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# 71. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes

# (XVIII. GPStLT IA EZ 494/1 AB EZ 494/3)

71. Gesetz vom 9. Juni 2020, mit dem das Steiermärkische Baugesetz geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 80 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Bei Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige fossile und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig.“

2. Dem § 118a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. 9. 2015, S 1 notifiziert (Notifikationsnummer 2019/603/A).“

3. Dem § 120a wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2020 tritt § 80 Abs. 5a und § 118a Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. August 2020, in Kraft.“