2

2.152,2

18

2.791,1

2.720,5

2.720,5

2.596,7

2.565,7

2.525,9

2.276,4

2.174,4

2.174,4

19

2.829,5

2.759,2

2.759,2

2.630,4

2.599,6

2.559,2

2.306,3

2.196,7

2.196,7

20

2.867,9

2.797,6

2.797,6

2.663,5

2.632,7

2.592,6

2.335,3

2.219,1

2.219,1

21

2.906,8

2.836,3

2.836,3

2.697,2

2.666,2

2.626,0

2.363,6

2.241,3

2.241,3

22

2.945,6

2.875,2

2.875,2

2.730,5

2.699,8

2.659,6

2.392,2

2.263,4

2.263,4

23

2.984,6

2.913,9

2.913,9

2.763,8

2.733,4

2.692,8

2.420,8

2.285,5

2.285,5

(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe.

(3) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIV vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SIV versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Vertragsbediensteten gebührt keine Ergänzungszulage.

## § 244g {#art_244g}

### SIV-Funktionszulage {#prov_siv_funktionszulage}

Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV, der/die keinen Anspruch auf eine Verwendungsentschädigung gemäß § 285 hat, gebührt für die Führung des Dienstplanes, der mindestens sechs Bedienstete umfasst, eine Funktionszulage im Ausmaß von 56,7 Euro.

## § 244h {#art_244h}

### Nebengebühr – Gefahren-, Erschwernisvergütung für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas S IV {#prov_nebengebuhr_gefahren_erschwernisvergutung_fur_vertragsbedienstete_des_entlohnungsschemas_s_iv}

Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S IV gebührt eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt für:

Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

Euro

1.

sIV/1 bis sIV/8 sowie sIV/9 ohne Hygieneprüfung

39,9

2.

sIV/9 nach erfolgreicher Ablegung der Hygieneprüfung

51,3

73. § 244a Abs. 2 lautet:

„(2) Zu den Bildungseinrichtungen für Pflege und Gesundheit des Landes zählen:

