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# 118. Verordnung:Änderung der Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung

118. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2020, mit der die Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung – StGHVO geändert wird

> Aufgrund des § 91 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020, und des § 20 des Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes, LGBl. Nr. 66/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, wird verordnet:

> Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Führung des Haushalts der Gemeinden des Landes Steiermark (Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung – StGHVO), LGBl. Nr. 34/2019, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 116/2019, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 89 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Im Fall der Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden gemäß § 71 Abs. 5a GemO sind die Mittelaufbringungen und -verwendungen des Betriebs monatlich in Summe je Voranschlagsstelle und im Vermögenshaushalt je Ansatz und Konto nachträglich anzuordnen.“

2. Dem § 94 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im Fall der Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden gemäß § 71 Abs. 5a GemO sind die gemäß § 89 Abs. 2 in Summe angeordneten Zahlungen im Nachhinein per Monatsende im Finanzierungshaushalt zu erfassen.“

3. Dem § 115 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im Fall der Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden gemäß § 71 Abs. 5a GemO können die vom Betriebsleiter eingezogenen Kautionen von diesem verwaltet werden. Die Gemeinde hat die am Rechnungsabschlussstichtag bestehende Gesamtsumme der Kautionen im Anhang lediglich anzugeben und gegebenenfalls zu erläutern.“

4. Der bisherige § 198 erhält die Absatzbezeichnung (1) und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Im Fall der Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden gemäß § 71 Abs. 5a GemO hat die Gemeinde sicherzustellen, dass der Betriebsleiter die Vorgaben gemäß Abs. 1 sinngemäß einhält, wodurch diese Abs. 1 ihrerseits erfüllt.“

5. Der bisherige § 214 erhält die Absatzbezeichnung (1) und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 118/2020 treten § 89 Abs. 2, § 94 Abs. 3, § 115 Abs. 3 und § 198 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Dezember 2020, in Kraft.“