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# 109. Verordnung:Änderung der Steiermärkischen Kehrtarifverordnung 2018

109. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Dezember 2020, mit der die Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2018 geändert wird

> Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2020, wird verordnet:

> Die Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2018, LGBl. Nr. 66/2018, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:

1. Dem §10a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 109/2020 tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

2. Die Anlage 1 wird neu erlassen.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

#### Kehrtarife

#### 1. Raumheizgeräte und deren Abgasanlagen

a)

Für die ersten zwei Abgasanlagen je Objekt mit eigener Hausnummer:

Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Abgasanlage

€ 13,64

Für jedes weitere Geschoß je Abgasanlage

€ 2,04

b)

Für alle weiteren Abgasanlagen sowie Abgasanlagen für Raumheizgeräte neben Abgasanlagen für Feuerungsanlagen laut Ziffer 2 und 3 die im Objekt mit der gleichen Hausnummer zur gleichen Zeit zu kehren und/oder zu überprüfen sind:

Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Abgasanlage

€ 3,87

für jedes weitere Geschoß je Abgasanlage

€ 2,04

c)

Abgasanlagen, die bestiegen und beschloffen wurden:

Grundgeschoß

€ 23,20

Rest nach Zeitaufwand

d)

Überprüfen von Raumheizgeräten

€ 6,31

#### 2. Feuerungsanlagen

Maximale Nennheizleistung

Feste Brennstoffe

Flüssige Brennstoffe

Pellets, Hackschnitzel und Holzvergaser

Gasförmige Brennstoffe

a)

für die ersten 30 kW

€ 34,70

€ 35,01

€ 39,08

€ 47,42

b)

von 31 bis 40 kW

€ 37,86

€ 38,27

€ 42,74

€ 50,48

c)

von 41 bis 50 kW

€ 41,12

€ 41,42

€ 46,31

€ 53,73

d)

von 51 bis 60 kW

€ 44,17

€ 44,47

€ 49,77

€ 56,89

e)

von 61 bis 70 kW

€ 47,42

€ 47,73

€ 53,43

€ 59,94

f)

von 71 bis 80 kW

€ 50,48

€ 50,78

€ 56,89

€ 63,20

g)

von 81 bis 90 kW

€ 53,73

€ 54,04

€ 60,35

€ 66,35

h)

von 91 bis 100 kW

€ 56,89

€ 57,30

€ 64,01

€ 69,51

i)

von 101 bis 110 kW

€ 58,01

€ 58,31

€ 65,23

€ 70,53

j)

von 111 bis 120 kW

€ 58,92

€ 59,23

€ 66,35

€ 71,54

k)

je weitere 10 kW

€ 3,26

€ 3,26

€ 3,26

€ 3,26

#### 3. Abgasanlagen und Verbindungsstücke

Bei der Überprüfung und der Kehrung von Abgasanlagen und den dazugehörigen Verbindungsstücken gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2a und 2b Steiermärkische Kehrordnung 2018 – StKO 2018, idF. LGBl. Nr. 14/2018, sind die jeweils anzuwendenden Tarife nach A 2 um 20 % zu verringern.

#### 4. Überprüfungen

Optische Überprüfung gemäß § 7 Steiermärkische Kehrordnung 2018 – StKO 2018, idF. LGBl. Nr. 14/2018

€ 14,76

je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft

#### B Sonstige Tarife

1.

Sonstige Arbeiten, die nicht in Anlage 1 A aufgezählt sind, wie zum Beispiel Ausscheren (Abziehen) von Abgasanlagen, Einsatz von Inspektionskameras; Ausbrennen oder Rauchdichtprobe nach ÖNORM B 8201 „Rauch- und Abgasfänge – Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit“ vom 1. Dezember 2000; Überprüfung der Anschlussstellen; dauerhafte topografische Bezeichnung je Abgasanlage sowie für alle anderen Rauchfangkehrerarbeiten und Tätigkeiten als Überwachungsstelle nach dem Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetz 2016, idF. LGBl. Nr. 26/2019, und auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen

€ 14,76

je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft

2.

Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerstätten nach ÖNORM M 7510-2, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 2: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15

€ 35,11

3.

Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerstätten nach ÖNORM M 7510-4, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 4: Einfache

Überprüfung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15

€ 45,29

4.

Erstellung des schriftlichen Berichts beim Rauchfangkehrerwechsel gemäß § 124 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2020

€ 26,36

#### C Stundensatz

Stundensatz

€ 14,76

je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft

#### D Mindesttarif

Mindesttarif

€ 27,68