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# 17. Verordnung:Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten

17. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Februar 2021 über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten

> Auf Grund des § 74 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Kostenbeitrag {#prov_kostenbeitrag}

Die Höhe des Kostenbeitrages von Patientinnen/Patienten der Allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege Pflegegebührenersätze zur Gänze (kein Selbstbehalt) durch einen Sozialversicherungsträger oder durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts, welche für ihre Bediensteten eine Krankenfürsorge eingerichtet hat, getragen werden, beträgt 8,00 Euro ab 1. Jänner 2021.

## § 2 {#art_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

## § 3 {#art_3}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 108/2019, außer Kraft.