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# 112. Verordnung:Änderung der Steiermärkischen Kehrtarifverordnung 2018

112. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Dezember 2019, mit der die Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2018 geändert wird

> Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2018, wird verordnet:

> Die Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2018, LGBl. Nr. 66/2018, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 98/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der Text des §10a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 112/2019 tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

2. Die Anlage 1 wird neu erlassen.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

#### Kehrtarife

#### 1. Raumheizgeräte und deren Abgasanlagen

a)

Für die ersten zwei Abgasanlagen je Objekt mit eigener Hausnummer:

Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Abgasanlage

€ 13,40

Für jedes weitere Geschoß je Abgasanlage

€ 2,00

b)

Für alle weiteren Abgasanlagen sowie Abgasanlagen für Raumheizgeräte neben Abgasanlagen für Feuerungsanlagen laut Ziffer 2 und 3 die im Objekt mit der gleichen Hausnummer zur gleichen Zeit zu kehren und/oder zu überprüfen sind:

Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Abgasanlage

€ 3,80

für jedes weitere Geschoß je Abgasanlage

€ 2,00

c)

Abgasanlagen, die bestiegen und beschloffen wurden:

Grundgeschoß

€ 22,80

Rest nach Zeitaufwand

d)

Überprüfen von Raumheizgeräten

€ 6,20

#### 2. Feuerungsanlagen

Maximale Nennheizleistung

Feste Brennstoffe

Flüssige Brennstoffe

Pellets, Hackschnitzel und Holzvergaser

Gasförmige Brennstoffe

a)

für die ersten 30 kW

€ 34,10

€ 34,40

€ 38,40

€ 46,60

b)

von 31 bis 40 kW

€ 37,20

€ 37,60

€ 42,00

€ 49,60

c)

von 41 bis 50 kW

€ 40,40

€ 40,70

€ 45,50

€ 52,80

d)

von 51 bis 60 kW

€ 43,40

€ 43,70

€ 48,90

€ 55,90

e)

von 61 bis 70 kW

€ 46,60

€ 46,90

€ 52,50

€ 58,90

f)

von 71 bis 80 kW

€ 49,60

€ 49,90

€ 55,90

€ 62,10

g)

von 81 bis 90 kW

€ 52,80

€ 53,10

€ 59,30

€ 65,20

h)

von 91 bis 100 kW

€ 55,90

€ 56,30

€ 62,90

€ 68,30

i)

von 101 bis 110 kW

€ 57,00

€ 57,30

€ 64,10

€ 69,30

j)

von 111 bis 120 kW

€ 57,90

€ 58,20

€ 65,20

€ 70,30

k)

je weitere 10 kW

€ 3,20

€ 3,20

€ 3,20

€ 3,20

#### 3. Abgasanlagen und Verbindungsstücke

Bei der Überprüfung und der Kehrung von Abgasanlagen und den dazugehörigen Verbindungsstücken gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2a und 2b Steiermärkische Kehrordnung 2018 – StKO 2018, idF. LGBl. Nr. 14/2018, sind die jeweils anzuwendenden Tarife nach A 2 um 20 % zu verringern.

#### 4. Überprüfungen

Optische Überprüfung gemäß § 7 Steiermärkische Kehrordnung 2018 – StKO 2018, idF. LGBl. Nr. 14/2018

€ 14,50

je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft

#### B Sonstige Tarife

1.

Sonstige Arbeiten, die nicht in Anlage 1 A aufgezählt sind, wie zum Beispiel Ausscheren (Abziehen) von Abgasanlagen, Einsatz von Inspektionskameras; Ausbrennen oder Rauchdichtprobe nach ÖNORM B 8201 „Rauch- und Abgasfänge – Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit“ vom 1. Dezember 2000; Überprüfung der Anschlussstellen; dauerhafte topografische Bezeichnung je Abgasanlage sowie für alle anderen Rauchfangkehrerarbeiten und Tätigkeiten als Überwachungsstelle nach dem Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetz 2016, idF. LGBl. Nr. 26/2019, und auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen

€ 14,50

je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft

2.

Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerstätten nach ÖNORM M 7510-2, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 2: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15

€ 34,50

3.

Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerstätten nach ÖNORM M 7510-4, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 4: Einfache

Überprüfung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15

€ 44,50

4.

Erstellung des schriftlichen Berichts beim Rauchfangkehrerwechsel gemäß § 124 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2018

€ 25,90

#### C Stundensatz

Stundensatz

€ 14,50

je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft

#### D Mindesttarif

Mindesttarif

€ 27,20