74. Die Tabelle in § 244c Abs. 1 lautet ab 1. Jänner 2018:

„im Entlohnungsschema SII

in der Entlohnungs-stufe

in der Entlohnungsgruppe

sII/1

sII/2

sII/3

sII/4

sII/5

Euro

1

2.197,0

2.303,7

2.070,1

1.840,9

1.716,1

2

2.278,9

2.358,9

2.121,3

1.902,3

1.736,5

3

2.391,5

2.414,2

2.177,6

1.968,8

1.787,7

4

2.534,7

2.523,5

2.331,1

2.040,5

1.859,3

5

2.698,4

2.646,3

2.464,1

2.107,0

1.910,5

6

2.841,7

2.748,6

2.566,4

2.168,4

1.951,4

7

2.964,5

2.845,8

2.658,5

2.219,5

1.982,1

8

3.066,8

2.937,9

2.740,4

2.270,7

2.007,7

9

3.158,9

3.024,9

2.822,3

2.316,8

2.028,2

10

3.251,0

3.106,7

2.883,7

2.357,7

2.048,6

11

3.343,1

3.183,5

2.945,1

2.398,6

2.069,1

12

3.425,0

3.255,1

2.996,2

2.429,3

2.089,6

13

3.506,8

3.326,7

3.047,4

2.460,0

2.104,9

14

3.588,7

3.393,3

3.088,3

2.490,7

2.120,3

15

3.660,3

3.454,7

3.129,3

2.516,3

2.135,6

16

3.732,0

3.510,9

3.170,2

2.541,9

2.145,9

17

3.803,6

3.562,1

3.211,1

2.562,3

2.156,1

18

3.870,1

3.613,3

3.248,0

2.582,8

2.166,3

19

3.936,6

3.664,4

3.283,8

2.603,3

2.176,6

20

4.003,1

3.710,5

3.316,5

2.618,6

2.186,8

21

4.064,5

3.760,4

3.347,2

2.634,0

2.194,5

22

4.127,0

3.845,6

3.367,7

2.644,2

2.199,6

23

4.217,8

3.931,1

3.405,8

2.654,4

2.204,7“

75. Die Tabelle in § 244c Abs. 1 lautet ab 1. Jänner 2019:

„im Entlohnungsschema SII

in der Entlohnungs-stufe

in der Entlohnungsgruppe

sII/1

sII/2

sII/3

sII/4

sII/5

Euro

1

2.267,7

2.376,9

2.137,8

1.903,3

1.775,6

2

2.351,5

2.433,4

2.190,2

1.966,1

1.796,5

3

2.466,7

2.490,0

2.247,8

2.034,2

1.848,9

4

2.613,3

2.601,8

2.404,9

2.107,5

1.922,1

5

2.780,8

2.727,5

2.541,0

2.175,6

1.974,5

6

2.927,4

2.832,1

2.645,7

2.238,4

2.016,4

7

3.053,1

2.931,6

2.739,9

2.290,7

2.047,8

8

3.157,8

3.025,9

2.823,8

2.343,1

2.074,0

9

3.252,0

3.114,9

2.907,6

2.390,3

2.095,0

10

3.346,2

3.198,6

2.970,4

2.432,1

2.115,8

11

3.440,5

3.277,2

3.033,2

2.474,0

2.136,8

12

3.524,3

3.350,4

3.085,5

2.505,4

2.157,8

13

3.608,0

3.423,7

3.137,9

2.536,8

2.173,4

14

3.691,8

3.491,9

3.179,8

2.568,2

2.189,2

15

3.765,1

3.554,7

3.221,7

2.594,4

2.204,9

16

3.838,5

3.612,2

3.263,6

2.620,6

2.215,4

17

3.911,7

3.664,6

3.305,4

2.641,5

2.225,8

18

3.979,8

3.717,0

3.343,2

2.662,5

2.236,3

19

4.047,8

3.769,3

3.379,8

2.683,5

2.246,8

20

4.115,9

3.816,5

3.413,3

2.699,1

2.257,3

21

4.178,7

3.867,5

3.444,7

2.714,9

2.265,1

22

4.242,7

3.954,7

3.465,7

2.725,3

2.270,4

23

4.335,6

4.042,2

3.504,7

2.735,7

2.275,6“

76. Die Tabelle in § 244d lautet ab 1. Jänner 2018:

„Funktion

Euro

1.

für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit

886,9

2.

für den Lehrassistent/die Lehrassistentin

725,8

3.

für den Lehrer/die Lehrerin an einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1, 4, 5 und 7

634,8

4.

für den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Leoben,

614,0

5.

für den Leiter/die Leiterin der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten, Graz und Stolzalpe, für den Leiter/die Leiterin der Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege Graz und für den Leiter/die Leiterin der Schule für medizinische Assistenzberufe Graz Wagner-Jauregg-Platz

506,8

6.

für den Oberpfleger/die Oberschwester

440,90

7.

für den Leiter/die Leiterin eines Bereiches des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit und für den Leiter/die Leiterin Pflegedienst,

354,7

8.

für leitende Stationspfleger/Stationspflegerinnen

290,5“

77. Die Tabelle in § 244d lautet ab 1. September 2018:

„Funktion

Euro

1.

für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Ost

886,9

2.

für den Lehrassistent/die Lehrassistentin

725,8

3.

für den Lehrer/die Lehrerin an einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1, 4, 5 und 7

634,8

4.

für den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Leoben,

614,0

5.

für den Leiter/die Leiterin der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten, Graz und Stolzalpe, für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Süd

506,8

6.

für den Oberpfleger/die Oberschwester

440,90

7.

für den Leiter/die Leiterin eines Bereiches des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Ost und für den Leiter/die Leiterin Pflegedienst,

354,7

8.

für leitende Stationspfleger/Stationspflegerinnen

290,5“

78. Die Tabelle in § 244d lautet ab 1. Jänner 2019:

„Funktion

Euro

1.

für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Ost

911,4

2.

für den Lehrassistent/die Lehrassistentin

745,8

3.

für den Lehrer/die Lehrerin an einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1, 4, 5 und 7

652,3

4.

für den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Leoben,

630,9

5.

