/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20200303_19/image001.jpg

# 19. Verordnung:Änderung der Zuckerrübensaatgut-Anwendungsverordnung 2019

19. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Februar 2020, mit der die Verordnung über die Aussaat von Zuckerrübensaatgut, das mit zur Abwehr einer Notfallsituation zugelassenen Pflanzenschutzmitteln insektizid gebeizt ist (Zuckerrübensaatgut-Anwendungsverordnung 2019), geändert wird

> Auf Grund des § 4 Abs. 7 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 88/2019, wird verordnet:

> Die Zuckerrübensaatgut-Anwendungsverordnung 2019, LGBl. Nr. 18/2019, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 werden folgende Z 12 und Z 13 angefügt:

2. § 4 lautet:

## „§ 4 {#art_4}

### Fruchtfolge {#prov_fruchtfolge}

(1) Im Vegetationsjahr und in dem auf die Aussaat von insektizid gebeiztem Zuckerrübensaatgut folgenden Vegetationsjahr dürfen nur Getreide einschließlich Echter Rispenhirse [Panicum miliaceum] und Mais als Folgekultur angebaut werden.

(2) Beim Anbau von Zwischenfrüchten im Vegetationsjahr und in dem auf die Aussaat von insektizid gebeiztem Zuckerrübensaatgut folgenden Vegetationsjahr sind allfällige Blütenbildungen der Zwischenfrüchte durch kulturtechnische Maßnahmen zu unterbinden.“

3. § 6 Abs. 2 Z 2 lautet:

4. Dem § 7 wird folgender § 8 angefügt:

## „§ 8 {#art_8}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 19/2020 treten § 3 Z 12 und Z 13, § 4, § 6 Abs. 2 Z 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. März 2020, in Kraft.“