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# 88. Verordnung:Europaschutzgebiet Nr. 58 - Mitterndorfer Biotopverbund (AT2253000) und Änderung des Naturschutzgebietes Rödschitz- oder Laasenmoor

88. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2020 über die Erklärung des Mitterndorfer Biotopverbundes (AT2253000) zum Europaschutzgebiet Nr. 58 und Änderung der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Liezen über die Erklärung des Rödschitz- oder Laasenmoores in der Marktgemeinde Bad Mitterndorf zum Naturschutzgebiet

#### Artikel 1

#### Verordnung über die Erklärung des Mitterndorfer Biotopverbundes (AT2253000) zum Europaschutzgebiet Nr. 58

> Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Gegenstand {#prov_gegenstand}

Mehrere der in den Gemeinden Bad Mitterndorf und Grundlsee gelegenen Moore, Fließgewässer und Feuchtlebensräume sowie Wiesen im Einzugsgebiet der Salza und Riedlbach-Traun zwischen Dachsteinstock und Totem Gebirge werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 58 „Mitterndorfer Biotopverbund“ bezeichnet.

## § 2 {#art_2}

### Schutzzweck und Ziele {#prov_schutzzweck_und_ziele}

(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:

## § 3 {#art_3}

### Maßnahmen {#prov_ma_nahmen}

Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

## § 4 {#art_4}

### Verbote {#prov_verbote}

Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

## § 5 {#art_5}

### Prüf- und Bewilligungsverfahren {#prov_pruf_und_bewilligungsverfahren}

Mit Ausnahme der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung, der Nutzung der traditionellen Viehtriebwege und der Holzbezugsrechte der Einforstungsberechtigten bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotenen Handlungen, wie Aufforstungen, die Anlegung von Wegen, die Veränderung des Wasserhaushaltes von Fließgewässern einschließlich der Einbringung von Schneeabraum, Eingriffe in die Gewässersohle, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

## § 6 {#art_6}

### Abgrenzung des Schutzgebietes {#prov_abgrenzung_des_schutzgebietes}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:45:000 (Anlage 2) und von 18 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3).

## § 7 {#art_7}

### EU-Recht {#prov_eu_recht}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

## § 8 {#art_8}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

7110*

Lebende Hochmoore

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder

91D0*

Moorwälder

Wirbelloser nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1093*

Steinkrebs

Austropotamobius torrentium

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6520

Berg-Mähwiesen

7120

Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

7230

Kalkreiche Niedermoore

Pflanzen nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1381

Grünes Gabelzahnmoos

Dicranum viride

1386

Grünes Koboldmoos

Buxbaumia viridis

6166

Kärntner Spatenmoos

Scapania carinthiaca

6216

Firnisglänzendes Sichelmoos

Hamatocaulis vernicosus

Amphibien nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1167

Alpen-Kammmolch

Triturus carnifex

1193

Gelbbauchunke

Bombina variegata

Fisch nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1163

Koppe

Cottus gobio

Wirbelloser nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1065

Skabiosenscheckenfalter

Euphydryas aurinia

#### Artikel 2

#### Änderung der Verordnung über die Erklärung des Rödschitz- oder Laasenmoores in der Marktgemeinde Bad Mitterndorf zum Naturschutzgebiet

> Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Erklärung des Rödschitz- oder Laasenmoores in der Marktgemeinde Bad Mitterndorf zum Naturschutzgebiet, Grazer Zeitung S. 583/1981, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom […] über die Erklärung des Rödschitz- oder Laasenmoores in der Marktgemeinde Bad Mitterndorf zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet)“

2. § 2 lit. e lautet:

3. § 3 lautet:

## „§ 3 {#art_3_2}

(1) Ausnahmen von den in § 2 lit. a bis d und lit. f bis h genannten Verboten können von der Behörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.

(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 2 lit. e, die keinen Torfabbau vorsehen, sind zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.“

4. Dem § 3 wird folgender § 4 angefügt:

## „§ 4 {#art_4_2}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/2020 treten der Titel, § 2 lit. e, § 3 und § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.“