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# 93. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Anstellungserfordernisgesetzes 2008

# (XVIII. GPStLT IA EZ 790/1 AB EZ 790/3)

93. Gesetz vom 13. Oktober 2020, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008 (Steiermärkisches Anstellungserfordernisgesetz 2008 – StAEG) geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008 (Steiermärkisches Anstellungserfordernisgesetz 2008 – StAEG), LGBl. Nr. 105/2008, in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 4 lautet:

## „§ 4 {#art_4}

### Vorgehen bei Fehlen geeigneter Bewerberinnen/Bewerber {#prov_vorgehen_bei_fehlen_geeigneter_bewerberinnen_bewerber}

Stehen geeignete Bewerberinnen/Bewerber, die die Anstellungserfordernisse nach § 2 und die zusätzlichen Anstellungserfordernisse nach § 3 erfüllen, nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden:

2. Der Text des § 14a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2020 tritt § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Oktober 2020, in Kraft und mit Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten außer Kraft; zugleich tritt § 4 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 93/2020 wieder in Kraft.“