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# 69. Gesetz:Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz-Novelle 2020

# (XVIII. GPStLT IA EZ 621/1 AB EZ 621/2)

69. Gesetz vom 8. Juli 2020, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 geändert wird (Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz-Novelle 2020)

> Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, beschlossen:

> Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 76/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 60/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Gruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und solchen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.“

2. Dem § 26 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) In der Fassung der Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz-Novelle 2020, LGBl. Nr. 69/2020, tritt § 17 Abs. 3 mit 2. September 2020 in Kraft.“