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# 6. Gesetz:Raumordnungsgesetznovelle 2019

# (XVII. GPStLT IA EZ 223/1 AB EZ 223/12)

6. Gesetz vom 19. November 2019, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 geändert wird (Raumordnungsgesetznovelle 2019)

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2017, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag zu § 24 wird die Zeile „§ 24a Vereinfachtes Verfahren bei Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes“ eingefügt.

b) Der Eintrag zu § 42a lautet: „Neu gebildete Gemeinden und Gebietsänderungen“.

c) Nach dem Eintrag zu § 67e wird die Zeile „§ 67f Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 6/2020“ eingefügt.

2. § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz lautet:

„Dies trifft nicht auf historisch gewachsene innerörtliche Einkaufsstraßen zu, die geprägt sind durch eine jahrzehntelang bestehende Nutzungsvielfalt.“

3. In § 2 Abs. 1 Z 6 letzter Gliedsatz wird nach dem Wort „Einkaufstraßen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die geprägt sind durch eine jahrzehntelang bestehende Nutzungsvielfalt,“ eingefügt.

4. In § 2 Abs. 1 Z 22 wird folgender Satz angefügt:

„Zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt auch das Einstellen von Reittieren, wenn dazu überwiegend im eigenen Betrieb gewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden.“

5. In § 2 Abs. 1 Z 31 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Aufrechterhaltung des“ das Wort „bestehenden“ eingefügt.

6. In § 2 Abs. 1 Z 36 zweiter Satz wird nach dem Wort „Verkaufsräume“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Nachkassenbereiche“ eingefügt.

7. In § 2 Abs. 1 Z 36 letzter Satz wird nach dem in der Klammer befindlichen Wort „Sanitärräume“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „baulich getrennte Umkleidekabinen“ eingefügt.

8. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „und Genehmigungen nach § 33 des Steiermärkischen Baugesetzes“ durch die Wortfolge „nach dem Steiermärkischen Baugesetz“ ersetzt.

9. In § 8 Abs. 3 wird nach dem Wort „Baubewilligungen“ ein Beistrich gesetzt und entfällt die Wortfolge „und Genehmigungen nach § 33 des Steiermärkischen Baugesetzes“.

10. In § 8 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „sowie Genehmigungen nach § 33 des Steiermärkischen Baugesetzes“.

11. § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Baubewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz sowie Bewilligungen nach diesem Gesetz, die den Abs. 2 und 4 sowie § 9 Abs. 4, § 31 Abs. 11, § 33 Abs. 7, § 40 Abs. 8, § 45 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 widersprechen, sind innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG). Die Dreijahresfrist ist gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist der erstinstanzliche Bescheid erlassen wird.“

12. § 22 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Gemeinde kann – insbesondere zur Vorbereitung der Bebauungsplanung – für das gesamte Gemeindegebiet oder auch nur für Teile desselben ein räumliches Leitbild als Teil des örtlichen Entwicklungskonzeptes erlassen. In diesem sind für alle Nutzungsarten gemäß § 26 Abs. 1 insbesondere der Gebietscharakter sowie die Grundsätze zur Bebauungsweise, zum Erschließungssystem und zur Freiraumgestaltung festzulegen.“

13. § 22 Abs. 9 Z 2 lautet:

14. Dem § 24 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes kann davon abgesehen werden, sofern keine Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 und 2) durchzuführen ist.“

15. Dem § 24 Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:

„Fasst der Gemeinderat zur Beseitigung von Versagungsgründen oder aus anderen Gründen einen Änderungsbeschluss, so gilt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der ursprüngliche Genehmigungsantrag als zurückgezogen und sind die geänderten Unterlagen gemäß Abs. 9 neu vorzulegen.“

16. In § 24 Abs. 12 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Bei einer Neuvorlage gemäß Abs. 11 letzter Satz beträgt die Entscheidungsfrist drei Monate.“

