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# 74. Gesetz:Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019

# (XVII. GPStLT RV EZ 3381/1 AB EZ 3381/4)

# [CELEX-Nr.: 32016R1012]

74. Gesetz vom 17. September 2019 über die landwirtschaftliche Tierzucht (Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019)

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### 1. Abschnitt

#### Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1}

### Geltungsbereich und Ziel {#prov_geltungsbereich_und_ziel}

(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Nutztieren

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,

(3) Dieses Gesetz dient:

#### 2. Abschnitt

#### Zuchtverband und Zuchtunternehmen, Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Daten

## § 2 {#art_2}

### Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen {#prov_anerkennung_als_zuchtverband_oder_zuchtunternehmen}

(1) Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist zu erteilen, wenn die Antragstellerin/der Antragssteller

(2) Im Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen sind jedenfalls folgende Stammdaten anzugeben:

(3) Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 19) einzuholen.

(4) Wenn die Behörde beabsichtigt, die Anerkennung zu verweigern, so hat sie dies der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich unter Darlegung der dafür maßgeblichen Gründe bekannt zu geben. Diese/dieser hat das Recht, innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Bekanntgabe eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung zu beantragen.

(5) Wird ein Antrag gemäß Abs. 4 fristgerecht gestellt, hat die Behörde innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt dieses Antrags über die Anerkennung zu entscheiden.

(6) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn

(7) Der Widerruf gemäß Abs. 6 Z 3 oder Z 4 hat nicht zu erfolgen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Verweigerung der Genehmigung oder nach dem Widerruf des Zuchtprogramms ein Antrag auf Genehmigung einer geänderten Fassung des Zuchtprogramms oder ein anderes Zuchtprogramm eingereicht wird. Mit dem Widerruf der Anerkennung verliert der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen auch das Recht, Zuchtprogramme durchzuführen.

(8) Die Behörde hat der für die Führung der Liste gemäß Art. 7 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zuständigen Stelle die notwendigen Daten umgehend bekannt zu geben.

(9) Änderungen im Hinblick auf die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B 1 lit. b der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind der Behörde unverzüglich zu melden.

## § 3 {#art_3}

### Genehmigung von Zuchtprogrammen {#prov_genehmigung_von_zuchtprogrammen}

(1) Die Durchführung eines Zuchtprogramms bedarf einer Genehmigung. Diese darf nur einem nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen erteilt werden, sofern das Zuchtprogramm in der gesamten Steiermark durchgeführt werden soll und es den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 einschließlich des Kapitels IV sowie gegebenenfalls auch des Kapitels V der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 entspricht. Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 19) einzuholen.

(2) Eine Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn die Anforderungen des Art. 19 Abs. 1 und 2, des Anhangs I Teil 3 Z 1 zweiter Absatz oder Z 4 lit. b oder des Anhangs II Teil 1 Kapitel III Z 2 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 vorliegen.

(3) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 hat die Behörde die Genehmigung des Zuchtprogramms eines Zuchtverbandes aus den in Art. 10 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genannten Gründen zu verweigern.

(4) Wird die Behörde darüber benachrichtigt, dass ein in einem anderen Bundesland, einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat anerkannter Zuchtverband bzw. anerkanntes Zuchtunternehmen sein genehmigtes Zuchtprogramm auch in der Steiermark durchführen möchte, hat sie zu prüfen, ob Verweigerungsgründe nach Art. 12 Abs. 3 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 vorliegen.

(5) Teilt die Behörde nicht binnen 90 Tagen ihre Verweigerung gemäß Art. 12 Abs. 3 Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 mit, gilt dies als Zustimmung. Bei einer Ausweitung von einem anderen Bundesland beträgt die Frist für die Verweigerung vier Wochen. In Fall einer Zustimmung ist das Zuchtprogramm in der gesamten Steiermark durchzuführen.

(6) Eine Verweigerung nach Art. 12 Abs. 3 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Bescheid, der dem Zuchtverband bzw. dem Zuchtunternehmen im Wege der Behörde des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zum Zweck der Unterrichtung gemäß Art. 12 Abs. 6 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zugestellt wird. Der Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 8 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zu enthalten.

