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# 106. Verordnung:Land- und forstwirtschaftliche COVID-19-Schulverordnung

106. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. November 2020 zur Bewältigung der COVID-19-Folgen im land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen (Land- und forstwirtschaftliche COVID-19-Schulverordnung)

> Auf Grund der §§ 13, 15, 16, 25, 37, 38, 39, 41 45, 46, 47, 49, 59, 65, 71, 76, 94a und 96b des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in Fassung LGBl. Nr. 104/2020, wird verordnet:

#### 1. Teil

#### Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1}

### Ziel {#prov_ziel}

Diese Verordnung hat zum Ziel den ordentlichen Schulbetrieb im land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen, trotz der notwendigen Verkehrsbeschränkungen infolge von COVID-19, zu gewährleisten.

## § 2 {#art_2}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen im Sinne des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes (im Folgenden als „StLfSchG“ bezeichnet).

## § 3 {#art_3}

### Begriffsbestimmungen {#prov_begriffsbestimmungen}

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

## § 4 {#art_4}

### Maßnahmen zur Gewährleistung des ordentlichen Schulbetriebes {#prov_ma_nahmen_zur_gewahrleistung_des_ordentlichen_schulbetriebes}

(1) An jeder Schule ist durch die Schulleitung ein Krisenteam einzurichten. Als Mitglieder des Krisenteams können insbesondere die erforderliche Anzahl an Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verwaltungspersonals, IT-Koordination, und eine Vertretung der Erziehungsberechtigten sowie eine Vertretung der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden.

(2) Die Aufgaben des Krisenteams umfassen die Unterstützung und Beratung der Schulleitung in folgenden Angelegenheiten:

(3) Die Hygienebestimmungen gemäß Anlage 1 und die dazu ergehenden Anweisungen der Schulbehörde, der Schulleitung sowie der Lehrpersonen sind zur Sicherung der Aufrechterhaltung eines geordneten Präsenzunterrichts auf der gesamten Schulliegenschaft einzuhalten. Dies gilt auch vor Beginn und nach dem Ende des Unterrichts, aber auch bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, an denen Schülerinnen und Schüler teilzunehmen haben. Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen stellen Pflichtverletzungen dar. Die Schulleitung hat die allgemein geltenden Hygienebestimmungen durch Anschlag am Schulstandort gut sichtbar auszuhängen und der Schulgemeinschaft darüber hinaus in einer sonstigen geeigneten Weise zur Kenntnis zu bringen.

(4) Im Rahmen der Schulraumüberlassung ist ab der Ampelphase „Orange“ sicherzustellen, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und Schülerinnen und Schülern erfolgt.

## § 5 {#art_5}

### Unterrichtsorganisation bei Präsenzunterricht {#prov_unterrichtsorganisation_bei_prasenzunterricht}

Abweichend von den §§ 37 und 38 StLfSchG haben die Klassen- und Gruppenbildung und die Stundenplangestaltung nach dem Grundsatz der Kontaktreduktion zwischen Klassen- und Schülergruppen zu erfolgen. Bei Bedarf können dazu sowie zur Einhaltung der Hygienebestimmungen vorübergehende Änderungen der Klassen- und Gruppenbildung und des Stundenplans angeordnet werden.

## § 6 {#art_6}

### Anordnung von ortsungebundenem Unterricht auf Grund eines Schulstatus „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ {#prov_anordnung_von_ortsungebundenem_unterricht_auf_grund_eines_schulstatus_geschlossen_oder_teilweise_geschlossen}

Ist der Unterricht an einem Schulstandort oder an Teilen der Schule auf Grund eines Schulstatus „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ gemäß § 3 Z 2 oder einer anderen gesundheitsbehördlichen Entscheidung nicht möglich, so befinden sich die Schülerinnen und Schüler, welche die gesundheitsbehördliche Entscheidung umfasst, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung im ortsungebundenen Unterricht. Die Schule hat ab diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Unterricht durchzuführen. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren.

