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# 39. Verordnung:Corona-Datenverordnung

39. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. April 2020, mit der die Corona-Datenverordnung erlassen wird

> Auf Grund des § 15a Abs. 2 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

Die Träger der steirischen Pflegeheime haben einmalig folgende Daten in die vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Verfügung gestellten Datenbank STAMP innerhalb von 2 Werktagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzutragen. Sollte es zu Änderungen der folgenden Daten kommen, sind diese täglich bis spätestens 16:00 Uhr in der oben genannten Datenbank einzutragen.

## § 2 {#art_2}

Folgende Daten sind von den Trägern der steirischen Pflegeheime einzutragen:

## § 3 {#art_3}

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.