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# 123. Verordnung:Bewertung von Anträgen zur Neuauspflanzung durch ein Punktesystem

123. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2020 über die Bewertung von Anträgen zur Neuauspflanzung durch ein Punktesystem

> Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2020, LGBl. Nr. 91/2020, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Punktesystem {#prov_punktesystem}

(1)Die Bewertung erfolgt nach dem „Punktesystem Steiermark“ (Anlage 1).

(2)Bei Punktegleichheit ist der Betrieb mit der kleineren bewirtschafteten Weingartenfläche vorzureihen.

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Dezember 2020, in Kraft.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

#### Punktesystem Steiermark

Kriterium

Max. Punkte

% Ausnützung

Gewichtung

Prozent

NeueinsteigerInnen

100 Punkte oder 100%

0,41

41

Steilheit der beantragten Fläche

40%

26-40%

16-26%

100 Punkte oder 100%

80 Punkte oder 80%

30 Punkte oder 30%

0,29

29

Größe des Betriebes

1 ha Rebfläche lt. Kataster

1-3 ha Rebfläche lt. Kataster

3-7 ha Rebfläche lt. Kataster

7 ha Rebfläche lt. Kataster

0,5 ha LN oder 50 ha LN

100 Punkte oder 100 %

80 Punkte oder 80 %

50 Punkte oder 50 %

30 Punkte oder 30 %

0 Punkte oder 0%

0,2

20

Biologische oder nachhaltige Produktion

100 Punkte oder 100 %

0,1

10

Summe max.

1

100