## § 7 {#art_7}

### Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im ortsungebundenen Unterricht {#prov_leistungsfeststellung_und_leistungsbeurteilung_im_ortsungebundenen_unterricht}

(1) Die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung in einzelnen Unterrichtsgegenständen gemäß den §§ 45 und 47 StLfSchG hat für Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht im Wege der elektronischen Kommunikation zu erfolgen. Dabei ist eine Form der Leistungsfeststellung zu wählen, die eine sichere Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt. Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn der Lehrperson auf Grund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten glaubhaft gemacht wurde, dass die Vortäuschung einer Leistung nicht möglich ist.

(2) Leistungsfeststellungen, die im Wege der elektronischen Kommunikation nicht möglich sind, sind nach Aufhebung des ortsungebundenen Unterrichts nachzuholen. Ist das Nachholen einer Leistungsfeststellung auf Grund der Dauer des ortsungebundenen Unterrichts nicht möglich oder zweckmäßig, hat die Schulleitung die Durchführung der Leistungsfeststellung unter physischer Anwesenheit am Schulstandort anzuordnen, wenn ansonsten eine Beurteilung über das Schuljahr oder das Semester nicht möglich ist.

## § 8 {#art_8}

### Ortsungebundener Unterricht für Risikogruppen {#prov_ortsungebundener_unterricht_fur_risikogruppen}

(1) Für Schülerinnen und Schüler,

(2) Die Schulleitung hat für alle Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 Vorkehrungen zu treffen, damit ein schulstufen-, klassen- oder gruppenübergreifender ortsungebundener Unterricht stattfinden kann.

(3) Schülerinnen und Schüler haben während der Zeit des Fernbleibens vom Unterricht die Pflicht, sich über den durchgenommenen Lehrstoff zu informieren.

(4) Lehrpersonen, die keinen Präsenzunterricht am Schulstandort versehen, sind jedenfalls für die Durchführung von Förderunterricht in ortsungebundener Form heranzuziehen.

## § 9 {#art_9}

### Vorgehen im COVID-19 Verdachts- oder Erkrankungsfall {#prov_vorgehen_im_covid_19_verdachts_oder_erkrankungsfall}

(1) Wird bei einer Schülerin/einem Schüler der Verdacht einer COVID-19-Erkrankung durch eine Lehrperson wahrgenommen, ist nach den Vorgaben der Hygienebestimmungen laut Anlage 2 vorzugehen.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben die Schulleitung im Fall eines Verdachtes bei einer Schülerin/bei einem Schüler oder einer/eines Haushaltsangehörigen der Schülerin/des Schülers auf eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 oder einer Erkrankung der Schülerin/des Schülers oder einer/eines Haushaltsangehörigen der Schülerin/des Schülers an COVID-19 umgehend hievon zu verständigen. Diese Verpflichtung trifft die Schülerin/den Schüler selbst, sofern diese/dieser volljährig ist.

(3) Zu Zwecken der Dokumentation von Kontakten und Information von Gesundheitsbehörden und Schulverwaltung dürfen Schulleitungen, Lehrpersonen und Verwaltungsbedienstete personenbezogene Daten von Schülerinnen/Schülern, Lehrpersonen, Bediensteten der Schulverwaltung und des Lehrbetriebes, Erziehungsberechtigten und schulfremden Personen, die sich auf der Schulliegenschaft aufgehalten haben, verarbeiten.

(4) Die Schulleitung kann für Schulen, an welchen Verdachtsfälle aufgetreten sind oder die von Schülerinnen/Schülern besucht werden, die mit Personen in engem Kontakt sind oder waren, bei welchen eine Infektion mit SARS-CoV-2 oder ein Verdacht auf eine solche oder eine Erkrankung an COVID-19 vorliegt, bis zur Feststellung der Gesundheitsbehörde, dass keine Infektion oder Erkrankung an COVID-19 vorliegt, längstens aber bis zu zehn Tagen, anordnen, dass einzelne Schüler im ortsungebundenen Unterricht beschult werden, sowie alle Personen, die sich im Schulgebäude, Schülerheim oder Lehrbetrieb aufhalten, während des gesamten Schultages eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen haben.

