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# 120. Verordnung:Änderung der Verordnung über Weiterbildungskurse für Jagdaufsichtsorgane

120. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2020, mit der die Verordnung über Weiterbildungskurse für Jagdaufsichtsorgane geändert wird

> Auf Grund des § 34 Abs. 10 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2018, und § 2 und § 3 des Steiermärkischen COVID-19-Fristengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, wird verordnet:

> Die Verordnung über Weiterbildungskurse für Jagdaufsichtsorgane, LGBl. Nr. 49/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 6a lautet:

## „§ 6a {#art_6a}

### Änderung der Vorlagefrist {#prov_anderung_der_vorlagefrist}

Die für Angelegenheiten des § 2 Z 4 des Steiermärkischen COVID-19-Fristengesetzes festgelegte Frist wird dahingehend abgeändert, dass die Bestätigung der Steirischen Landesjägerschaft über die erfolgreiche Teilnahme an einem Weiterbildungskurs bis 31. Oktober 2021 vorzulegen ist.“

2. Der Text des § 7a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 120/2020 tritt § 6a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Dezember 2020, in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.“