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# 29. Verordnung:Änderung der SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017

29. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 2020, mit der die SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017 geändert wird

> Auf Grund der §§ 13 Abs. 1 und 13a Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 36/2019, wird verordnet:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

## „§1a {#art_1a}

### Temporäre Leistungsabweichungen aufgrund von Notstandssituationen {#prov_temporare_leistungsabweichungen_aufgrund_von_notstandssituationen}

Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund von Notstandssituationen (Naturkatastrophen, Pandemien uÄ) kann von den Bestimmungen in den Anlagen dieser Verordnung abgewichen werden.“

2. Der Anlage 3 (Ab- und Verrechnungsmodalitäten) Punkt I. 2) wird folgender Punkt 3) angefügt:

3. Die Anlage 3 (Ab- und Verrechnungsmodalitäten) Punkt II. 2) 2. 1) wird wie folgt geändert:

4. Die Anlage 3 (Ab- und Verrechnungsmodalitäten) Punkt III. wird wie folgt geändert:

„Der zuständige leistungsverrechnende Sozialhilfeträger hat die zur Auszahlung anstehenden finanziellen Mittel zurückzuhalten, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Pflegeheimbetreiber mehr Betten verrechnet hat, als gem. § 13a SHG anerkannt sind.“

5. § 3a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 29/2020 tritt § 1a und Änderungen der Anlage 3, I. 2), II. 2) 2. 1) und III. treten mit 27. März 2020 in Kraft.“