(7) Der Antrag auf Überprüfung der Verweigerung nach Art. 12 Abs. 8 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 ist vom Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen bei der Behörde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides nach Abs. 3 in deutscher Sprache oder unter Beifügung einer deutschen Übersetzung zu stellen und hat die Gründe, aus denen der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen die Verweigerung der Genehmigung nicht für gerechtfertigt hält, zu enthalten.

(8) Wird der Antrag nach Abs. 5 fristgerecht gestellt, tritt der Bescheid nach Abs. 3 außer Kraft und hat die Behörde unter Würdigung der im Antrag auf Überprüfung gemäß Abs. 5 vorgebrachten Gründe und nach Anhörung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 3 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zu überprüfen und neuerlich über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden.

(9) Die Behörde hat der für die Führung der Liste gemäß Art. 39 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zuständigen Stelle die Verweigerung der Genehmigung bekannt zu geben.

(10) Mit dem Widerruf der Genehmigung des Zuchtprogramms im anderen Hauptsitzstaat bzw. bundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm in der Steiermark durchzuführen.

(11) Die Behörde hat – ungeachtet des § 2 Abs. 6 – die Genehmigung (Abs. 1, Abs. 2 sowie § 24 Abs. 3 und 9) eines durchgeführten Zuchtprogramms auszusetzen oder erforderlichenfalls zu widerrufen, wenn

(12) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben die Bestimmungen des Zuchtprogramms, das sie in der Steiermark rechtmäßig durchführen, einzuhalten. Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben ihr Zuchtprogramm auch in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten, soweit sie dort zur Durchführung des Zuchtprogramms berechtigt sind, einzuhalten. Sie dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene und den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für diese Tiere Tierzuchtbescheinigungen sowie – soweit sie dazu befugt sind – lebenslange Identifizierungsdokumente ausstellen. Auf Antrag ihrer Züchterinnen/Züchter haben sie Zuchtbuch- bzw. Zuchtregistereintragungen vorzunehmen bzw. die Tierzuchtbescheinigungen auszustellen und zu übermitteln.

(13) Parteistellung im Verfahren nach Art. 12 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 hat ausschließlich der antragstellende Zuchtverband bzw. das antragstellende Zuchtunternehmen.

## § 4 {#art_4}

### Änderungen bei genehmigten Zuchtprogrammen {#prov_anderungen_bei_genehmigten_zuchtprogrammen}

(1) Genehmigungsbedürftige wesentliche Änderungen der nach § 3 Abs. 1 sowie nach § 24 Abs. 3 genehmigten Zuchtprogramme im Sinne des Art. 9 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 sind Änderungen betreffend

(2) Wenn die Behörde innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag der Mitteilung nach Abs. 1 keine Mitteilung erstattet, gelten die Änderungen als genehmigt. Das auf diese Weise genehmigte Zuchtprogramm ist mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen. Eine Ausfertigung davon ist dem Zuchtverband bzw. dem Zuchtunternehmen zurückzustellen.

(3) Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die auf Grund des § 3 Abs. 4 oder § 24 Abs. 4 ihr in einem anderen Bundesland, Mitgliedstaat oder Vertragsstaat genehmigtes Zuchtprogramm in der Steiermark durchführen, haben im Sinne des Art. 9 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genehmigte Änderungen unter Vorlage des rechtswirksam geänderten Zuchtprogramms unverzüglich anzuzeigen.

(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben die an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen/Züchter, in transparenter und nachvollziehbarer Weise rechtzeitig von den genehmigten Änderungen des Zuchtprogramms in Kenntnis zu setzen.

(5) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms in der Steiermark mit konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf unverzüglich anzuzeigen.

(6) Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die ihr in einem anderen Bundesland, Mitgliedstaat oder Vertragsstaat genehmigtes Zuchtprogramm in der Steiermark durchführen, haben genehmigte Änderungen unter Vorlage des rechtswirksam geänderten Zuchtprogrammes unverzüglich anzuzeigen.

