/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20200507_46/image001.jpg

# 46. Verordnung:Änderung der Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung – StKJHG-DVO

46. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 2020, mit der die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung – StKJHG-DVO geändert wird

> Auf Grund des § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird verordnet:

> Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

## „§ 2 {#art_2}

### Zusätzliche Kostenübernahmen {#prov_zusatzliche_kostenubernahmen}

In begründeten Ausnahmefällen, sofern es das Kindeswohl erfordert,

2. In § 12 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „465,- Euro“ durch den Betrag „491,-- Euro“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „512,- Euro“ durch den Betrag „540,-- Euro“ ersetzt.

4. In § 13 Abs. 1 wird der Betrag „465,-- Euro“ durch den Betrag „491,-- Euro“ ersetzt.

5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

## „§ 22a {#art_22a}

### Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 46/2020 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_46_2020}

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 46/2020 zuerkannten Leistungen III. B. und III. K. gemäß Anlage 1 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 46/2020 werden längstens bis 30. September 2020 gewährt.“

6. Dem § 23a wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 46/2020 treten §§ 2, 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 22a sowie die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Februar 2020 in Kraft.“

7. Die Anlagen 1 (Leistungsbeschreibungen), 2 (Entgeltkatalog) und 3 (Ab- und Verrechnungsbestimmungen) werden neu erlassen.