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# 13. Verordnung:Änderung der Sondergebührenverordnung 2019

13. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Februar 2020, mit der die Sondergebührenverordnung 2019 geändert wird

> Auf Grund der §§ 75, 76 und 79 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 102/2019, wird verordnet:

> Die Sondergebührenverordnung 2019, LGBl. Nr. 28/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 22 Inkrafttreten“ die Zeile „§ 22a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.

2. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Grundgebühr beträgt pro Pflegetag für

3. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Basisbetrag der Strukturpauschale beträgt 509,90 Euro. Die Strukturpauschale ist pro Fall je nach Aufenthaltsdauer (SKLPflegetage) zu verrechnen und beträgt für:

Aufenthaltsdauer

Prozentsatz vom Basisbetrag

gerundeter Betrag in Euro

1 Pflegetag

50

255,00

2 Pflegetage

50

255,00

3 Pflegetage

75

382,50

4 Pflegetage

75

382,50

5 Pflegetage

90

459,00

6 Pflegetage

90

459,00

7 Pflegetage

100

509,90

8 Pflegetage

100

509,90

9 Pflegetage

100

509,90

10 Pflegetage

110

561,10

11 Pflegetage

110

561,10

12 Pflegetage

120

612,00

13 Pflegetage

120

612,00

14 Pflegetage

130

663,00

mehr als 14 Pflegetage

130

663,00“

4. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Leistungen in der Sonderklasse ist eine Tagesgebühr zu verrechnen, wobei für operative und nichtoperative Abteilungen gesonderte Gebühren zu veranschlagen sind. Die jeweilige Tagesgebühr richtet sich nach der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und beträgt:

Operative Abteilung

Nicht-operative Abteilung

Aufenthaltsdauer

Betrag in Euro

Aufenthaltsdauer

Betrag in Euro

für den 1. bis 10. Tag je

23,20

für den 1. bis 10. Tag je

36,30

für den 11. bis 20. Tag je

19,00

für den 11. bis 20. Tag je

29,10

für den 21. bis 30. Tag je

16,00

ab dem 21. Tag je

18,20

ab dem 31. Tag je

11,80

“

5. In § 5 wird die Zahl „134,30“ durch die Zahl „137,00“ ersetzt.

6. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Arztgebühren für operative Eingriffe werden in Gruppen eingeteilt, wobei die Gruppenzugehörigkeit eines Eingriffes aus Anhang A ersichtlich ist. Sie betragen in den einzelnen Operationsgruppen:

Operationsgruppe

Betrag in Euro

38,60

74,20

136,40

287,10

472,70

658,60

848,00

1022,00

1350,90

1858,40“

7. In § 8 Abs. 1 wird die Zahl „35,40“ durch die Zahl „36,70“ ersetzt.

8. In § 9 wird die Zahl „935,20“ durch die Zahl „968,90“ersetzt.

9. In § 11 Abs. 2 wird die Zahl „159,80“ durch die Zahl „163,00“ ersetzt.

10. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Arztgebühren für strahlentherapeutische Leistungen und stereotaktische Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger sind gesondert zu verrechnen. Sie werden in folgende Tarifgruppen eingeteilt:

Tarifgruppen

Beschreibung

Betrag in Euro

3Dkonformale Planung mit konventioneller Bestrahlung (konformale Strahlenfelder, FIF) am Linearbeschleuniger inklusive Bildgebung

1132,10

2544,10

IORT mit Elektronen an einem dediziertem Gerät oder am Linearbeschleuniger

1208,50“

11. § 12 Abs. 3 bis 5 lauten:

„(3) Für die Leistung „Bestrahlung Röntgentherapie“ ist eine Arztgebühr in Höhe von 68,70 Euro gesondert zu verrechnen, wenn keine der in Absatz 1 genannten Tarifgruppen zur Abrechnung gelangt. Diese Arztgebühr ist maximal drei Mal pro Fall und Aufenthalt verrechenbar.

(4) Für stereotaktische Einzeitbestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist zusätzlich zur jeweiligen Tarifgruppe pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 431,10 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.