## § 5 {#art_5}

### Durchführung von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen {#prov_durchfuhrung_von_leistungsprufungen_oder_zuchtwertschatzungen}

(1) Führt ein Zuchtverband, ein Zuchtunternehmen oder eine dritte Stelle gemäß Art. 27 Abs. 1 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 eine Leistungsprüfung oder eine Zuchtwertschätzung von Zuchttieren durch, sind die Bestimmungen des Kapitels V der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zu beachten.

(2) Die Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben detaillierte Angaben dazu, wer die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung durchführt, und die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung jener Zuchttiere, deren Samen entsprechend den unionsrechtlichen Vorschriften für die künstliche Besamung verwendet wird, im Internet öffentlich zugänglich zu machen und zu aktualisieren.

## § 6 {#art_6}

### Datenverarbeitung {#prov_datenverarbeitung}

(1) Die Behörden und die nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 3 Abs. 4 bzw. § 24 Abs. 4 in der Steiermark tätigen Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte dritte Stellen sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, die zu diesem Zwecke erforderlichen (personenbezogenen) Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) (Personenbezogene) Daten können auf begründetes Ersuchen an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes öffentliches Interesse (z. B. Forschung, Statistik, Förderung) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse entgegensteht.

(3) Zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben ist eine Übermittlung von (personenbezogenen) Daten zwischen antragstellenden, anerkannten oder in der Steiermark tätigen Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen und den Behörden zulässig.

(4) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist der Zuchtverband verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuchs für fünf Jahre ab der Einstellung sicherzustellen. Ist er dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jeder Halterin/jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.

#### 3. Abschnitt

#### Übereignung oder Überlassung von (Zucht)Tieren, Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen sowie deren Verwendung

## § 7 {#art_7}

### Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren {#prov_ubereignung_oder_uberlassung_von_zuchttieren}

Ein Zuchttier darf unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Tieren in der Steiermark nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es

## § 8 {#art_8}

### Ausstellung, Inhalt und Form von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial {#prov_ausstellung_inhalt_und_form_von_tierzuchtbescheinigungen_fur_zuchttiere_und_deren_zuchtmaterial}

(1) Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere (einschließlich der lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für reinrassige Zuchtequiden) und deren Zuchtmaterial sind gemäß Art. 30 bzw. Art. 32 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 von den Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen entsprechend eines in der Steiermark genehmigten Zuchtprogramms auszustellen und haben

(2) Nur die Ergebnisse der entsprechend eines genehmigten Zuchtprogramms vom anerkannten Zuchtverband, Zuchtunternehmen oder von einer dritten Stelle gemäß Art. 27 Abs. 1 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen dürfen in das Zuchtbuch oder Zuchtregister bzw. in die Tierzuchtbescheinigungen einschließlich der lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente aufgenommen werden.

## § 9 {#art_9}

### Verwendung von Tieren im Natursprung {#prov_verwendung_von_tieren_im_natursprung}

(1) Die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter (§ 17) hat der Halterin/dem Halter der dem Vatertier in der Steiermark zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein (Deckbescheinigung) auszufolgen. Die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen in Form von Kopien der Belegscheine bzw. Deckbescheinigungen oder gesonderter Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Belegscheine (Deckbescheinigungen) müssen jedenfalls die Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhalterin/des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine (Deckbescheinigungen) müssen von der Vatertierhalterin/vom Vatertierhalter und von der Halterin/vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen.

(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter auf Verlangen der Tierhalterin/des Tierhalters des gedeckten Tieres entweder dieser/diesem eine Tierzuchtbescheinigung im Sinne der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen von der Tierhalterin/vom Tierhalter genannten Zuchtverband oder ein von ihm/ihr genanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.

(4) Die Halterin/der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.

## § 10 {#art_10}

### Inverkehrbringen und Abgabe von Samen {#prov_inverkehrbringen_und_abgabe_von_samen}

Samen darf unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen in der Steiermark nur in Verkehr gebracht oder an Verbraucherinnen/ Verbraucher abgegeben werden

## § 11 {#art_11}

### Verwendung von Samen {#prov_verwendung_von_samen}

(1) Samen darf unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen in der Steiermark zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 10 entspricht.

