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# 75. Gesetz:Änderung des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt

# (XVII. GPStLT RV EZ 3499/1 AB EZ 3499/3)

# [CELEX-Nr.: 31992L0043, 32009L0147]

75. Gesetz vom 17. September 2019, mit dem das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt – StESUG, LGBl. Nr. 78/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 130/2014, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

## „§ 8 {#art_8}

### Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten {#prov_offentlichkeitsbeteiligung_und_zugang_zu_gerichten}

(1) Die Bewilligungswerberin/Der Bewilligungswerber und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt sind berechtigt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines Europaschutzgebietes gemäß § 28 Abs. 1 StNSchG 2017 eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Vorprüfung). Das Feststellungsverfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. Die Behörde hat binnen acht Wochen bescheidförmig zu entscheiden. Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung das Bundesland Steiermark umfasst, haben im Feststellungs- und im Bewilligungsverfahren gemäß § 28 StNSchG 2017 Beteiligtenstellung im Sinne des § 8 AVG; für die Umweltanwältin/den Umweltanwalt gilt § 6 Abs. 2.

(2) Verfügbare Informationen über ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb von Europaschutzgebieten sind auf einer für anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Innerhalb dieser Frist können anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 zum Vorhaben betreffend die Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften schriftlich Stellung nehmen und ihre Meinung in der Folge im Rahmen einer allfälligen mündlichen Verhandlung vortragen; zudem sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.

(3) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß

(4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind auf einer für anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen; mit Ablauf von zwei Wochen nach Bereitstellung gilt ihnen der Bescheid als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.“

2. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:

## „§ 13 {#art_13}

### Verweise {#prov_verweise}

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

## „§ 14a {#art_14a}

### Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 75/2019 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_75_2019}

(1) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des § 8 Abs. 1 sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 8 Abs. 3,

(2) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit denen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.“

4. Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2019 treten §§ 8, 13 und 14a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2019, in Kraft.“