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# 19. Verordnung:Änderung der Sondergebührenverordnung 2019

19. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Februar 2021, mit der die Sondergebührenverordnung 2019 geändert wird

> Auf Grund der §§ 75, 76 und 79 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, wird verordnet:

> Die Sondergebührenverordnung 2019, LGBl. Nr. 28/2019, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Grundgebühr beträgt pro Pflegetag für

2. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Basisbetrag der Strukturpauschale beträgt 516,50 Euro. Die Strukturpauschale ist pro Fall je nach Aufenthaltsdauer (SKLPflegetage) zu verrechnen und beträgt für:

Aufenthaltsdauer

Prozentsatz vom Basisbetrag

gerundeter Betrag in Euro

1 Pflegetag

50

258,30

2 Pflegetage

50

258,30

3 Pflegetage

75

387,50

4 Pflegetage

75

387,50

5 Pflegetage

90

465,00

6 Pflegetage

90

465,00

7 Pflegetage

100

516,50

8 Pflegetage

100

516,50

9 Pflegetage

100

516,50

10 Pflegetage

110

568,40

11 Pflegetage

110

568,40

12 Pflegetage

120

620,00

13 Pflegetage

120

620,00

14 Pflegetage

130

671,60

mehr als 14 Pflegetage

130

671,60“

3. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Leistungen in der Sonderklasse ist eine Tagesgebühr zu verrechnen, wobei für operative und nichtoperative Abteilungen gesonderte Gebühren zu veranschlagen sind. Die jeweilige Tagesgebühr richtet sich nach der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und beträgt:

Operative Abteilung

Nicht-operative Abteilung

Aufenthaltsdauer

Betrag in Euro

Aufenthaltsdauer

Betrag in Euro

für den 1. bis 10. Tag je

23,90

für den 1. bis 10. Tag je

37,40

für den 11. bis 20. Tag je

19,60

für den 11. bis 20. Tag je

29,90

für den 21. bis 30. Tag je

16,50

ab dem 21. Tag je

18,70

ab dem 31. Tag je

12,10

“

4. In § 5 wird die Zahl „137,00“ durch die Zahl „139,30“ ersetzt.

5. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Arztgebühren für operative Eingriffe werden in Gruppen eingeteilt, wobei die Gruppenzugehörigkeit eines Eingriffes aus Anhang A ersichtlich ist. Sie betragen in den einzelnen Operationsgruppen:

Operationsgruppe

Betrag in Euro

41,10

78,90

145,10

305,50

503,00

700,80

902,30

1 087,40

1 437,40

1 977,30”

6. In § 8 Abs. 1 wird die Zahl „36,70“ durch die Zahl „37,80“ ersetzt.

7. In § 9 wird die Zahl „968,90“ durch die Zahl „997,00“ersetzt.

8. In § 11 Abs. 2 wird die Zahl „163,00“ durch die Zahl „167,70“ ersetzt.

9. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Arztgebühren für strahlentherapeutische Leistungen und stereotaktische Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger sind gesondert zu verrechnen. Sie werden in folgende Tarifgruppen eingeteilt:

Tarifgruppen

Beschreibung

Betrag in Euro

3Dkonformale Planung mit konventioneller Bestrahlung (konformale Strahlenfelder, FIF) am Linearbeschleuniger inklusive Bildgebung

1 164,90

2 617,90

IORT mit Elektronen an einem dediziertem Gerät oder am Linearbeschleuniger

1 243,50“

10. § 12 Abs. 3 bis 5 lauten:

„(3) Für die Leistung „Bestrahlung Röntgentherapie“ ist eine Arztgebühr in Höhe von 70,70 Euro gesondert zu verrechnen, wenn keine der in Absatz 1 genannten Tarifgruppen zur Abrechnung gelangt. Diese Arztgebühr ist maximal drei Mal pro Fall und Aufenthalt verrechenbar.

(4) Für stereotaktische Einzeitbestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist zusätzlich zur jeweiligen Tarifgruppe pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 472,60 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.

(5) Für stereotaktische hypofraktionierte Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist zusätzlich zur jeweiligen Tarifgruppe pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 840,80 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.“

11. In § 13 wird die Zahl „207,40“ durch die Zahl „213,40“ ersetzt.

12. In § 14 wird die Zahl „133,70“ durch die Zahl „137,60“ ersetzt.

13. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Arztgebühren sind für nachfolgende besondere diagnostische und therapeutische Leistungen gesondert zu verrechnen und betragen für:

Leistung

Betrag in Euro

34,60

30,10

94,60

74,40

7,60

94,60

74,40

559,10

559,10

1 001,30

1 001,30

1 001,30

1 001,30

1 117,70

1 117,70“

14. § 16 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die pauschalierte Anstaltsgebühr ersetzt die Gebühren nach § 2 Abs. 2 Z 1 und 3 und beträgt für

(3) Die pauschalierte Arztgebühr ersetzt die Gebühren nach § 3 Abs. 2 und beträgt 51,80 Euro.“

15. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Die pauschalierte Anstaltsgebühr für Coloskopien sowie Doppelballonenteroskopien, die grundsätzlich die Gebühren nach § 2 Abs. 2 Z 1 und 3 ersetzt, und die pauschalierte Arztgebühr, welche die Gebühren nach § 3 Abs. 2 ersetzt, werden in vier Gruppen eingeteilt. Die Pauschalgebühren für die einzelnen Gruppen betragen:

Gruppe

Anstaltsgebühr in Euro

Arztgebühr in Euro

Gruppe I:

133,20

130,20

Gruppe II:

265,80

259,80

Gruppe III:

332,70

325,20

Gruppe IV:

366,40

358,20”

16. In § 18 Abs. 1 wird die Zahl „503,60“ durch die Zahl „512,20“ ersetzt.

17. In § 18 Abs. 2 wird die Zahl „756,70“ durch die Zahl „778,60“ ersetzt.

18. In § 19 wird die Zahl „29,10“ durch die Zahl „29,90“ ersetzt.

19. Der Text des § 22a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 19/2021 treten § 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 13, § 14, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs.1, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 sowie die Anhänge B und C mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

20. Die Anhänge B und C werden neu erlassen.