17. In § 24 Abs. 13 erster Satz wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

18. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

## „§ 24a {#art_24a}

### Vereinfachtes Verfahren bei Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes {#prov_vereinfachtes_verfahren_bei_anderung_eines_ortlichen_entwicklungskonzeptes}

(1) Für Änderungen eines örtlichen Entwicklungskonzeptes außerhalb einer Revision, die nur auf anrainende oder durch Straßen, Flüsse, Eisenbahnen und dergleichen getrennte Grundstücke Auswirkungen haben, gelten § 24 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des Gemeinderatsbeschlusses der Bürgermeister die Auflage zur Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes zu verfügen und die Gemeinderatsmitglieder darüber zu informieren hat, sowie § 24 Abs. 2, 3, 4, 6 bis 8. Danach ist die Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes kundzumachen und eine Ausfertigung der Kundmachung der Landesregierung zu übermitteln.

(2) Die Landesregierung kann im Auflageverfahren von der Gemeinde schriftlich unter Anführung der Gründe verlangen, dass die Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Solche Gründe für dieses Verlangen liegen dann vor, wenn ein oder mehrere Versagungsgründe gemäß § 24 Abs. 10 vorliegen. In diesem Fall sind für die Durchführung des weiteren Verfahrens die Bestimmungen des § 24 Abs. 9 bis 14 anzuwenden, sofern den angeführten Gründen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen und der Genehmigungsvorbehalt von der Landesregierung nicht aufgehoben wird.“

19. In § 26 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Überdies können im Wortlaut Festlegungen zur Bebauung und Freiraumgestaltung, Höhenentwicklung, zu nicht bebaubaren Flächen und Regelungen zur Geländeveränderung vorgenommen werden.“

20. § 26 Abs. 4 lautet:

„(4) Im Flächenwidmungsplan hat die Gemeinde jene Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen im Freiland sowie jene Verkehrsflächen festzulegen, für die durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen sind (Bebauungsplanzonierung). Die Festlegungen sind bei der nächsten regelmäßigen Revision oder Änderung des Flächenwidmungsplanes im Flächenwidmungsplan zu treffen. Die Gemeinde kann überdies in der Bebauungsplanzonierung festlegen, dass bestimmte bauliche Anlagen bereits vor dem Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes baurechtlich bewilligt werden dürfen, wenn sich diese in die umgebende Bebauung einfügen, der Ensemblekomplettierung dienen und im Einklang mit den mit der Bebauungsplanung verfolgten Zielsetzungen stehen. Dazu sind Festlegungen hinsichtlich Lage, Größe, Höhe, Gestaltung und Funktion zu treffen. Bei jeder weiteren Fortführung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes sind die Bebauungsplanzonierung sowie der Inhalt der Festlegungen zu überprüfen.“

21. In § 26 Abs. 6 Z 1 entfällt die Wortfolge „lit. b“.

22. In § 29 Abs. 4 wird die Wortfolge „sowie Genehmigungen nach § 33 des Steiermärkischen Baugesetzes“ durch die Wortfolge „nach dem Steiermärkischen Baugesetz“ ersetzt.

23. In § 30 Abs. 1 Z 3 wird folgender letzter Satz eingefügt:

„Ist ein Widerspruch zur Eigenart des Kerngebietes gegeben, kann die Zulässigkeit der Errichtung von Wohnnutzungen ausgeschlossen werden.“

24. § 30 Abs. 1 Z 4 dritter und vierter Satz lauten:

„In diesen Gebieten ist die Errichtung und Nutzung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden für Möbel-, Einrichtungs-, Baustoffhandelsbetriebe, Gartencenter sowie Kraftfahrzeug- und Maschinenhandels-betriebe und deren Ersatzteil- und Zubehörhandel zulässig. Weiters zulässig sind jene Handelsbetriebe, die an diesem Standort ihre Waren selbst erzeugen. Nach Maßgabe des örtlichen Entwicklungskonzeptes kann die Errichtung von solchen Handelsbetrieben auch ausgeschlossen werden.“

25. § 30 Abs. 1 Z 6 lit. a und lit. b lauten:

26. In § 30 Abs. 1 Z 7 wird nach der Wortfolge „wobei auch Wohnbauten“ die Wortfolge „außerhalb einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten“ eingefügt.

