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# 124. Verordnung:Regelung des Ausmaßes der Neuauspflanzungen

124. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2020, mit der das Ausmaß der Neuauspflanzungen geregelt wird

> Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2020, LGBl. Nr. 91/2020, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Höchstgrenze {#prov_hochstgrenze}

Die Höchstgrenze für die Genehmigung von Neuauspflanzungen beträgt 0,1 Hektar.

### § 2 {#par_2}

### Zeitlicher Geltungsbereich {#prov_zeitlicher_geltungsbereich}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Dezember 2020, in Kraft und mit 31. Juli 2021 außer Kraft.