(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 15 und 16 nur folgende Personen als Besamerinnen/Besamer durchführen:

(3) Die Besamerin/der Besamer hat der Halterin/dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin/vom Halter bestimmten Stelle gleich. Die Daten über die Besamung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat die Betreiberin/der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin/des Tierhalters entweder dieser/diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher/welches von der Tierhalterin/vom Tierhalter zu bestimmen ist, zu übermitteln.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf in der Steiermark Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen gewonnen worden ist. Dabei sind die veterinärrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.

## § 12 {#art_12}

### Erbfehler, Missbildungen, Sterilitäten {#prov_erbfehler_missbildungen_sterilitaten}

(1) Tierhalterinnen/Tierhalter und Besamerinnen/Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie z. B. das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen oder gehäuften Sterilitäten unverzüglich Bericht zu erstatten.

(2) Die Behörde kann der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertieres in der Steiermark mit Bescheid untersagen, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele dieses Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Untersagung nicht mehr vor, hat die Behörde den Bescheid unverzüglich aufzuheben.

(4) Vor der bescheidmäßigen Untersagung gemäß Abs. 2 hat die Behörde ein Gutachten des Tierzuchtrats (§ 19) einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheids sowie dessen Aufhebung zu informieren.

(5) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Nach bescheidmäßiger Untersagung gemäß Abs. 2 oder Vorliegen eines vergleichbaren Bescheids der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des von der Untersagung gemäß Abs. 2 oder des vergleichbaren Bescheids der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes betroffenen Samens in der Steiermark unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Nach Aufhebung des Bescheids gemäß Abs. 2 oder des Bescheids der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.

(7) Verordnungen gemäß Abs. 5 sind in der Grazer Zeitung kundzumachen.

## § 13 {#art_13}

### Inverkehrbringen und Abgabe von Eizellen und Embryonen {#prov_inverkehrbringen_und_abgabe_von_eizellen_und_embryonen}

Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen in der Steiermark nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden

1.wenn

## § 14 {#art_14}

### Verwendung von Embryonen {#prov_verwendung_von_embryonen}

(1) Embryonen dürfen unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen in der Steiermark nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 13 entsprechen.

(2) Die Embryo-Überträgerin/der Embryo-Überträger – das darf ausschließlich eine Tierärztin/ein Tierarzt sein – hat der Halterin/dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin/vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Embryoübertragung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

(3) Der Halterin/dem Halter des Empfängertieres sind auf Verlangen bei Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder sind diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher/welches von der Halterin/dem Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.

## § 15 {#art_15}

### Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker, Eigenbestandsbesamerinnen/Eigenbestandsbesamer {#prov_besamungstechnikerinnen_besamungstechniker_eigenbestandsbesamerinnen_eigenbestandsbesamer}

(1) Als Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerinnen/ Eigenbestandsbesamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.

(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,

(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren

(4) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.

(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass kein Umstand gemäß Abs. 3 besteht. Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Personen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstaatliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(6) Werden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Werden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin/Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerin/Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen.

(7) Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerinnen/ Eigenbestandsbesamer aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in der Steiermark tätig werden, haben das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, soweit nicht dieses Gesetz ausdrücklich anderes anordnet.

(8) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin/ Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerin/Eigenbestandsbesamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 6 oder § 20 Abs. 6 Z 6 bekannt zu geben.

## § 16 {#art_16}

### Anerkennung von Berufsqualifikationen {#prov_anerkennung_von_berufsqualifikationen}

Auf die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat absolviert wurden, die zur Ausübung des Berufs der Besamungstechnikerin/des Besamungstechnikers oder der Eigenbestandsbesamerin/des Eigenbestandsbesamers berechtigen, findet das StGAB 2016 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz ausdrücklich anderes anordnet.

#### 4. Abschnitt

#### Förderung

## § 17 {#art_17}

### Förderung der Vatertierhaltung {#prov_forderung_der_vatertierhaltung}

(1) Unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich entweder dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen (Vatertierhaltung) oder der Unternehmerin/dem Unternehmer des Agrarerzeugnissektors einen Beitrag zur künstlichen Besamung zu leisten, dessen Höhe sich nach den Kosten der Vatertierhaltung nach Abs. 2 bestimmt.