27. § 30 Abs. 7 lautet:

„(7) Im Bauland können zur Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes vor Immissionen Zonen ausgewiesen werden, in denen bestimmte Brennstoffe oder Feuerungsanlagentypen für die Beheizung baulicher Anlagen unzulässig sind. Diese Brennstoffe oder Feuerungsanlagentypen sind ausnahmsweise – insbesondere bei Feuerungsanlagen auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern – zuzulassen, wenn durch geeignete Maßnahmen (Entschwefelung der Rauchgase, Bindung des Schwefels der Rauchgase, Einbau von Filteranlagen und dergleichen) auch ein ausreichender Schutz vor Emissionen sichergestellt wird.“

28. In § 30 Abs. 8 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Durch Zubauten darf die neu gewonnene Bruttogeschoßfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte betragen.“

29. § 31 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Verkaufsflächen in mehreren Gebäuden oder Teilen von Gebäuden sind zusammenzurechnen und gelten als Einkaufszentrum nach Abs. 1, wenn sie in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine bauliche und/oder betriebsorganisatorische Einheit bilden und die Summe der Verkaufsflächen mehr als die unter Abs. 1 festgelegte beträgt.

(3) Nicht zur Verkaufsfläche zählen:

30. § 31 Abs. 4 Z 1 lautet:

31. § 31 Abs. 9 lit. a und Abs. 10 entfällt.

32. § 33 Abs. 3 Z 1 lautet:

33. In § 33 Abs. 4 Z 3 wird im letzten Absatz nach der Wortfolge „erfolgen kann“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „diese Grundstücke in einer Grundbuchseinlage eingetragen sind“ eingefügt.

34. In § 33 Abs. 4 Z 5 wird das Wort „Geschoßflächen“ durch das Wort „Bruttogeschoßflächen“ und das Wort „Geschoßfläche“ durch das Wort „Bruttogeschoßfläche“ ersetzt.

35. In § 33 Abs. 5 Z 2 wird das Wort „Geschoßfläche“ durch das Wort „Bruttogeschoßfläche“ ersetzt.

36. In § 33 Abs. 5 Z 6 wird die Wortfolge „Kollektorfläche von insgesamt 100 m2.“ durch die Wortfolge „Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak)“ ersetzt.

37. In § 33 Abs. 6 wird das Wort „Geschoßfläche“ durch das Wort „Bruttogeschoßfläche“ ersetzt.

38. In § 33 Abs. 7 Z 2 wird das Wort „Geschoßflächen“ durch das Wort „Bruttogeschoßflächen“ ersetzt.

39. Dem § 38 Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:

„Fasst der Gemeinderat zur Beseitigung von Versagungsgründen oder aus anderen Gründen einen Änderungsbeschluss, so gilt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der ursprüngliche Genehmigungsantrag als zurückgezogen und sind die geänderten Unterlagen gemäß Abs. 9 neu vorzulegen.“

40. In § 38 Abs. 12 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei einer Neuvorlage gemäß Abs. 11 letzter Satz beträgt die Entscheidungsfrist drei Monate.“

41. In § 39 Abs. 1 werden nach dem Doppelpunkt die Ziffern „1 bis 3“ durch literae „a bis c“ ersetzt.

42. § 39 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„In diesem Fall sind für die Durchführung des weiteren Verfahrens die Bestimmungen des § 38 Abs. 6 bis 14 anzuwenden, sofern den angeführten Gründen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen und der Genehmigungsvorbehalt von der Landesregierung nicht aufgehoben wurde.“

43. § 40 Abs. 8 vorletzter und letzter Satz lauten:

„Baubewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz dürfen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Für Zubauten sowie für bauliche Anlagen, die entsprechend einer Festlegung im Flächenwidmungsplan gemäß § 26 Abs. 4 vor der Erlassung eines Bebauungsplanes baurechtlich bewilligt werden dürfen, ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung ausreichend.“

44. § 42a lautet:

## „§ 42a {#art_42a}

### Neu gebildete Gemeinden und Gebietsänderungen {#prov_neu_gebildete_gemeinden_und_gebietsanderungen}

(1) Gemäß §§ 8, 9 oder 10 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 neu gebildete Gemeinden haben ein örtliches Entwicklungskonzept (§ 21) und einen Flächenwidmungsplan (§ 25) zu erstellen.

(2) Die Verfahren gemäß §§ 24 und 38 sind ehestmöglich einzuleiten und spätestens innerhalb von fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gebietsänderung abzuschließen.

(3) Werden Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung gemäß § 11 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 in den neu gebildeten Gemeinden wieder in Geltung gesetzt, sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.

(4) Werden in Gemeinden, die von einer Gebietsänderung gemäß §§ 7 und 10 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 betroffen sind und nicht zu bestehen aufgehört haben, Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung, die sich auf das angegliederte Gebiet beziehen, wieder in Geltung gesetzt, sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz ebenso nicht anzuwenden.

(5) Das Recht, Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung im Falle von Gebietsänderungen gemäß §§ 7 bis 9 und § 10 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 wieder in Geltung zu setzen, obliegt dem jeweils zuständigen Gemeindeorgan.“

45. In § 46 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies ist im Grundbuch anzumerken, wobei die Gemeinde die Anmerkung binnen vier Wochen ab Baubeginn zu veranlassen hat.“

46. In § 49 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „Entwicklungsprogramm“ durch die Wortfolge „örtliche Entwicklungskonzept“ ersetzt.

47. In § 50 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „oder Genehmigungen nach § 33 des Steiermärkischen Baugesetzes“ durch die Wortfolge „nach dem Steiermärkischen Baugesetz“ ersetzt.

48. Dem § 63 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bürgermeister ist ermächtigt, Genehmigungsanträge gemäß §§ 24 und 38 ohne Beschluss des Gemeinderates zurückzuziehen. Der Gemeinderat ist in der nächsten Sitzung darüber zu informieren.“

49. Nach § 67e wird folgender § 67f eingefügt:

## „§ 67f {#art_67f}

### Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 6/2020 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_6_2020}

(1) Bei Handelsbetrieben, die zum 1. Juli 2010 bereits rechtmäßig bestanden haben und deren Verwendungszweck dem jeweiligen Baugebiet widerspricht, dürfen durch bauliche Maßnahmen Erweiterungen bewilligt werden, wobei die Verkaufsfläche insgesamt 800 m² nicht überschreiten darf.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 6/2020 anhängigen Verfahren können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde.“

50. Dem § 68a wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2020 treten das Inhaltsverzeichnis und § 2 Abs. 1 Z 4, Z 6, Z 22, Z 31 und Z 36, § 8 Abs. 2 bis 5, § 22 Abs. 7 und Abs. 9 Z 2, § 24 Abs. 11, 12 und 13, § 24a, § 26 Abs. 2, 4 und Abs. 6 Z 1, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 7, § 30 Abs. 7 und 8, § 31 Abs. 2, 3 und Abs. 4 Z 1, § 33 Abs. 3 Z 1, § 33 Abs. 4 Z 3 und 5, § 33 Abs. 5 Z 2 und Z 6, § 33 Abs. 6 und 7 Z 2, § 38 Abs. 11 und 12, § 39 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 8, § 42a, § 46 Abs. 3, § 49 Abs. 4, § 50 Abs. 1 Z 3, § 63 Abs. 4 sowie § 67f mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Februar 2020, in Kraft; gleichzeitig treten § 31 Abs. 9 lit. a und Abs. 10 außer Kraft. § 24 Abs. 5 letzter Satz tritt rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2010, das ist der 1. Juli 2010, in Kraft.“