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# 74. Verordnung:Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993

74. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. August 2020, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

> Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 99/2019, wird verordnet:

> Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2019, wird wie folgt geändert:

#### Artikel 1

1. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein ausreichender Wärmeschutz liegt vor, wenn die wärmetechnischen Mindestanforderungen (Höchstwerte) gemäß den folgenden Tabellen eingehalten werden:

HWBRef,RK,zul in [kWh/m2a]

ab Inkrafttreten

12 x (1 + 3,0 / ℓc)

ab 01.01.2021

10 x (1 + 3,0 / ℓc)

EEBRK,zul in [kWh/m2a]

ab Inkrafttreten

EEBWG,RK,zul

Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Wohngebäude über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt, gelten folgende Höchstwerte:

HWBRef,RK,zul in [kWh/m2a]

ab Inkrafttreten

16 x (1 + 3,0 / ℓc)

fGEE,RK,zul

ab Inkrafttreten

0,80

ab 01.01.2021

0,75

.“

2. In § 4 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(Ausgabe März 2015)“ durch den Klammerausdruck „(Ausgabe April 2019)“ ersetzt.

3. § 4 Abs. 8 lautet:

„(8) Förderungen gemäß den §§ 14 und 15a dürfen nur erfolgen, wenn folgende wärmetechnischen Höchstwerte gemäß den folgenden Tabellen nicht überschritten werden:

HWBRef,RK,zul in [kWh/m2a]

ab Inkrafttreten

19 x (1 + 2,7 / ℓc)

ab 01.01.2021

17 x (1 + 2,9 / ℓc)

EEBRK,zul in [kWh/m2a]

ab Inkrafttreten

EEBWGsan,RK,zul

Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Wohngebäude über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt, gelten folgende Höchstwerte:

HWBRef,RK,zul in [kWh/m2a]

ab Inkrafttreten

25 x (1 + 2,5 / ℓc)

fGEE,RK,zul

ab Inkrafttreten

1,00

ab 01.01.2021

0,95

.“

4. In § 4 Abs. 9 wird der Klammerausdruck „(Ausgabe März 2015)“ durch den Klammerausdruck „(Ausgabe April 2019)“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 12 lautet:

„(12) Förderungen gemäß § 15 an der thermischen Gebäudehülle dürfen nur erfolgen, wenn die energetischen Mindeststandards für wärmeübertragende Bauteile entsprechend der OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe April 2019), Tabelle Pkt. 4.4.1, um mindestens 18 % bzw. ab 01.01.2021 um mindestens 24 % unterschritten werden. Abweichend dazu werden für folgende Bauteile die energetischen Mindeststandards (U-Wert-Vorgaben) wie folgt festgelegt:

1. Außenwände

0,25 W/m2K

2. Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)

1,10 W/m2K“

#### Artikel 2

(1) Artikel 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. August 2020, in Kraft.

(2) Artikel 1 ist nicht auf Förderungsansuchen an die Landesregierung anzuwenden, die vor Inkrafttreten der Steiermärkischen Bautechnikverordnung 2020 – StBTV 2020 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingereicht wurden sowie auf Bauvorhaben, die im baubehördlichen Verfahren noch auf Basis der OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe März 2015) bewertet werden. § 4 Abs. 8 und 9 bezüglich Förderungen gemäß § 15a sowie § 4 Abs. 12 können zu Gunsten von Förderungswerbern wahlweise bis 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung angewendet werden.