/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20190705_54/image001.jpg

# 54. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 2010

# (XVII. GPStLT RV EZ 3379/1 AB EZ 3379/4)

54. Gesetz vom 2. Juli 2019, mit dem das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 2010 geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 78/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Steht im Ausnahmefall keine Totenbeschauerin/Totenbeschauer gemäß Abs. 1 und 3 zur Verfügung, können durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte Ärztinnen/Ärzte ebenfalls zur Vornahme der Totenbeschau herangezogen werden. In diesem Fall erfolgt keine Bestellung. Ihr/Ihm gebührt für die Vornahme der Totenbeschau dasselbe Entgelt wie der Totenbeschauerin/dem Totenbeschauer nach Abs. 1.“

2. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Die/Der im Rahmen des organisierten Notarztsystems beigezogene Notärztin/Notarzt (§ 40 Ärztegesetz) sowie jede/jeder zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/Arzt ist befugt

Nach Feststellung des eingetretenen Todes ist die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer zur Vornahme der Totenbeschau möglichst umgehend zu verständigen.“

3. Dem § 46a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2019 tritt § 3 Abs. 3a und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Juli 2019, in Kraft.“