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# 108. Verordnung:Betretungsverbot von externen Personen sowie Auflagen und Bedingungen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19

108. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Dezember 2020 über das Betretungsverbot von externen Personen sowie Auflagen und Bedingungen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19

> Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 4 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Betretungsverbot von externen Personen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen {#prov_betretungsverbot_von_externen_personen_in_kinderbildungs_und_betreuungseinrichtungen}

(1) Das Betreten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach dem Stmk. Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 ist Personen, die nicht diesen Einrichtungen angehören (externe Personen) untersagt.

(2) Das Betretungsverbot des Abs. 1 gilt nicht für

## § 2 {#art_2}

### Auflagen und Bedingungen für Personal und ausgenommene externe Personen {#prov_auflagen_und_bedingungen_fur_personal_und_ausgenommene_externe_personen}

(1) Beim Betreten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Kann der Abstand nicht eingehalten werden, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen oder durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

(2 Um einen gruppenübergreifenden Einsatz zu vermeiden hat der Erhalter der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sicherzustellen, dass das für die Kinderbetreuung notwendige Personal in festgelegte Teams eingeteilt und fixen Betreuungsgruppen zugeordnet wird.

(3) Abweichend von Abs. 2 können gruppenübergreifende Einsätze stattfinden, um eine Unterschreitung des im Stmk. Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 vorgesehenen Personalschlüssels zu vermeiden. Zudem können Personen, die nicht ständig einer Gruppe zugeordnet sind, aber laut Stmk. Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 zum Personal zählen (sog. Springer), wochenweise einer Gruppe zugeordnet werden.

(4) Personen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 haben zur Verrichtung ihrer Tätigkeit vom sonstigen Personal getrennte Räumlichkeiten aufzusuchen, sofern dies die räumlichen Gegebenheiten vor Ort und die Art der Tätigkeit zulassen.

(5) Der Einsatz von Praktikantinnen/Praktikanten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 ist auf eine Person pro Betreuungsgruppe beschränkt.

## § 3 {#art_3}

### Auflagen und Bedingungen für Erziehungsberechtige bzw. Begleitpersonen {#prov_auflagen_und_bedingungen_fur_erziehungsberechtige_bzw_begleitpersonen}

(1) Die Übergabe und Übernahme des Kindes hat am Eingang der Kinderbildungs und betreuungseinrichtung zu erfolgen, wobei der Erhalter der Einrichtung hierbei für einen geordneten, den gleichzeitigen Zustrom vermeidenden Ablauf zu sorgen hat. Ist dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich, hat der Erhalter für einen zeitlich gestaffelten Ablauf zu sorgen.

(2) Die Eingewöhnung ist pro Tag und Betreuungsgruppe nur für ein Kind zulässig.

(3) Das Kind darf in der Eingewöhnungsphase immer nur von derselben Person gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 begleitet werden. Während der Eingewöhnungsphase hat sich diese Person an einem vom Erhalter der Einrichtung zu kennzeichnenden Bereich einzufinden und für die gesamte Dauer des Verbleibens in der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen. Wenn dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt § 5 Abs. 2 Z 3.

## § 4 {#art_4}

### Auflagen und Bedingungen für den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung {#prov_auflagen_und_bedingungen_fur_den_betrieb_der_kinderbildungs_und_betreuungseinrichtung}

(1) Der Erhalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos die Hygienekonzepte und Leitfäden des Landes Steiermark umzusetzen, welches insbesondere Vorgaben für das Durchlüften, das Reinigen und das Desinfizieren von Räumlichkeiten sowie allgemeine Hygienemaßnahmen für Kinder, Personal, externe Personen und Begleitpersonen beinhalten.

(2) Aktivitäten sind, wo dies pädagogisch sinnvoll und organisatorisch möglich erscheint, ins Freie zu verlagern. Sport in Gruppen und gemeinsamer Gesang sind jedenfalls im Freien durchzuführen.

(3) Veranstaltungen sind nur innerhalb der geschlossenen Betreuungsgruppe zulässig.

(4) Eine Durchmischung der einzelnen Betreuungsgruppen ist nicht gestattet, sofern es die räumlichen Gegebenheiten vor Ort ermöglichen.

## § 5 {#art_5}

### Ausnahmen {#prov_ausnahmen}

(1) Betretungsverbote sowie Auflagen und Bedingungen nach dieser Verordnung gelten nicht

(2) Die Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gemäß § 2 Abs. 1 gilt nicht

(3) Die Pflicht zu Einhaltung des Mindestabstandes gemäß § 2 Abs. 1 gilt nicht

## § 6 {#art_6}

### Glaubhaftmachung {#prov_glaubhaftmachung}

(1) Das Vorliegen des Ausnahmegrundes gemäß § 5 Abs. 2 Z 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einer/einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin/Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen und auf Verlangen gegenüber

glaubhaft zu machen.

(2) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Erhalter der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.

## § 7 {#art_7}

### Zeitlicher Geltungsbereich {#prov_zeitlicher_geltungsbereich}

Diese Verordnung tritt mit 7. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. Jänner 2021 außer Kraft.