(5) Die Schulleitung von Schulen, die sich in einem Bezirk, einer Region oder Stadt befinden, für welchen oder welche aufgrund der Empfehlungen der Corona-Kommission gemäß § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz ein hohes oder sehr hohes Risiko besteht, kann für bis zu zehn aufeinanderfolgende Schultage anordnen, dass Personengruppen oder alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, während des gesamten Schultages eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen haben.

## § 10 {#art_10}

### Fernbleiben vom Unterricht auf Grund einer Quarantäneentscheidung {#prov_fernbleiben_vom_unterricht_auf_grund_einer_quarantaneentscheidung}

(1) Das Fernbleiben vom Unterricht auf Grund einer durch eine Quarantäneentscheidung gemäß § 3 Z 3 angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung gilt als gerechtfertigte Verhinderung im Sinn des § 59 Abs. 1 lit. a StLfSchG.

(2) Schülerinnen und Schüler haben während der Zeit des Fernbleibens vom Unterricht das Recht, sich über den durchgenommenen Lehrstoff zu informieren.

## § 11 {#art_11}

### Elektronische Konferenzen {#prov_elektronische_konferenzen}

(1) Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen gemäß § 65 Abs. 2 StLfSchG, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann mittels elektronischer Kommunikation eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.

(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von § 76 Abs. 12 StLfSchG beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.

(3) Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.

## § 12 {#art_12}

### Elektronische Kommunikation {#prov_elektronische_kommunikation}

(1) Die Aussprachen und Beratungen mit den Erziehungsberechtigten und Lehrherren im Sinn des § 46 StLfSchG können bei Bedarf auch mittels elektronischer Kommunikation erfolgen.

(2) Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung, der Unterrichtsgestaltung einschließlich der individuellen Lernbetreuung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten dürfen Schulleitungen, Lehrpersonen und Schulverwaltung private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten verarbeiten.

(3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Schulleitung oder einer Lehrperson angeordnet wird, es der Schülerin/dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß § 59 Abs. 2 StLfSchG vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin/den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.

#### 2. Teil

#### Ampelphasen

#### 1. Abschnitt

#### Bestimmungen für die Ampelphase „Grün“

## § 13 {#art_13}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für alle Schulen gemäß § 2, sofern die Schulbehörde nicht für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen auf Grund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes dieser Verordnung anordnet.

(2) Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, auf welche dieser Abschnitt anzuwenden ist, befinden sich in der Ampelphase „Grün“.

(3) Als Daten und Informationen gemäß Abs. 1 kommen neben den allgemeinen epidemiologischen Daten des örtlichen Einzugsgebietes einer Schule insbesondere die Zahl der infizierten und erkrankten Schülerinnen und Schüler, der mit Infizierten oder Erkrankten im gleichen Haushalt lebenden oder in direktem Kontakt gestandenen Schülerinnen und Schüler, der Anteil der nicht erklärbaren Infektionen und Erkrankungen von Schülerinnen und Schülern oder die Bündelung von Infektionen oder Erkrankungen bei bestimmten, nachvollziehbar zuordenbaren Klassen oder Schülergruppen in Betracht.

## § 14 {#art_14}

### Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen {#prov_schulveranstaltungen_und_schulbezogene_veranstaltungen}

(1) Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen gemäß § 41 StLfSchG dürfen nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.

(2) Vor der Entscheidung über die Planung oder Durchführung von Veranstaltungen gemäß Abs. 1 ist eine Risikoabschätzung betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen. Die Risikoabschätzung ist in Anbetracht der epidemiologischen Situation am Ort der Veranstaltung laufend zu evaluieren und der Planung und der Durchführung der Veranstaltung zugrunde zu legen.

