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# 119. Verordnung:Änderung der Haftungsobergrenzen-Verordnung 2019

119. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2020, mit der die Haftungsobergrenze-Verordnung 2019 geändert wird

> Aufgrund des § 81b der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020, sowie des § 82a des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020, wird verordnet:

> Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die weiteren Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden und für deren mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung sowie für die Transparenz (Haftungsobergrenze-Verordnung 2019), LGBl. Nr. 106/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2 entfällt

2. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Einnahmen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage.“

3. § 7 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Der jeweilige vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag samt Beilagen ist spätestens einen Monat nach Beginn des neuen Haushaltsjahres im Internet barrierefrei und ohne Angabe schützenwerter personenbezogener Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der jeweilige vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss samt Beilagen, ausgenommen den Beteiligungsbericht, ist spätestens einen Monat nach Beschluss des Rechnungsabschlusses durch den Gemeinderat im Internet barrierefrei und ohne Angabe schützenwerter personenbezogener Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die von den Gemeinden nach ESVG 2010 identifizierten staatlichen Einrichtungen und Fonds, welche in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, haben ebenfalls ihre Budgets sowie Geschäftsberichte spätestens einen Monat nach Beschluss dieser Unterlagen durch den Gemeinderat im Internet barrierefrei und ohne Angabe schützenwerter personenbezogener Informationen zur Verfügung zu stellen.“

4. § 8 entfällt.

5. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

## „§ 9a {#art_9a}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 119/2020 treten § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 bis 3 mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig treten §§ 2 und 8 außer Kraft.“