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# 55. VerordnungAusnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens für Nebel- und Rabenkrähen

55. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 2019 über die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens für Nebel- und Rabenkrähen

> Auf Grund des § 17 Abs. 5 Z 2 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Abschüsse {#prov_abschusse}

(1) In Anbetracht des günstigen Erhaltungszustandes der Population der Nebel- und Rabenkrähen wird zur Verhütung ernster Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen als Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens der Abschuss von Nebel- und Rabenkrähen durch Jagdausübungsberechtigte in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember zugelassen.

(2) Außerhalb der angeführten Zeit dürfen nicht brütende in Gruppen auftretende Nebel- und Rabenkrähen, sogenannte Junggesellentrupps, abgeschossen werden.

(3) Die jährliche Abschusshöchstzahl beträgt insgesamt 10.000 Exemplare.

## § 2 {#art_2}

### Meldung des Abschusses {#prov_meldung_des_abschusses}

Jede abgeschossene Nebel- und Rabenkrähe ist in der Niederwildmeldung dem zuständigen Bezirksjägermeister bekannt zu geben.

## § 3 {#art_3}

### Zeitlicher Geltungsbereich {#prov_zeitlicher_geltungsbereich}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2019 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.