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# 8. Gesetz:3. COVID-19-Sammelgesetz

# (XVIII. GPStLT IA EZ 1075/1 AB EZ 1075/3)

8. Gesetz vom 19. Jänner 2021, mit dem das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979, das Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, das Steiermärkische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz 2019 und das Steiermärkische Musiklehrergesetz 2014 geändert werden (3. COVID-19-Sammelgesetz)

> Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 – beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999

> Das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 beginnen im Schuljahr 2020/21 die Semesterferien abweichend von Abs. 4 und Abs. 6 Z 3 am zweiten Montag im Februar und dauern eine Woche.“

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 2 Abs. 4a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.“

#### Artikel 2

#### Änderung des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979

> Das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979, LGBl. Nr. 74/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 61/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 44 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 beginnen im Schuljahr 2020/21 die Semesterferien abweichend von Abs. 2 lit. d am zweiten Montag im Februar und dauern bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag.“

2. Dem § 49 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 44 Abs. 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.“

#### Artikel 3

#### Änderung des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes

> Das Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 beginnen im Schuljahr 2020/21 die Semesterferien in der Dauer von einer Woche abweichend von Abs. 2 lit. b am zweiten Montag im Februar.“

2. Dem § 97 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 10 Abs. 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.“

#### Artikel 4

#### Änderung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes 2019

> Das Steiermärkische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 95/2019, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 dauern im Kinderbetreuungsjahr 2020/21 die Semesterferien abweichend von Abs. 2 Z 3 vom zweiten Montag im Februar bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag Die Erhalterinnen/Erhalter können je nach den örtlichen Bedürfnissen den Betrieb weiterführen.“

2. Der Text des § 69a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 11 Abs. 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.“

#### Artikel 5

#### Änderung des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes 2014

> Das Steiermärkische Musiklehrergesetz 2014, LGBl. Nr. 93/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 dauern im Schuljahr 2020/21 die Semesterferien abweichend von Abs. 1 Z 3 vom zweiten Montag im Februar bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag.“

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 11 Abs. 1a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.“