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# 25. Verordnung:Änderung der Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung – StKJHG-DVO

25. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. März 2020, mit der die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung – StKJHG-DVO geändert wird

> Auf Grund des § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird verordnet:

> Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 42/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 1 Regelungsgegenstand“ die Zeile „§ 1a Temporäre Leistungsabweichungen aufgrund SARS-CoV-2“ eingefügt.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

## „§ 1a {#art_1a}

### Temporäre Leistungsabweichungen aufgrund SARS-CoV-2 {#prov_temporare_leistungsabweichungen_aufgrund_sars_cov_2}

Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund SARS-CoV-2 kann von den in der Anlage 1 geregelten sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernissen für die Erbringung der Leistungen im erforderlichen Ausmaß sowie den in der Anlage 3 geregelten Ab- und Verrechnungsbestimmungen abgewichen werden.“

3. Dem § 23a wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/2020 treten das Inhaltsverzeichnis und § 1a mit 16. März 2020 in Kraft.“