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# 47. Verordnung:Änderung der StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015

47. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 2020, mit der die StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015 geändert wird

> Auf Grund des § 46 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, wird verordnet:

> Die StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015, LGBl. Nr. 2/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 5 lautet:

2. § 8 lautet:

## „§ 8 {#art_8}

### Kostenzuschüsse für die Inanspruchnahmequalifizierter Gebärdensprach- sowie Schriftdolmetschleistungen {#prov_kostenzuschusse_fur_die_inanspruchnahmequalifizierter_gebardensprach_sowie_schriftdolmetschleistungen}

(1) Für die Inanspruchnahme von Dolmetschtätigkeit für die österreichische Gebärdensprache und für Schriftdolmetschtätigkeit wird Gehörlosen oder schwerst hörbeeinträchtigten Personen über Antrag ein Kostenzuschuss – ausgenommen für die Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes und für berufsbezogene Schulungsmaßnahmen – gewährt, wenn die Kosten nicht von einem anderen Rechtsträger oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens übernommen werden und eine qualifizierte Übersetzung von Lautsprache in Gebärdensprache oder von Gebärdensprache in Lautsprache sowie eine qualifizierte, simultane Übersetzung von gesprochener Sprache in Schrift für die Lebensbewältigung der Antragstellerin/des Antragstellers erforderlich ist.

(2) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für Gebärdensprachdolmetschleistungen

(2a) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für Schriftdolmetschleistungen

(3) Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten der Gebärdensprachdolmetscherin/des Gebärdensprachdolmetschers bzw. der Schriftdolmetscherin/des Schriftdolmetschers für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.“

3. Dem § 11a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 47/2020 treten in Kraft:

4. Die Anlagen 1 (Leistungskatalog), 2 (Entgeltkatalog) und 3 (Ab- und Verrechnungsbestimmungen) werden neu erlassen.