für den Leiter/die Leiterin der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten, Graz und Stolzalpe, für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Süd

520,8

6.

für den Oberpfleger/die Oberschwester

453,1

7.

für den Leiter/die Leiterin eines Bereiches des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Ost und für den Leiter/die Leiterin Pflegedienst,

364,5

8.

für leitende Stationspfleger/Stationspflegerinnen

299,5“

79. Die Tabelle in § 244e lautet ab 1. Jänner 2018:

„Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

Euro

1.

sII/1, sII/2 und sII/3

255,0

2.

sII/4

156,0

3.

sII/5

131,2“

80. In § 244e letzter Satz wird der Betrag „79,9“ ab 1. Jänner 2018 durch den Betrag „€ 81,8“ ersetzt.

81. Die Tabelle in § 244e lautet ab 1. Jänner 2019:

„Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

Euro

1.

sII/1, sII/2 und sII/3

262,1

2.

sII/4

160,3

3.

sII/5

134,9“

82. In § 244e letzter Satz wird der Betrag „81,8“ ab 1. Jänner 2019 durch den Betrag „€ 84,1“ ersetzt.

83. Die Tabelle in § 244f beträgt ab 1. Jänner 2018:

„im Entlohnungsschema SIV

in der

Ent lohn ungs stufe

in der Entlohnungsgruppe

sIV/1

sIV/2

sIV/3

sIV/4

sIV/5

sIV/6

sIV/7

sIV/8

sIV/9

Euro

1

2.015,3

1.944,5

1.914,7

1.914,7

1.914,7

1.845,0

1.752,2

1.752,2

1.723,1

2

2.050,0

1.978,3

1.944,0

1.944,0

1.944,0

1.871,7

1.772,0

1.772,0

1.738,0

3

2.119,2

2.047,5

2.002,8

2.002,8

2.002,8

1.923,8

1.812,2

1.812,2

1.767,0

4

2.154,7

2.082,4

2.032,1

2.032,1

2.032,1

1.950,4

1.832,0

1.832,0

1.781,6

5

2.189,5

2.116,6

2.061,9

2.061,9

2.061,9

1.976,7

1.852,5

1.852,5

1.795,7

6

2.295,4

2.222,2

2.222,2

2.183,1

2.151,6

2.110,0

1.943,8

1.914,5

1.914,5

7

2.331,0

2.258,1

2.258,1

2.213,9

2.181,8

2.140,2

1.967,1

1.935,0

1.935,0

8

2.380,0

2.307,4

2.307,4

2.254,8

2.223,4

2.181,9

2.002,1

1.966,8

1.966,8

9

2.498,8

2.425,9

2.425,9

2.350,5

2.318,3

2.276,8

2.087,1

2.029,1

2.029,1

10

2.538,7

2.465,8

2.465,8

2.383,1

2.351,1

2.310,0

2.112,6

2.050,6

2.050,6

11

2.578,6

2.506,4

2.506,4

2.417,2

2.385,6

2.343,9

2.138,1

2.071,5

2.071,5

12

2.618,0

2.546,1

2.546,1

2.451,8

2.420,0

2.378,6

2.164,0

2.092,4

2.092,4

13

2.657,4

2.585,6

2.585,6

2.485,8

2.454,1

2.412,8

2.189,7

2.113,4

2.113,4

14

2.697,5

2.625,3

2.625,3

2.520,5

2.488,7

2.447,0

2.215,4

2.134,6

2.134,6

15

2.737,0

2.664,9

2.664,9

2.554,7

2.522,7

2.481,5

2.242,4

2.156,5

2.156,5

16

2.776,6

2.704,7

2.704,7

2.589,1

2.557,3

2.516,0

2.270,8

2.179,5

2.179,5

17

2.816,2

2.744,3

2.744,3

2.623,2

2.591,3

2.550,6

2.300,2

2.202,3

2.202,3

18

2.856,1

2.783,9

2.783,9

2.657,2

2.625,5

2.584,8

2.329,4

2.225,1

2.225,1

19

2.895,4

2.823,5

2.823,5

2.691,7

2.660,2

2.618,8

2.360,0

2.247,9