(2) Die Vatertierhaltung beinhaltet die Fütterung und Pflege der männlichen Zuchttiere sowie die Bereitstellung der für die Zucht erforderlichen Einrichtungen. Jede Gemeinde hat für je 80 deckfähige Rinder, 40 deckfähige Sauen, 40 deckfähige Schafe und 40 deckfähige Ziegen ein männliches Zuchttier zu halten. Erhöhen sich diese Zahlen um 25 %, so ist ein weiteres männliches Zuchttier zu halten. In die Zahl der deckfähigen Tiere sind jene weiblichen Tiere nicht einzurechnen, die künstlich besamt werden.

(3) Die Gemeinde kann die Vatertierhaltung auf folgende Weise durchführen:

(4) Der der Gemeinde erwachsende Aufwand für die Vatertierhaltung und für die künstliche Besamung ist aus Gemeindemitteln zu bestreiten.

(5) Der nach Abs. 1 von den Gemeinden zu leistende Beitrag zur künstlichen Besamung ist zumindest einmal jährlich zu entrichten.

(6) Die Gemeinden haben jährlich für jede in der Gemeinde vorhandene, im Zuchtbuch eingetragene Stute der Rassen Haflinger, Noriker und Warmblut einen Beitrag an die Landwirtschaftskammer Steiermark zu entrichten. Dieser Beitrag ist zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchttiere durch anerkannte Züchtervereinigungen oder verlässliche Halterinnen/Halter zu verwenden. Die Höhe des Beitrages ist durch die Landesregierung durch Verordnung festzulegen und so zu bemessen, dass die Bereitstellung männlicher Zuchttiere für die steirische Pferdezucht sichergestellt werden kann.

#### 5. Abschnitt

#### Schlussbestimmungen

## § 18 {#art_18}

### Behörde {#prov_behorde}

(1) Behörde im Sinne des Art. 2 Z 8 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 ist die Landwirtschaftskammer Steiermark im Hinblick auf

(3) Soweit der Landwirtschaftskammer Steiermark behördliche Aufgaben nach diesem Gesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Im Rahmen dieser Aufgaben ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(4) Über die Rechte gemäß Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.

(5) Die Unterstützung von Empfängerinnen/Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, erfolgt durch die Landwirtschaftskammer Steiermark.

## § 19 {#art_19}

### Tierzuchtrat {#prov_tierzuchtrat}

Durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten wurde ein Tierzuchtrat eingerichtet. Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht können unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und 12 Abs. 3 zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrats einholen. Dies umfasst auch alle weiteren Sachverhalte, die für die Vollziehung Bundesländer übergreifender Verfahren und Beurteilungen im Tierzuchtrat zu behandeln sind sowie im Zusammenhang mit der Umsetzung der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 stehen.

## § 20 {#art_20}

### Verfahren, Überwachung, Ausnahmen {#prov_verfahren_uberwachung_ausnahmen}

(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.

(2) Die Behörde hat die Einhaltung der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, der Vorschriften dieses Gesetzes und auf deren Grundlage erlassene Verordnungen und Bescheide zu überwachen. Sie kann sich dabei ihres eigenen Personals, sofern dieses den Anforderungen gemäß Art. 41 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genügt, oder der gemäß Abs. 3 bestellten besonderen Überwachungsorgane bedienen.

(3) Die Behörde kann natürliche und juristische Personen zur Unterstützung der Behörde bei der Überwachung gemäß Abs. 1 mit Bescheid zu besonderen Überwachungsorganen bestellen, wenn sie den Anforderungen gemäß Art. 41 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genügen.

(4) Gemäß Abs. 3 bestellte besondere Überwachungsorgane sind an die Weisungen der Behörde gebunden.

(5) Die Bestellung als besonderes Überwachungsorgan ist zu widerrufen, wenn

(6) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen Vorschriften der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 und der auf diese gestützten Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie auf deren Grundlage erlassene Verordnungen und Bescheide erforderlich sind. Dazu kann die Behörde insbesondere

(7) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem sind auch Änderungen im Hinblick auf Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B Z 1 lit. b der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten anzugeben.

