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# 73. Verordnung:Änderung der BauÜbertragungsverordnung 2013

73. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 2019, mit der die BauÜbertragungsverordnung 2013 geändert wird

> Aufgrund des § 40 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, wird über Antrag der unter § 1 bezeichneten Gemeinden verordnet:

> Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Bau-Übertragungsverordnung 2013), LGBl. Nr. 1/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2019, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 lit. E wird folgende Z 23 angefügt:

„23.

Gemeinde Tillmitsch

11. April 2019“

2. Dem § 1 Abs. 1 lit. I wird folgende Z 3 angefügt:

„3.

Gemeinde Lobmingtal

27. Februar 2019“

3. Dem § 1 Abs. 1 lit. J wird folgende Z 12 angefügt:

„12.

Gemeinde Pirching am Traubenberg

12. März 2019“

4. Dem § 5 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2019, bei den bis zum Tag der Kundmachung dieser Verordnung zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.“

5. Dem § 8 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) In der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 73/2019, tritt § 1 Abs. 1 lit. E Z 23, § 1 Abs. 1 lit. I Z 3, § 1 Abs. 1 lit. J Z 12 und § 5 Abs. 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Oktober 2019, in Kraft.“