2.247,9“

20

2.934,7

2.862,8

2.862,8

2.725,6

2.694,0

2.653,0

2.389,7

2.270,8

2.270,8

21

2.974,5

2.902,4

2.902,4

2.760,0

2.728,3

2.687,2

2.418,7

2.293,5

2.293,5

22

3.014,2

2.942,2

2.942,2

2.794,1

2.762,7

2.721,6

2.447,9

2.316,1

2.316,1

23

3.054,1

2.981,8

2.981,8

2.828,2

2.797,1

2.755,5

2.477,2

2.338,8

2.338,8“

84. Die Tabelle in § 244f beträgt ab 1. Jänner 2019:

„im Entlohnungsschema SIV

in der

Ent lohn ungs stufe

in der Entlohnungsgruppe

sIV/1

sIV/2

sIV/3

sIV/4

sIV/5

sIV/6

sIV/7

sIV/8

sIV/9

Euro

1

2.081,8

2.009,3

1.978,8

1.978,8

1.978,8

1.907,5

1.812,5

1.812,5

1.782,7

2

2.117,3

2.043,9

2.008,8

2.008,8

2.008,8

1.934,8

1.832,8

1.832,8

1.798,0

3

2.188,1

2.114,7

2.069,0

2.069,0

2.069,0

1.988,1

1.873,9

1.873,9

1.827,7

4

2.224,4

2.150,4

2.098,9

2.098,9

2.098,9

2.015,3

1.894,2

1.894,2

1.842,6

5

2.260,0

2.185,4

2.129,4

2.129,4

2.129,4

2.042,3

1.915,2

1.915,2

1.857,0

6

2.368,4

2.293,5

2.293,5

2.253,5

2.221,2

2.178,7

2.008,6

1.978,6

1.978,6

7

2.404,8

2.330,2

2.330,2

2.285,0

2.252,1

2.209,6

2.032,4

1.999,6

1.999,6

8

2.455,0

2.380,7

2.380,7

2.326,8

2.294,7

2.252,2

2.068,2

2.032,1

2.032,1

9

2.576,5

2.501,9

2.501,9

2.424,8

2.391,8

2.349,3

2.155,2

2.095,9

2.095,9

10

2.617,4

2.542,8

2.542,8

2.458,1

2.425,4

2.383,3

2.181,3

2.117,9

2.117,9

11

2.658,2

2.584,3

2.584,3

2.493,0

2.460,7

2.418,0

2.207,4

2.139,3

2.139,3

12

2.698,5

2.624,9

2.624,9

2.528,4

2.495,9

2.453,5

2.233,9

2.160,7

2.160,7

13

2.738,8

2.665,3

2.665,3

2.563,2

2.530,8

2.488,5

2.260,2

2.182,1

2.182,1

14

2.779,9

2.706,0

2.706,0

2.598,7

2.566,2

2.523,5

2.286,5

2.203,8

2.203,8

15

2.820,3

2.746,5

2.746,5

2.633,7

2.601,0

2.558,8

2.314,1

2.226,2

2.226,2

16

2.860,8

2.787,2

2.787,2

2.668,9

2.636,4

2.594,1

2.343,2

2.249,8

2.249,8

17

2.901,3

2.827,7

2.827,7

2.703,8

2.671,2

2.629,5

2.373,3

2.273,1

2.273,1

18

2.942,1

2.868,3

2.868,3

2.738,6

2.706,2

2.664,5

2.403,2

2.296,4

2.296,4

19

2.982,4

2.908,8

2.908,8

2.773,9

2.741,7

2.699,3

2.434,5

2.319,8

2.319,8

20

3.022,6

2.949,0

2.949,0

2.808,6

2.776,3

2.734,3

2.464,9

2.343,2

2.343,2

21

3.063,3

2.989,5

2.989,5

2.843,8

2.811,4

2.769,3

2.494,6

2.366,4

2.366,4

22

3.103,9

3.030,3

3.030,3

2.878,7

2.846,6

2.804,5

2.524,4

2.389,6

2.389,6

23

3.144,8

3.070,8

3.070,8

2.913,6

2.881,8

2.839,2

2.554,4

2.412,8

2.412,8“

85. In § 244g letzter Satz wird der Betrag „€ 56,7“ ab 1. Jänner 2018 durch den Betrag „€ 58,0“ ersetzt.

86. In § 244g letzter Satz wird der Betrag „€ 58,0“ ab 1. Jänner 2019 durch den Betrag „€ 59,6“ ersetzt.

87. Die Tabelle in § 244h lautet ab 1. Jänner 2018:

„Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

Euro

1.

