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# 50. Verordnung:Festlegung einer Fläche als Standort für Einkaufszentren 1 für die Gemeinde Seiersberg-Pirka

50. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 2020, mit der für die Gemeinde Seiersberg-Pirka eine Fläche als Standort für Einkaufszentren 1 festgelegt wird

> Auf Grund des § 31 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Flächenfestlegung {#prov_flachenfestlegung}

Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche, bestehend aus den Grundstücken Nummer 312, 317/1, 317/3, 317/4, 325, 337/1 und 338/1, alle KG 63281 Seiersberg, im Ausmaß von insgesamt 134.913 m², wird für die Errichtung und Erweiterung von Einkaufszentren 1 gemäß § 31 Abs. 5 Z 1 StROG festgelegt.

## § 2 {#art_2}

### Größenfestlegung {#prov_gro_enfestlegung}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind auf der in § 1 festgelegten Fläche Einkaufszentren 1 mit Verkaufsflächen im Gesamtausmaß von höchstens 74.000 m², davon jedoch höchstens 5.000 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, zulässig. Zusätzlich wird für die festgelegte Fläche für Einkaufszentren 1 eine Bebauungsdichte mit dem Mindestwert von 0,5 und dem Höchstwert von 1,5 bestimmt.

## § 3 {#art_3}

### Vorgaben für die Bebauungsplanung {#prov_vorgaben_fur_die_bebauungsplanung}

Der Bebauungsplan gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 StROG hat folgenden Vorgaben zu entsprechen:

## § 4 {#art_4}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Mai 2020, in Kraft.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}