## § 15 {#art_15}

### Durchführung des Unterrichtes in einzelnen Gegenständen {#prov_durchfuhrung_des_unterrichtes_in_einzelnen_gegenstanden}

(1) Der Unterricht kann normal stattfinden und ist nach Maßgabe der Möglichkeiten auch im Freien abzuhalten.

(2) Für die Durchführung der lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände und für die Unterrichtsgegenstände Musikerziehung und Bewegung und Sport kann die Schulleitung ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS), erlassen.

## § 16 {#art_16}

### Praktischer Unterricht {#prov_praktischer_unterricht}

Wenn in einer Fachschule zumindest für einen Teil des Unterrichtsjahres oder bei einer Berufsschule zumindest für einen Teil des Lehrganges ein ortsungebundener Unterricht angeordnet war, kann

#### 2. Abschnitt

#### Bestimmungen für die Ampelphase „Gelb“

## § 17 {#art_17}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich_2}

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies auf Grund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 oder COVID-19 angeordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase „Gelb“.

## § 18 {#art_18}

### Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen {#prov_schulveranstaltungen_und_schulbezogene_veranstaltungen_2}

(1) Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen gemäß § 41 StLfSchG dürfen nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.

(2) Vor der Entscheidung über die Planung oder Durchführung von Veranstaltungen gemäß Abs. 1 ist eine Risikoabschätzung betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen. Die Risikoabschätzung ist in Anbetracht der epidemiologischen Situation am Ort der Veranstaltung laufend zu evaluieren und der Planung und der Durchführung der Veranstaltung zugrunde zu legen.

## § 19 {#art_19}

### Vorkehrungen zur Gewährleistung des ordentlichen Schulbetriebes {#prov_vorkehrungen_zur_gewahrleistung_des_ordentlichen_schulbetriebes}

(1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude, Schülerheim oder Lehrbetrieb aufhalten, haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen.

(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können zudem das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.

## § 20 {#art_20}

### Durchführung des Unterrichtes in einzelnen Gegenständen {#prov_durchfuhrung_des_unterrichtes_in_einzelnen_gegenstanden_2}

(1) Der Unterricht kann normal stattfinden und ist nach Maßgabe der Möglichkeiten auch im Freien abzuhalten.

(2) Singen und Musizieren ist in geschlossenen Räumen nur mit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig. Musizieren mit Blasinstrumenten ist nur im Freien erlaubt.

(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist ein erhöhter Sicherheitsabstand gemäß Anlage 1 einzuhalten. Soweit Lehrplaninhalte dies erfordern, ist ein kurzfristiges Unterschreiten des erhöhten Sicherheitsabstandes zulässig.

(4) Für die Durchführung der lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände kann die Schulleitung ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen und deren zeitversetzter Nutzung sowie zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS), erlassen.

## § 21 {#art_21}

### Praktischer Unterricht {#prov_praktischer_unterricht_2}

Wenn in einer Fachschule zumindest für einen Teil des Unterrichtsjahres oder bei einer Berufsschule zumindest für einen Teil des Lehrganges ein ortsungebundener Unterricht angeordnet war, kann

#### 3. Abschnitt

#### Bestimmungen für die Ampelphase „Orange“

## § 22 {#art_22}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich_3}

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies auf Grund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 oder COVID-19 angeordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase „Orange“.

## § 23 {#art_23}

### Anordnung des ortsungebundenen Unterrichtes {#prov_anordnung_des_ortsungebundenen_unterrichtes}

(1) Die Schulleitung kann mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde im Einvernehmen mit derselben den Unterricht in ortsungebundener Form durchführen.

(2) Die Schulleitung kann für einzelne Klassen oder Gruppen oder für einzelne Unterrichtsgegenstände für einzelne oder mehrere Schultage oder für ein- oder zweiwöchige Turnusse Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen (Rotationsprinzip).

(3) Für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichtes hat der Unterricht in Freigegenständen zu entfallen, außer er dient dem Erwerb von Zertifikaten oder einer beruflichen Qualifikation.

