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# 4. Gesetz:Änderung des Geländefahrzeugegesetzes

# (XVII. GPStLT RV EZ 3690/1 AB EZ 3690/2)

4. Gesetz vom 19. November 2019, mit dem das Geländefahrzeugegesetz geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Gesetz über die Verwendung von Kraftfahrzeugen im freien Gelände (Geländefahrzeugegesetz), LGBl. Nr. 16/1989, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lit. h lautet:

2. Nach § 2 Abs. 2 lit. h wird folgende lit. i eingefügt:

3. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e bis g und lit. i sowie des § 2 Abs. 3 beabsichtigte Verwendung von Geländefahrzeugen, die nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht zugelassen sind und kein Kennzeichen führen, ist der für den örtlichen Verwendungsbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der im § 3 Abs. 1 lit. a bis d enthaltenen Daten anzuzeigen.“

4. Dem § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2020 treten § 2 Abs. 2 lit. h und i sowie § 5 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Februar 2020, in Kraft.“