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# 82. Verordnung:Europaschutzgebiet Nr. 44 - Südsteirische Teichlandschaft (AT2248000)

82. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2020 über die Erklärung des Gebietes Südsteirische Teichlandschaft (AT2248000) zum Europaschutzgebiet Nr. 44

> Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Gegenstand {#prov_gegenstand}

Neun in den südsteirischen Gemeinden Sankt Veit in der Südsteiermark und Mureck gelegene Teiche werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 44 „Südsteirische Teichlandschaft“ bezeichnet.

## § 2 {#art_2}

### Schutzzweck und Ziele {#prov_schutzzweck_und_ziele}

(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:

## § 3 {#art_3}

### Maßnahmen {#prov_ma_nahmen}

Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für den Kleefarn (Marsilea quadrifolia) und die Krainer Sumpfbinse (Eleocharis carniolica):

## § 4 {#art_4}

### Prüf- und Bewilligungsverfahren {#prov_pruf_und_bewilligungsverfahren}

Mit Ausnahme der bisherigen extensiven fischereiwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Anlagen im Uferbereich, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

## § 5 {#art_5}

### Abgrenzung des Schutzgebietes {#prov_abgrenzung_des_schutzgebietes}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:12:000 (Anlage 2) und von 2 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3).

## § 6 {#art_6}

### EU-Recht {#prov_eu_recht}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

## § 7 {#art_7}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

3130

Schlammfluren

3150

Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften

Pflanzen nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1428

Kleefarn

Marsilea quadrifolia

1898

Krainer Sumpfbinse

Eleocharis carniolica