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# 49. Verordnung:Festlegung einer Fläche als Standort für ein Einkaufszentrum 1 für die Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal

49. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 2020, mit der für die Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal eine Fläche als Standort für ein Einkaufszentrum 1 festgelegt wird

> Auf Grund des § 31 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Flächenfestlegung {#prov_flachenfestlegung}

Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche, bestehend aus dem Grundstück Nummer 1307/2, KG 60046 Rammersdorf, im Ausmaß von insgesamt 8.591 m² wird für die Errichtung und Erweiterung eines Einkaufszentrums 1 festgelegt.

## § 2 {#art_2}

### Größenfestlegung {#prov_gro_enfestlegung}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist auf der in § 1 festgelegten Fläche die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung und Erweiterung eines Einkaufszentrums 1 mit Verkaufsflächen im Gesamtausmaß von höchstens 1.100 m² zulässig. Zusätzlich wird für das festgelegte Einkaufszentrum 1- Gebiet eine Bebauungsdichte mit dem Mindestwert von 0,5 und dem Höchstwert von 1,0 bestimmt.

## § 3 {#art_3}

### Vorgaben für die Bebauungsplanung {#prov_vorgaben_fur_die_bebauungsplanung}

Die Erlassung eines Bebauungsplanes gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes hat unter folgenden Vorgaben zu erfolgen:

Maßnahmen zur Hochwasserfreistellung in Abstimmung mit der wasserwirtschaftlichen Planung sind festzulegen.

Die Anzahl der PKW-Abstellplätze ist auf 124 zu begrenzen.

Die Errichtung einer Schallschutzwand im Sinne des Schallgutachtens der Tomberger-BBM GmbH vom 03.03.2016 ist vorzusehen.

## § 4 {#art_4}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Mai 2020, in Kraft.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}