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# 84. Verordnung:Europaschutzgebiet Nr. 50 - Teile des Plannerkessels (AT2251000)

84. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2020 über die Erklärung von Teilen des Plannerkessels (AT2251000) zum Europaschutzgebiet Nr. 50

> Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Gegenstand {#prov_gegenstand}

Die in der Marktgemeinde Irdning-Donnersbachtal gelegenen Teile des Plannerkessels zwischen Karl- und Goldbachscharte werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 50 „Teile des Plannerkessels“ bezeichnet.

## § 2 {#art_2}

### Schutzzweck und Ziel {#prov_schutzzweck_und_ziel}

Die Unterschutzstellung dient dem prioritären natürlichen Lebensraumtyp, Code-Nr. 7240*, Alpines Schwemmland nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang I zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes.

## § 3 {#art_3}

### Maßnahmen {#prov_ma_nahmen}

Das Ziel ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für den Feuchtlebensraum:

## § 4 {#art_4}

### Verbot {#prov_verbot}

Im Europaschutzgebiet ist die Entwässerung von Feuchtlebensräumen verboten.

## § 5 {#art_5}

### Prüf- und Bewilligungsverfahren {#prov_pruf_und_bewilligungsverfahren}

Mit Ausnahme der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotene Handlungen, wie die Anlegung von Wegen, die Errichtung von Anlagen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf den in § 2 genannten Lebensraumtyp durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

## § 6 {#art_6}

### Abgrenzung des Schutzgebietes {#prov_abgrenzung_des_schutzgebietes}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 1 dargestellten Plan im Maßstab 1:3000.

## § 7 {#art_7}

### EU-Recht {#prov_eu_recht}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

## § 8 {#art_8}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.