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# 121. Verordnung:Änderung der Verordnung über Fischereiaufseherkurse sowie Fortbildungskurse für Fischereiaufsichtsorgane

121. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2020, mit der die Verordnung über Fischereiaufseherkurse sowie Fortbildungskurse für Fischereiaufsichtsorgane geändert wird

> Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000, LGBl. Nr. 85/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, und des § 2 und § 3 des Steiermärkischen COVID-19-Fristengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, wird verordnet:

> Die Verordnung über Fischereiaufseherkurse sowie Fortbildungskurse für Fischereiaufsichtsorgane, LGBl. Nr. 104/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 64/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 8a lautet:

## „§ 8a {#art_8a}

### Änderung der Vorlagefrist {#prov_anderung_der_vorlagefrist}

Die für Angelegenheiten des § 2 Z 4 des Steiermärkischen COVID-19-Fristengesetzes festgelegte Frist wird dahingehend abgeändert, dass eine Bescheinigung des Landesfischereiverbandes oder einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Bundesland oder im Ausland über die erfolgreiche Teilnahme an einem gleichwertigen Fortbildungskurs bis 31. Oktober 2021 vorzulegen ist.“

2. Der Text des § 9a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 121/2020 tritt § 8a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Dezember 2020, in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.“