## § 24 {#art_24}

### Vorkehrungen zur Gewährleistung des ordentlichen Schulbetriebes {#prov_vorkehrungen_zur_gewahrleistung_des_ordentlichen_schulbetriebes_2}

(1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude, Schülerheim oder Lehrbetrieb aufhalten, haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen.

(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können zudem das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.

## § 25 {#art_25}

### Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen {#prov_schulveranstaltungen_und_schulbezogene_veranstaltungen_3}

Schulveranstaltungen sind nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen.

## § 26 {#art_26}

### Beginn des Schultages, Pausen {#prov_beginn_des_schultages_pausen}

(1) Bei Festlegung des Unterrichtsbeginnes hat die Schulleitung im Hinblick auf die Hygienebestimmungen darauf zu achten, dass größere Personenansammlungen möglichst vermieden werden. Zu diesem Zweck kann die Schulleitung den Unterrichtsbeginn für einzelne Klassen unterschiedlich festlegen.

(2) Bei Festlegung der Unterrichtsstunden und der Pausen nach § 13 StLfSchG hat die Schulleitung darauf zu achten, dass die Einhaltung der Hygienebestimmungen gewährleistet ist und größere Personenansammlungen vermieden werden können.

## § 27 {#art_27}

### Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen und Personen {#prov_kooperation_mit_au_erschulischen_einrichtungen_und_personen}

(1) Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Personen oder Einrichtungen zu diesem Zweck dürfen nur mit Zustimmung der Schulbehörde im unbedingt notwendigen Ausmaß wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Angebote im Rahmen der erweiterten Schulgemeinschaft und Kooperationsvereinbarungen, sofern diese mit physischer Anwesenheit im Schulgebäude verbunden sind.

(2) Schulpraktische Studien durch Studierende der Pädagogischen Hochschulen finden nicht statt.

## § 28 {#art_28}

### Durchführung des ortsgebundenen Unterrichts in einzelnen Gegenständen {#prov_durchfuhrung_des_ortsgebundenen_unterrichts_in_einzelnen_gegenstanden}

(1) Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.

(2) Musizieren ist in geschlossenen Räumen nur mit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig. Singen oder Musizieren mit Blasinstrumenten ist nur im Freien erlaubt.

(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist ein erhöhter Sicherheitsabstand gemäß Anlage 1 einzuhalten. Kontaktsportarten sind unzulässig.

(4) Für die Durchführung der lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände kann die Schulleitung ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen und deren zeitversetzter Nutzung sowie zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS), erlassen.

## § 29 {#art_29}

### Praktischer Unterricht {#prov_praktischer_unterricht_3}

(1) In Abweichung von den §§ 16 und 25 StLfSchG und der Land- und forstwirtschaftlichen Berufs- bzw. Fachschulverordnung kann praktischer Unterricht in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.

(2) Wenn auf Grund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie eine Beurteilung im praktischen Unterricht nicht möglich ist, kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.

(3) Wenn kein praktischer Unterricht durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 39 StLfSchG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien. Die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung hat sich in solchen Fällen auf jene Leistungen, die außerhalb des praktischen Unterrichtes erzielt wurden, zu beziehen.

(4) In Berufsschulen kann abweichend von § 15 Abs. 2 StLfSchG eine Unterbrechung des Lehrganges aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie erfolgen.

## § 30 {#art_30}

### Verlängerung der Frist für das Ablegen von Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen an Berufsschulen {#prov_verlangerung_der_frist_fur_das_ablegen_von_nachtrags_und_wiederholungsprufungen_an_berufsschulen}

Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen dürfen in den Berufsschulen abweichend von den §§ 47 Abs. 3 und 50 StLfSchG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin/den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für die Schülerin/den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist die Schülerin/der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.

#### 4. Abschnitt

#### Bestimmungen für die Ampelphase „Rot“

## § 31 {#art_31}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich_4}

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies auf Grund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 oder COVID-19 angeordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase „Rot“.