sIV/1 bis sIV/8 sowie sIV/9 ohne Hygieneprüfung

40,8

2.

sIV/9 nach erfolgreicher Ablegung der Hygieneprüfung

52,2“

88. In § 244h letzter Satz wird der Betrag „39,9“ ab 1. Jänner 2018 durch den Betrag „€ 40,8“ ersetzt.

89. Die Tabelle in § 244h lautet ab 1. Jänner 2019:

„Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

Euro

1.

sIV/1 bis sIV/8 sowie sIV/9 ohne Hygieneprüfung

41,9

2.

sIV/9 nach erfolgreicher Ablegung der Hygieneprüfung

53,3“

90. In § 244h letzter Satz wird der Betrag „40,8“ ab 1. Jänner 2019 durch den Betrag „€ 41,9“ ersetzt.

91. § 266 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen und Sozialpädagogen/Sozial-pädagoginnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.

(2) Den Leitern/Leiterinnen von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt bei:

Organisationsform

Bemessungsgrundlage gemäß § 264a

1.

eingruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

3,44 %

2.

zweigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

4,95 %

3.

dreigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

6,86 %

4.

viergruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

7,34 %“

92. Der Klammerausdruck in § 278 Abs. 3 Z 2 lit. c lautet:

„(§§ 21 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift),“

93. § 282 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) § 257 gilt mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst werden:

(2) Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 1 überstellt, so ändern sich seine/ihre Entlohnungsstufe und sein/ihr Vorrückungstermin nicht.“

94. § 295b Abs. 2 Z 4 lautet:

95. Der Klammerausdruck in § 298 Abs. 4 Z 2 lit. c lautet:

„(§§ 21 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift)“

96. § 298 Abs. 4 Z 3 und 4 lauten:

97. In § 298 Abs. 10 erster Satz entfällt die Wortfolge „und des Kinderzuschusses“

98. § 298 Abs. 11 Z 1 lautet:

99. § 298 Abs. 12 lautet:

„(12) In den Fällen des Abs. 4 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz gemäß St.-MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift auszugehen.“

100 . Dem § 306 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) In der Fassung des Gesetztes LGBl. Nr. 49/2019 treten in Kraft:

#### Artikel 2

#### Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009

> Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 43 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:

„(14) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2019 wie folgt vorzunehmen:

Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 15) ist zu erhöhen,

(15) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 14 ist die Summe aller im Dezember 2018 nach diesem Landesgesetz auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land und nach dem Steiermärkischen Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme des Kinderzuschusses und der Ergänzungszulage. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- und Versorgungsbezüge ist Abs. 13 entsprechend anzuwenden.“

2. Dem § 83a wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2019 treten § 43 Abs. 14 und 15 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

#### Artikel 3

> Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 66 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Abs. 1 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, auf die bis zum 31. Dezember 2018 Anspruch bestand, für das Kalenderjahr 2019 unter sinngemäßer Anwendung von § 43 Abs. 14 und 15 St. PG 2009 vorzunehmen.“

2. Dem § 61 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2019 tritt § 66 Abs. 3 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

#### Artikel 4

#### Änderung des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes

> Das Gesetz über den Mutterschutz und die Karenz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Landesdienst, LGBl. Nr. 52/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Über die Achtwochenfrist (Abs. 1) hinaus, darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten fachärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Eine Freistellung wegen anderer als der in der Mutterschutzverordnung MSchV, BGBl. II Nr. 310/2017, genannter medizinischer Indikationen ist im Einzelfall auf Grund eines Zeugnisses einer Amtsärztin/eines Amtsarztes vorzunehmen.“

2. § 30 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.“

3. Dem § 35a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2019 treten § 4 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2019 in Kraft.“