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# 63. Verordnung:Änderung der Verordnung über Weiterbildungskurse für Jagdaufsichtsorgane

63. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Juni 2020, mit der die Verordnung über Weiterbildungskurse für Jagdaufsichtsorgane geändert wird

> Auf Grund des § 34 Abs. 10 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2018, und des § 2 des Steiermärkischen COVID-19-Fristengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, wird verordnet:

> Die Verordnung über Weiterbildungskurse für Jagdaufsichtsorgane, LGBl. Nr. 49/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

## „§ 6a {#art_6a}

### Fristverlängerung {#prov_fristverlangerung}

Die in § 2 Z 4 des Steiermärkischen COVID-19-Fristengesetzes festgelegte Frist wird für die Vorlage einer Bestätigung der Steirischen Landesjägerschaft über die erfolgreiche Teilnahme an einem Weiterbildungskurs bis 31. Oktober 2020 verlängert.“

2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

## „§ 7a {#art_7a}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung LGBl. Nr. 63/2020 tritt § 6a mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“