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# 83. Verordnung:Europaschutzgebiet Nr. 46 - Breitenau-Lantsch (AT2234000)

83. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2020 über die Erklärung des Gebietes Breitenau-Lantsch (AT2234000) zum Europaschutzgebiet Nr. 46

> Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Gegenstand {#prov_gegenstand}

Kleinere in der Marktgemeinde Breitenau am Hochlantsch südlich der Alois Schwachsiedlung zwischen Hauser und Wöllinger Graben gelegene Waldflächen werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 46 „Breitenau-Lantsch“ bezeichnet.

## § 2 {#art_2}

### Schutzzweck und Ziel {#prov_schutzzweck_und_ziel}

Die Unterschutzstellung dient der Pflanzenart, Code-Nr. 4066, Grünspitz-Streifenfarn (Asplenium adulterinum) nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang II zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes.

## § 3 {#art_3}

### Maßnahmen {#prov_ma_nahmen}

Das Ziel ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Eine solche Maßnahme ist für den Lebensraum die dauerhafte Erhaltung eines geschlossenen Waldbestandes durch Einzelstammentnahmen.

## § 4 {#art_4}

### Prüf- und Bewilligungsverfahren {#prov_pruf_und_bewilligungsverfahren}

Mit Ausnahme der bisherigen forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Forststraßen, Geländeveränderungen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in § 2 genannte Pflanzenart durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

## § 5 {#art_5}

### Abgrenzung des Schutzgebietes {#prov_abgrenzung_des_schutzgebietes}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 1 dargestellten Plan im Maßstab 1:2000.

## § 6 {#art_6}

### EU-Recht {#prov_eu_recht}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

## § 7 {#art_7}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.