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# 77. Verordnung:Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993

77. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 2019, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

> Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2019, wird verordnet:

> Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr.26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 48/2019, wird wie folgt geändert:

#### Artikel 1

1. Der Einleitungsteil des § 5 Abs. 7 lautet:

„Abweichend von Abs. 6 können Förderungen gemäß den §§ 14 und 15a beim Austausch alter Kessel auf Basis fossiler Brennstoffe gegen Erdgas-Brennwertsysteme gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:“

2. Im § 7a dritter Satz wird der Betrag „€ 2.100,--“ durch den Betrag „€ 2.200,--“ ersetzt.

3. § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon sind bei ausschließlichen Wohngebäuden mit ein oder zwei Wohnungen die Annuitätenzuschüsse bis zu einer Nutzfläche von 130 m2 bis höchstens € 50.000,--, bei einer Nutzfläche von über 130 m2 bis höchstens € 100.000,-- jeweils gebäudebezogen zu gewähren.“

4. Nach § 15a Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei ausschließlichen Wohngebäuden mit ein oder zwei Wohnungen sind Annuitätenzuschüsse für Darlehen bis zu einer Nutzfläche von 130 m2 bis höchstens € 50.000,--, bei einer Nutzfläche von über 130 m2 bis höchstens € 100.000,-- oder Förderungsbeiträge in der Höhe von 15 % bezogen auf diese Beträge jeweils gebäudebezogen zu gewähren.“

5. § 15a Abs. 4 lautet:

„(4) Maßnahmen gemäß § 15 fallen unter diese Bestimmung, wenn deren Umsetzung gleichzeitig und gemeinsam erfolgt.“

6. § 15c werden folgende Sätze angefügt:

„Abweichend davon kann statt des Annuitätenzuschusses ein Förderungsbeitrag in der Höhe von 10 % bezogen auf die förderbaren Kosten je Wohnung gewährt werden. Dieser Förderungsbeitrag wird in 20 Halbjahresraten ausbezahlt.“

#### Artikel 2

(1) Artikel 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2019, in Kraft.

(2) Die §§ 5 Abs. 7, 15 Abs. 1 sowie 15a in der Fassung LGBl. Nr. 48/2019 können zu Gunsten von Förderungswerbern wahlweise bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung angewendet werden.