## § 32 {#art_32}

### Anordnung des ortsungebundenen Unterrichtes {#prov_anordnung_des_ortsungebundenen_unterrichtes_2}

(1) Jede Schule hat mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Gesundheits- oder Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen.

(2) Abweichend von den §§ 16 und 25 StLfSchG hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichtes der Unterricht in Freigegenständen zu entfallen, außer er dient dem Erwerb von Zertifikaten oder einer beruflichen Qualifikation.

## § 33 {#art_33}

### Vorkehrungen zur Gewährleistung des ordentlichen Schulbetriebes {#prov_vorkehrungen_zur_gewahrleistung_des_ordentlichen_schulbetriebes_3}

Alle Personen, die sich im Schulgebäude, Schülerheim oder Lehrbetrieb aufhalten, haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen.

## § 34 {#art_34}

### Praktischer Unterricht {#prov_praktischer_unterricht_4}

(1) In Abweichung von den §§ 16 und 25 StLfSchG und der Land- und forstwirtschaftlichen Berufs- bzw. Fachschulverordnung kann praktischer Unterricht in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.

(2) Wenn auf Grund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie eine Beurteilung im praktischen Unterricht nicht möglich ist, kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.

(3) Wenn kein praktischer Unterricht durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 39 StLfSchG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien. Die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung hat sich in solchen Fällen auf jene Leistungen, die außerhalb des praktischen Unterrichtes erzielt wurden, zu beziehen.

(4) In Berufsschulen kann abweichend von § 15 Abs. 2 StLfSchG eine Unterbrechung des Lehrganges aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie erfolgen.

## § 35 {#art_35}

### Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen {#prov_schulveranstaltungen_und_schulbezogene_veranstaltungen_4}

Schulveranstaltungen sind nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen.

## § 36 {#art_36}

### Internate {#prov_internate}

Internate sind zu schließen.

## § 37 {#art_37}

### Verlängerung der Frist für das Ablegen von Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen an Berufsschulen {#prov_verlangerung_der_frist_fur_das_ablegen_von_nachtrags_und_wiederholungsprufungen_an_berufsschulen_2}

Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen dürfen in den Berufsschulen abweichend von den §§ 47 Abs. 3 und 50 StLfSchG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin/den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für die Schülerin/den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist die Schülerin/der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.

#### 3. Teil

#### Bestimmungen für die Schülervertretung und das Jahreszeugnis

## § 38 {#art_38}

### Verlängerung der Frist für die Wahl der Schülervertretung {#prov_verlangerung_der_frist_fur_die_wahl_der_schulervertretung}

Abweichend von § 71 StLfSchG kann die Schulleitung die Frist zur Wahl von Schülervertretungen bis zum Ende des ortsungebundenen Unterrichtes erstrecken. Die Aufgaben der Schülervertretung werden in dieser Zeit von der an Jahren ältesten Schülerin/dem an Jahren ältesten Schüler oder der an Jahren ältesten Klassensprecherin/dem an Jahren ältesten Klassensprecher und im Fall des Schulgemeinschaftsausschusses von den drei an Jahren ältesten Klassensprecherinnen und Klassensprechern wahrgenommen.

## § 39 {#art_39}

### Jahreszeugnis {#prov_jahreszeugnis}

Abweichend von den § 49 StLfSchG und der Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung sind in das Jahreszeugnis folgende Vermerke mit den erforderlichen Ergänzungen aufzunehmen:

#### 4. Teil

#### Schlussbestimmungen

## § 40 {#art_40}

### Zeitlicher Geltungsbereich {#prov_zeitlicher_geltungsbereich}

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2020 in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

#### Allgemeine Hygieneregelungen zur Gewährleistung des ordentlichen Schulbetriebes

#### 1. Abstandsgebot

#### 2. Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes

#### 3. Atemhygiene

### Anlage 2 {#prov_anlage_2}

#### Hygieneregelungen zur Vorgangsweise bei COVID-19 Verdachtsfällen