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# 79. Verordnung:Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Fachschulverordnung

79. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. September 2020, mit der die Land- und forstwirtschaftliche Fachschulverordnung geändert wird

> Auf Grund der §§ 7, 24 und 25 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird verordnet:

> Die Land- und forstwirtschaftliche Fachschulverordnung, LGBl. Nr. 64/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird der Eintrag „Anlage B6 – Dreijährige Landwirtschaftliche (L) und Gärtnerische (G) Handelsschule (Schulversuch)“ durch „Anlage B6 – Weiterführende Fachschule für Gartenbau“ ersetzt.

2. Dem § 8a wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2020 treten § 6 Abs. 1 und die Anlagen B6, B7 und B11 mit 1. September 2020 in Kraft.“

3. Die Anlagen B6, B7 und B11 werden neu erlassen.

### Anlage B6 {#prov_anlage_b6}

#### Weiterführende Fachschule für Gartenbau

Gegenstand

Gesamtstunden

davon praktischer Unterricht (LVG 6)

LVG

1. Pflichtgegenstände

Allgemeinbildung

Religion

10

-

2

Politische Bildung und Recht

10

-

2

Unternehmensführung

Unternehmensführung und Rechnungswesen

50

-

1

Fachliche Bildung Gartenbau

Gartenbauliche Grundlagen

78

8

1/6

Pflanzenschutz

56

16

1/6

Gemüsebau

28

8

1/6

Schwerpunkt A

Zierpflanzenbau

56 – 88

16 – 48

1/6

Floristik

56 – 88

16 – 48

1/6

Schwerpunkt B

Baumschule

56 – 88

16 – 48

1/6

Garten- und Landschaftsbau

56 – 88

16 – 48

1/6

Summe Pflichtgegenstände

520

160

2. Alternativer Projektunterricht

100

1/6

Summe

620

160

Organisation:

Die Gegenstände der fachlichen Bildung Gartenbau werden in Theorie und Praxis unterrichtet. Vertiefend wählbare Schwerpunkte im praktischen Unterricht sind Zierpflanzenbau/Floristik oder Baumschulwesen/Garten- und Landschaftsbau.

Die Organisation der Unterrichtseinheiten kann, wenn diese berufsbegleitend angeboten wird, auf zwei Schuljahre aufgeteilt werden.

Die Ausbildung umfasst 520 Unterrichtsstunden. Zusätzlich können 100 Stunden als alternativer Projektunterricht oder auch als blended learning (Fernunterricht) gehalten werden. Der alternative Projektunterricht kann klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Es ist eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.

### Anlage B7 {#prov_anlage_b7}

#### Weiterführende einjährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft

Gegenstand

gesamt

davon praktischer Unterricht

LVG

1. Pflichtgegenstände

Allgemeinbildung

Religion

10 – 20

0

2

Politische Bildung und Recht

20 – 30

0

2

Unternehmensführung

Unternehmensführung und Rechnungswesen

90 – 125

10 – 20

1/6

Fachliche Bildung Landwirtschaft

Pflanzenbau

80 – 100

20 – 40

1/6

Produktveredelung, Direktvermarktung

und Dienstleistungen

50 – 70

20 – 40

1/6

Ernährung und Haushalt

10 – 30

5 – 15

1/6

Tierhaltung

70 – 95

20 – 40

1/6

Land- und Gebäudetechnik

60 – 95

20 – 40

1/6

Waldwirtschaft

30 – 55

15 – 25

1/6

Obstbau

20 – 45

5 – 20

1/6

Summe Pflichtgegenstände

520

160

2. Alternativer Projektunterricht

100

1/6

Summe

620

160

Organisation:

Die Organisation der Unterrichtseinheiten hat so zu erfolgen, dass ein berufsbegleitender Besuch möglich ist. Die Ausbildung umfasst 520 Unterrichtsstunden. Zusätzlich können 100 Stunden als alternativer Projektunterricht oder auch als blended learning (Fernunterricht) gehalten werden.

Der Unterricht in einzelnen Gegenständen und im alternativen Projektunterricht kann klassen- und schulübergreifend erfolgen. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.