(5) Für stereotaktische hypofraktionierte Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist zusätzlich zur jeweiligen Tarifgruppe pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 788,90 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.“

12. In § 13 wird die Zahl „200,20“ durch die Zahl „207,40“ ersetzt.

13. In § 14 wird die Zahl „129,10“ durch die Zahl „133,70“ ersetzt.

14. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Arztgebühren sind für nachfolgende besondere diagnostische und therapeutische Leistungen gesondert zu verrechnen und betragen für:

Leistung

Betrag in Euro

33,60

29,30

91,90

72,30

7,40

91,90

72,30

543,30

543,30

973,10

973,10

973,10

973,10

1 086,20

1 086,20“

15. § 16 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die pauschalierte Anstaltsgebühr ersetzt die Gebühren nach § 2 Abs. 2 Z 1 und 3 und beträgt für

(3) Die pauschalierte Arztgebühr ersetzt die Gebühren nach § 3 Abs. 2 und beträgt 50,30 Euro.“

16. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Die pauschalierte Anstaltsgebühr für Coloskopien sowie Doppelballonenteroskopien, die grundsätzlich die Gebühren nach § 2 Abs. 2 Z 1 und 3 ersetzt, und die pauschalierte Arztgebühr, welche die Gebühren nach § 3 Abs. 2 ersetzt, werden in vier Gruppen eingeteilt. Die Pauschalgebühren für die einzelnen Gruppen betragen:

Gruppe

Anstaltsgebühr in Euro

Arztgebühr in Euro

Gruppe I:

131,00

126,50

Gruppe II:

261,40

252,50

Gruppe III:

327,10

316,00

Gruppe IV:

360,30

348,10“

17. In § 18 Abs. 1 wird die Zahl „496,20“ durch die Zahl „503,60“ ersetzt.

18. In § 18 Abs. 2 wird die Zahl „730,40“ durch die Zahl „756,70“ ersetzt.

19. In § 19 wird die Zahl „28,10“ durch die Zahl „29,10“ ersetzt.

20. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

## „§ 22a {#art_22a}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2020 treten die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 3 bis 5, § 13, § 14, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 2, § 19, § 22a samt Überschrift sowie die Anhänge B und C mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

21. Anhang B lautet:

### „Anhang B {#prov_anhang_b}

#### Arztgebühren für Sonderleistungen auf dem Gebiet der Zahnheilkunde

A) konservierend:

Betrag in Euro

15,70

9,90

29,70

22,20

14,00

7,80

21,80

29,70

12,30

84,80

59,50

118,90

14,60

20,80

48,90

30,50

45,20

80,90

12,30

27,80

B) Prothetik:

Betrag in Euro

19,00

101,40

39,10

19,00

14,30

0,00

36,50

39,10

52,70

62,90

101,40

46,10

59,10

76,60

68,00

84,00

258,70

68,30

74,30

169,40

269,20

156,70

54,20

27,60

50,20

337,50

203,00

337,30

252,40

169,10

269,20

47,30

50,50

19,00

27,10

Die oben genannten Gebührensätze für technische Gold- und Stahlarbeiten verstehen sich ohne Kosten für das angewendete Edelmetall; diese sind gesondert in Rechnung zu stellen.

27,10

68,00

63,70

64,90

151,30

134,80

Werden Leistungen in mehreren Sitzungen erbracht, so gelten die Gebühren für die ganze Behandlungsdauer (z. B. Gesichtsprothese).

“

22. Anhang C lautet:

### „Anhang C {#prov_anhang_c}

#### Arztgebühren für bildgebende Diagnostik

Tarifgruppen

Betrag in Euro

14,20

28,90

43,20

88,50

45,30

110,10

127,30

127,30

(1) Die Tarifgruppe I lit. a ist pro Fall und Aufenthalt maximal fünf Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind die anatomischen Regionen je Untersuchung und Fall zu berücksichtigen (maximal einmal je anatomischer Region je Untersuchung).

(2) Die Tarifgruppe I lit. b ist pro Fall und Aufenthalt maximal drei Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind die anatomischen Regionen je Untersuchung und Fall zu berücksichtigen (maximal einmal je anatomischer Region je Untersuchung).

(3) Die Tarifgruppe I lit. c ist pro Fall und Aufenthalt maximal zwei Mal verrechenbar.

(4) Die Tarifgruppe II ist pro Fall und Aufenthalt maximal zwei Mal verrechenbar.

(5) Die Tarifgruppe III lit. a und lit b sind pro Fall und Aufenthalt maximal vier Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist:

(6) Die Tarifgruppe IV ist pro Fall und Aufenthalt maximal vier Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung von CTUntersuchungen sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist:

(7) Die Tarifgruppe V ist pro Fall und Aufenthalt maximal vier Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung von MRTUntersuchungen sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist: