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# 80. Verordnung:Änderung der Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung (Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnungs-Novelle 2019)

80. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 2019, mit der die Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird (Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnungs-Novelle 2019)

> Gemäß § 42 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2019, wird verordnet:

> Die Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung, LGBl. Nr. 110/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 66/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Zentralwahlausschuss hat den Beschluss betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuss und dem zuständigen Dienststellenleiter/der zuständigen Dienststellenleiterin so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, dass die Kundmachung unter Berücksichtigung der Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:

2. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuss das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Landeslehrpersonen der Dienststelle spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Landeslehrpersonen aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. Landeslehrpersonen, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen.“

3. § 7 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Landeslehrpersonen ausscheidet, die

(2) Landeslehrpersonen, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, sind nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuss, die Landeslehrpersonen für allgemeinbildende Pflichtschulen sind jedoch auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuss wahlberechtigt (§ 42 Z 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes).“

4. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.“

5. § 8 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Über eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses entscheidet das zuständige Verwaltungsgericht (§ 20 Abs. 2 PVG).

(4) Der Dienststellenwahlausschuss ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.“

6. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis der Landeslehrpersonen, die sich als Personalvertreter/Personalvertreterinnen bewerben (Wahlwerber/Wahlwerberinnen), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters/einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin des Wahlvorschlages zu enthalten, anderenfalls der/die Erstunterzeichnete als Vertreter/Vertreterin gilt. Wahlwerber/Wahlwerberinnen müssen das passive Wahlrecht besitzen (§ 15 Abs. 5 und 6 und § 42 Z 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes); sie dürfen in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn sie hiezu ihre Zustimmung schriftlich erklärt haben.“

7. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter/der Vertreterin des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber/Wahlwerberinnen, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 und § 42 Z 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuss aus dem Wahlvorschlag zu streichen.“

8. § 10 Abs. 3 lit. c lautet:

9. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuss ist vom Dienststellenwahlausschuss nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass dem Dienststellenwahlausschuss glaubhaft gemacht wird, dass ein Unterzeichner/eine Unterzeichnerin des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 17. Tage vor dem (ersten) Wahltag erfolgt ist.“

10. § 29 Abs. 1 und 2 entfallen.

11. § 30 lautet:

## „§ 30 {#art_30}

Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 42 Z 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.“

12. § 34 lautet:

„Der Zentralwahlausschuss hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens 15 Tage vor dem (ersten) Wahltag mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen.“

13. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss ist dem Zentralwahlausschuss vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ohne Verzug sowohl telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Wege als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.“

14. § 39 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch einen Sonn- oder Feiertag oder einen Samstag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.“

15. § 39 Abs. 6 lautet:

„(6) Arbeitstage im Sinne dieser Wahlordnung sind die Werktage ohne die Samstage.“

16. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung der Steiermärkischen Landeslehrer Personalvertretungs-Wahlordnungs-Novelle 2019, LGBl. Nr. 80/2019, treten § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 7Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, 3 lit. c und 5, § 30, § 34, § 36 Abs. 2 sowie § 39 Abs. 3, 4 und 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Oktober 2019, in Kraft; gleichzeitig tritt § 29 Abs. 1 und 2 außer Kraft.“