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# 92. Verordnung:Änderung der Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

# [CELEX-Nr.: 32017L2398]

92. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Oktober 2020, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes geändert wird

> Auf Grund des § 61 Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 – St.-BSG, LGBl. Nr. 24/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 82/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 20 „Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2020 – GKV)“.

2. In der Überschrift des § 20 wird der Klammerausdruck „(GKV 2018)“ durch den Klammerausdruck „(Grenzwerteverordnung 2020 – GKV)“ ersetzt.

3. Der Einleitungssatz des § 20 lautet:

„Die §§ 1 bis 10a, § 12, die §§ 14 bis 21 und die §§ 23 bis 32 sowie die Anhänge I bis VI der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2020 – GKV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass“

4. § 28 Abs. 1 Z 7 lautet:

5. § 28 Abs. 1 Z 9 lautet:

6. In § 29 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 15 angefügt:

7. Dem § 31a wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift und der Einleitungssatz des § 20, § 28 Abs. 1 Z 7 und 9 sowie § 29 Abs. 6 Z 14 und 15 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Oktober 2020, in Kraft.