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# 81. Verordnung:Europaschutzgebiet Nr. 43 - Wildoner Buchkogel (AT2246000)

81. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2020 über die Erklärung des Wildoner Buchkogels (AT2246000) zum Europaschutzgebiet Nr. 43

> Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Gegenstand {#prov_gegenstand}

Der in den Gemeinden Hengsberg, Lang, Lebring-Sankt Margarethen und Wildon gelegene Buchkogel wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 43 „Wildoner Buchkogel“ bezeichnet.

## § 2 {#art_2}

### Schutzzweck und Ziele {#prov_schutzzweck_und_ziele}

(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:

## § 3 {#art_3}

### Maßnahmen {#prov_ma_nahmen}

Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder durch Naturschutzprojekte, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

## § 4 {#art_4}

### Verbot {#prov_verbot}

Im Europaschutzgebiet ist die Einbringung invasiver gebietsfremder Pflanzen- und Tierarten verboten.

## § 5 {#art_5}

### Prüf- und Bewilligungsverfahren {#prov_pruf_und_bewilligungsverfahren}

Mit Ausnahme der forstlichen Nutzung auf einer Fläche unter 0,1 ha des natürlichen Lebensraumtyps Code-Nr. 9180*, Schlucht- und Hangmischwälder, bzw. unter 0,5 ha der natürlichen Lebensraumtypen Code-Nr. 9130, Waldmeister-Buchenwald, und Code-Nr. 9150, Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotenen Handlungen, wie die Einbringung von nicht standorttypischen Gehölzen, die Errichtung von Forststraßen und Ablagerungen aller Art, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen:

## § 6 {#art_6}

### Abgrenzung des Schutzgebietes {#prov_abgrenzung_des_schutzgebietes}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:14.000 (Anlage 2) und von 4 Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3).

## § 7 {#art_7}

### EU-Recht {#prov_eu_recht}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

## § 8 {#art_8}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

#### Schutzgut ist folgender prioritärer natürlicher Lebensraumtyp gemäß § 4 Z 19 StNSchG 2017:

Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder

#### Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen gemäß § 4 Z 11 und Z 20 lit. a StNSchG 2017:

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

9130

Waldmeister-Buchenwald

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald