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# 1. Gesetz:Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

# (XVIII. GPStLT RV EZ 884/1 AB EZ 884/2)

1. Gesetz vom 17. November 2020, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 112/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 183 Gehalt“ die Zeile „§ 183a Fixgehalt“ eingefügt.

2. Nach § 183 wird folgender § 183a eingefügt:

## „§ 183a {#art_183a}

### Fixgehalt {#prov_fixgehalt}

Der Leiterin/Dem Leiter des Landesrechnungshofes gebührt anstelle des Gehaltes nach § 183 und anstelle von besoldungsrechtlichen Ansprüchen aus dem IV. Hauptstück ein Fixgehalt der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsklasse 21. Mit dem Fixgehalt gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des/der Bediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.“

3. Dem § 306 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2021 treten das Inhaltsverzeichnis und § 183a mit 26. Juni 2020 in Kraft.“