(8) Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist,

(9) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte natürliche oder juristische Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen entsprechend Art. 46 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel der/des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeiten sowie sonstige Orte, an denen diesem Gesetz unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden, betreten. Der oder die Kontrollierte hat auf Aufforderung den Zugang zu diesen zu ermöglichen.

(10) Die Berechtigung gemäß Abs. 9 umfasst auch die Befugnis,

(11) Von Maßnahmen gemäß Abs. 9 und 10 betroffene Personen haben diese zu dulden sowie die Kontrollorgane bei ihren amtlichen Tätigkeiten zu unterstützen bzw. für eine Unterstützung Sorge zu tragen; insbesondere haben sie auf Verlangen Daten gemäß Abs. 10 Z 2 vorzulegen bzw. in diese Einsicht zu ermöglichen sowie Tiere vorzuführen.

(12) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 8, 9 und 11 bestehen auch gegenüber den Organen des Landesverwaltungsgerichts und die Befugnisse gemäß Abs. 6 und 9 kommen auch den Organen des Landesverwaltungsgerichts zu. Dasselbe gilt auch für die Kontrollexperten anderer Bundesländer, anderer Mitgliedstaaten bzw. der Europäischen Kommission, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen.

(13) Darüber hinaus haben die Kontrollbehörde bzw. die Kontrollorgane die Bestimmungen gemäß Art. 41 bis 45 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zu beachten.

(14) Werden auf Grund eines Verstoßes gegen dieses Gesetz Maßnahmen nach Art. 47 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 gesetzt, können die dafür anfallenden Kosten im Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht werden und dem Beschuldigten in einem Straferkenntnis neben einer Verwaltungsstrafe vorgeschrieben werden; die Kosten sind unmittelbar an die Landwirtschaftskammer Steiermark zu entrichten.

## § 21 {#art_21}

### Verordnungen {#prov_verordnungen}

(1) Soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren sowie für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Steiermark und der Österreichischen Tierärztekammer, Landesstelle Steiermark, durch Verordnung jedenfalls nähere Vorschriften zu erlassen über

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, die die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 9 erfüllen.

## § 22 {#art_22}

### Strafbestimmungen {#prov_strafbestimmungen}

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, wer

## § 23 {#art_23}

### EU-Recht {#prov_eu_recht}

(1) Mit diesem Gesetz wird die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Europäische Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“), ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66, durchgeführt.

(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17.9. 2015, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2018/472/A).

## § 24 {#art_24}

### Übergangsbestimmungen {#prov_ubergangsbestimmungen}

(1) Auf Grund des § 5 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen, deren Anerkennung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrecht ist, gelten als anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(2) Auf Grundlage des Bundesgesetzes, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbstständigt werden, BGBl. I. Nr. 115/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, ist das Bundesgestüt Piber berechtigt, das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Lipizzaner zu führen.

(3) Alle Zuchtprogramme, welche auf Grund einer aufrechten Anerkennung nach § 5 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durchgeführt werden, gelten als genehmigte Zuchtprogramme nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(4) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Steiermark auf Grund des § 9 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 rechtmäßig tätigen Zuchtorganisationen gelten im Hinblick auf die Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, als im Sinne des § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes genehmigt.

(5) Sind die sich aus § 10 Abs. 10, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 3 oder § 20 Abs. 3 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Nach Abs. 1 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben den ersten Bericht, zu dem sie nach § 10 Abs. 7 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 verpflichtet wären, zu diesem Zeitpunkt zu erstatten.

(7) Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamerinnen/ Eigenbestandsbesamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben.

(8) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (§ 5 Abs. 1), welche auf Grundlage des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten als Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach diesem Gesetz. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich nach § 5 Abs. 2 zu benennen.

(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen

(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 zu Ende zu führen. Zuchtorganisationen, die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anerkennung nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 erlangen, gelten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Anerkennung als anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes. Die mit der Anerkennung verbundenen Zuchtprogramme gelten nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes als genehmigt.

## § 25 {#art_25}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2019, in Kraft.

## § 26 {#art_26}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2009, LGBl. Nr. 35/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, außer Kraft.